Unfälle von Schülern gehören zum Schulalltag. Dabei stehen in 1. Linie Verletzungen beim Sport oder auf dem Schulhof im Vordergrund. Auch gegenseitige Übergriffe von Schülern finden leider nahezu täglich statt. Nicht selten kommt es dabei zu ernsthaften Verletzungen, die unter Umständen weitreichende und vor allem teure Behandlungskosten zur Folge haben. Wer dafür haftet und die Kosten trägt, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Praxisbeispiel: Timo und Adrian aus der 7a haben seit Jahresbeginn immer wieder Stress miteinander. Es geht um einen Kommentar von Timo über Adrian bei Facebook. Als Timo sich morgens früh im WhatsApp-Klassenchat erneut beleidigend und abfällig über Adrian geäußert hat, rastet Adrian aus. Er prügelt in der großen Pause mit den Fäusten auf Timo ein. Dabei gibt er ihm einen so festen Kinnhaken, dass Timos rechter Schneidezahn halb abbricht.
Unfälle, die im Zusammenhang mit dem Schulbesuch stehen, sind als sogenannte Schulunfälle zu qualifizieren (vgl. GUV-SI80303 sowie 8047). Verletzungen von Schülern untereinander durch Raufereien oder gewalttätige Übergriffe werden ebenfalls als solche Schulunfälle angesehen. Anstelle des Verursachers des Schadens tritt die gesetzliche Unfallversicherung (GUV) für die Haftung und den Ausgleich des Schadens ein. Die Regelungen der §§ 104 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) VII regeln das sogenannte Haftungsprivileg. Schadenersatzansprüche von Schülern untereinander sind damit ausgeschlossen (vgl. § 106 Abs. 1 Ziff. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII. i. V. m. § 105 Abs. 1 SGB VII).
Informieren Sie sowohl Lehrkräfte als auch Eltern regelmäßig über derartige Haftungsverhältnisse, um Auseinandersetzungen – insbesondere mit Eltern – vorzubeugen. Die wichtigsten Fragen und Antworten finden Sie hier.
Antwort: Wechselseitige Schadenersatzansprüche von Schülern untereinander sind grundsätzlich ausgeschlossen. Das bedeutet, dass im Normalfall bei tätlichen Auseinandersetzungen wie Raufereien allein der gesetzliche Unfallversicherungsschutz greift. Die gesetzliche Unfallversicherung (GUV) übernimmt den Ersatz des Schadens.
Antwort: Für den Fall, dass die Verletzung eines Schülers vorsätzlich herbeigeführt wurde, gibt es eine gesetzlich normierte Ausnahme vom Haftungsprivileg. Grundsätzlich ist nämlich eine vorsätzliche Verletzung nicht von der GUV gedeckt (vgl. § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Der Verursacher des Schadens haftet und ist nach den Regeln des zivilrechtlichen Deliktsrechts zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn der Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde. Dann gelten die Haftungsregelungen der §§ 823 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und nicht die Privilegierung, die zum Ausschluss der Haftung führt.
Antwort: Der Bundesgerichtshof hat in seiner langjährigen Rechtsprechung klargestellt, dass sich der Vorsatz des Schülers, der den anderen verletzt, nicht nur auf die Handlung selbst beziehen muss, sondern auch auf die Folgen, die die Verletzung bewirken kann, erstrecken muss.
Wenn somit klar ist, dass wie im Praxisbeispiel Adrian Timo verletzen wollte aufgrund der beleidigenden Äußerungen auf Facebook und im Klassenchat bei WhatsApp, ist der Vorsatz zu bejahen. In diesem Fall haftet Adrian für den Schaden.
Die Grenze ist oftmals jedoch fließend. Hier kommt es auf die konkrete Situation im Einzelfall an. Ist die Reaktion von Adrian eine unmittelbare Reaktion auf eine zuvor begangene Provokation oder Beleidigung anzusehen, kann auch eine sogenannte Affekthandlung in Betracht kommen. Affekthandlungen sind nicht steuerbar, sodass nicht von Vorsatz, bezogen auf die Folgen der Verletzung, gesprochen werden kann.
Antwort: Nein, das bedeutet es zunächst nicht. Der verletzte Schüler, in diesem Fall Timo, kann seinen Zahn wieder aufbauen oder einen Stiftzahn einsetzen lassen. Die gesetzliche Unfallversicherung wird hier zunächst die Kosten für die medizinische Heilbehandlung übernehmen bzw. diese den Eltern von Timo erstatten. Allerdings muss Adrian damit rechnen, dass der Unfallversicherungsträger seine ihm entstandenen Kosten gegen ihn als Schadensverursacher geltend macht, diesen also in Regress nimmt. Die GUV kann bis zur Höhe des regulären, zivilrechtlich bestehenden Schadenersatzanspruches Kostenerstattung verlangen.
Haben Sie also ermittelt, dass es sich nicht um eine Affekthandlung, sondern um eine vorsätzliche, gezielte Handlung handelt, die auch die schwere Verletzungsfolge mit umfasst hat, wird die GUV beim Verursacher der Verletzung Regress nehmen. Es handelt sich dann um einen Fall des sogenannten vorsätzlich herbeigeführten Versicherungsfalls (§ 106 Abs. 1 Ziff. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII. i. V. m. § 105 Abs. 1 SGB VII).
Antwort: Grundsätzlich lösen derartige Verletzungshandlungen auch Schmerzensgeldansprüche aus. Dafür genügt es, dass der Betroffene sich in ärztliche Behandlung begeben muss, also dass der Betroffene Schmerzen allein aufgrund der Behandlung erleidet. Für diese Schmerzen gibt es bei der GUV keinen Ausgleich. Sie geht deshalb auch grundsätzlich nicht in Vorleistung, da sie unter keinen Umständen Schmerzensgeldzahlungen leistet.
Timo müsste deshalb das Schmerzensgeld unmittelbar von Adrian einfordern. Wenn davon auszugehen ist, dass Adrian die Verletzung vorsätzlich begangen, dürfte ein Schmerzensgeldanspruch zu bejahen sein.
Allenfalls schwierig könnte die Durchsetzbarkeit dieses Anspruchs sein, da Adrian möglicherweise nicht über genügend Geldmittel verfügt.
Wichtiger Hinweis: Da Titel wie rechtskräftige Urteile oder Vollstreckungsbescheide erst nach 30 Jahren verjähren, hat der Geschädigte gute Chancen, seine Ansprüche auch später noch durchzusetzen. Dann nämlich, wenn der Täter über eigene Einkünfte verfügt.
Antwort: Sollte sich aus den Umständen des Einzelfalls ergeben, dass durch eine konsequente Aufsichtsführung die schwere Verletzung hätte verhindert werden können, könnte auch eine Haftung der Aufsicht führenden Lehrkräfte wegen grob fahrlässiger Verletzung der Aufsichtspflicht in Betracht kommen.
Wurde die Aufsicht vorher nicht ordnungsgemäß organisiert, kann ein sog. Organisationsverschulden der Schulleitung vorliegen. Dann ist auch eine Haftung der Schulleitung für den verlorenen Zahn und die nachfolgende Behandlung nicht ausgeschlossen.
Schäden, die sich Schüler untereinander zufügen, sind grundsätzlich von der GUV abgedeckt. Bei vorsätzlichen Handlungen muss der Verursacher des Schadens mit einem Regress der GUV rechnen. Grob fahrlässige Aufsichtspflichtverletzungen können auch zu einer Haftung Ihrer Aufsicht führenden Lehrkräfte führen.
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