Betretungsverbot bei ansteckenden Krankheiten in der Schule

24.03.2016

Ob Grippe, Noroviren oder Masern, immer wieder kommt es vor, dass Infektionskrankheiten in Schulen massiv um sich greifen. Gerade in jüngster Vergangenheit wurden aus diesem Grund immer ganze Schulen geschlossen. In den meisten Fällen genügt jedoch die Anordnung eines Betretungsverbots für erkrankte Schüler. Was gilt, wenn ein Schüler einer ansteckenden Erkrankung lediglich verdächtig ist, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Praxisbeispiel: In der Neustädter Grundschule, die in der Nähe der Gesamtschule Neustadt liegt, sind mehrere Fälle von akuten Masernerkrankungen aufgetreten. Aufgrund der räumlichen Nähe nutzen auch die Schüler der Gesamtschule Neustadt mit den Grundschülern verschiedene Einrichtungen gemeinsam wie z. B. die Bibliothek, Spielgeräte und Bushaltestelle. Auch der Kochkurs der Jahrgangsstufe 8 der Neustädter Gesamtschule findet in den Räumen der Grundschule statt. Aus diesem Grund wurden die Schüler der Klasse 8 gebeten, ihre Impfausweise vorzulegen. Tim und Jonas der Klasse 8a waren bisher weder an Masern erkrankt, noch sind sie gegen diese geimpft. Schulleiter Paul Sorgsam hat deshalb gegenüber beiden Schülern ein Betretungsverbot verhängt.

Rechtlicher Hintergrund bei ansteckenden Krankheiten in der Schule

Sobald ein sogenannter Ansteckungsverdacht gemäß § 28 Infektionsschutzgesetz (IfSG) vorliegt, trifft die zuständige Behörde – das Gesundheitsamt – notwendige Schutzmaßnahmen, um eine Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern. Die Schule handelt in einem solchen Fall auf Weisung des Gesundheitsamts. Notwendige Schutzmaßnahmen können die Verhängung eines Schulbetretungsverbots bis hin zur Anordnung der Schließung der Schule für einen bestimmten Zeitraum sein.

RSS_2_final

So handeln Sie als Schulleiter rechtssicher bei Infektionskrankheiten

Für den Fall des Auftretens sowie des Verdachts von schnell ausbreitenden Infektionskrankheiten müssen Sie in Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsamt entsprechende Schutzmaßnahmen treffen. Halten Sie dabei folgende Verfahrensschritte ein.

1. Schritt: Sofortmaßnahme – Schicken Sie erkrankte Schüler nach Hause

Bevor Sie weitergehende Schutzmaßnahmen ergreifen, sollten Sie als Sofortmaßnahme diejenigen Kinder, die offenkundig Krankheitssymptome aufweisen, sofort nach Hause schicken. Bei jüngeren Kindern sollten Sie die Eltern bitten, ihr Kind direkt abzuholen.

2. Schritt: Überprüfen Sie den Impfstatus und bieten Sie Schutzimpfungen an

Um die Gefahr der Ausbreitung von Infektionskrankheiten möglichst frühzeitig einzudämmen, sollten Sie den Impfstatus Ihrer Schüler überprüfen, beispielsweise indem Sie die Eltern um Vorlage der Impfausweise bitten. Bieten Sie über das Gesundheitsamt nachträgliche Schutzimpfungen an. Wer nach seinem Impfpass über einen ausreichenden Impfschutz verfügt, wer einen ausreichenden Impfschutz durch Vorerkrankung hat oder an einer nachträglichen Impfung teilgenommen hat, kann die Schule auch weiterhin besuchen. Hier wäre ein Schulbetretungsverbot unverhältnismäßig.

3. Schritt: Ergreifen Sie Maßnahmen, damit sich die Krankheit nicht ausbreitet

Schutzmaßnahmen können Sie als Schulleiter sowohl gegenüber einer erkrankten Person erlassen als auch gegenüber Personen, die Träger von Krankheitserregern sein können, selbst aber derzeit noch nicht betroffen sind. Es genügt die Möglichkeit, dass eine übertragbare Krankheit eine Infektion verursachen kann. Wer derartige Krankheitserreger weiterverbreitet, schafft eine Gefahrenverdachtslage, die sich aus einem möglichen Kontakt mit infizierten Personen oder Gegenständen ergibt. Haben also die beiden betroffenen Schüler am Kochkurs in der Grundschule teilgenommen, in der die Masernfälle aufgetreten sind, besteht eine hinreichende Verdachtslage.

4. Schritt: Sprechen Sie ein Schulbetretungsverbot aus

Eine notwendige Schutzmaßnahme kann gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG auch ein Schulbetretungsverbot sein. In Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen oder Kindergärten ist das Ansteckungsrisiko besonders hoch. Aus diesem Grund darf im Einzelfall ein Schulbetretungsverbot gegenüber Krankheitsverdächtigen ausgesprochen werden. Ist eine hochinfektiöse Krankheit wie Masern ausgebrochen, können Erreger von einer Person bereits übertragen worden sein, bevor bei ihr Krankheitssymptome erkennbar sind. Es dürfen auch andere Personen, die lediglich verdächtig sind, angesteckt zu werden, mit einem Schulbetretungsverbot belegt werden. Dies ist eine zulässige Schutzmaßnahme und löst keinen sogenannten faktischen Impfzwang aus.

Fazit: Ein Schulbetretungsverbot ist ein vergleichsweise mildes Mittel, um die Weiterverbreitung von infektiösen Krankheitserregern zu verhindern. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies in seiner Entscheidung vom 22.03.2012, Aktenzeichen: 3 C 16.11, höchstrichterlich bestätigt


Das sagen Ihre Kollegen:


Diese Artikel könnten Sie auch interessieren:

Achtung: Drogen an Ihrer Schule – so gehen Sie ohne Haftungsrisiko vor

1. Mai 2019

In den vergangenen Jahren ist das Einstiegsalter beim Drogenkonsum Ihrer Schüler stetig gesunken. Gleichzeitig sind die Wirkstoffkonzentrationen so­genannter „weicher“ Drogen wie Haschisch oder Marihuana extrem gestie­gen.... Das müssen Sie bei Drogen an der Schule beachten, um sich nicht strafbar zu machen

Freiarbeit als Fach mit Begabungsförderung

23. Januar 2018

Auch Ihrer Schule liegt das selbstständige Lernen Ihrer Schüler am Herzen. Sicherlich machen Sie sich deshalb Gedanken, wie Sie Ihre Schüler zusätzlich unterstützen können neben den Initiativen Ihrer Kollegen, die in ihrem... So setzen Sie Freiarbeit richtig als Fach ein

Schüler beschädigen Tablets – so sieht die Haftung aus

3. April 2019

Die papierlose Schule ist ebenso wie das papierlose Büro eine nicht mehr aufzuhaltende Entwicklung. Viele Schulen arbeiten dabei schon jetzt ganz modern mit leistungsstarken Tablet-PCs. Diese kostspieligen Geräte sind jedoch... Wer haftet, wenn ein Schüler das Schul-Tablett beschädigt?

Nein, Danke

Jetzt kostenlos testen: Recht & Sicherheit in der Schule

100%ig rechtssicher in alltäglichen Schulfragen und in Extremfällen

Hier gratis testen



Verlag PROSchule

Service: +49 (0) 228-95 50 130
E-Mail: info@schulleiter.de

© 2019, VNR Verlag für die Deutsche Wirtschaft
Hinweis: Selbstverständlich können Sie unsere kostenlosen Sonder-Reports auch ohne einen E-Mail-Newsletter anfordern. Schreiben Sie uns dafür einfach eine kurze Email. Wenn Sie den schnellsten Weg beibehalten wollen gilt wie immer unser Versprechen: Alle ausgewiesenen Sonder-Reporte sind zu 100% kostenlos und jeden Newsletter können Sie sofort am Ende des Newsletters wieder abbestellen.