Personalmangel, langfristige Erkrankungen oder kurzfristige Zusatzaufgaben führen nicht selten dazu, dass Sie als Schulleiter genötigt sind, Mehrarbeit anzuordnen. Die Einrichtung von Vertretungspools reicht in den meisten Fällen nicht aus. Die Folge ist oftmals kurzfristige Mehrarbeit für Ihr Kollegium.
Monika Hoffmann hat im Sommer 2016 die stellvertretende Schulleitung übernommen. Dies ist mit den typischen Zusatzaufgaben verbunden. Ihre Aufgaben hat sie mit besonders großem Engagement erledigt und gleichzeitig viele neue Projekte angestoßen.
Anfang November hatte sie einen kleinen Schwächeanfall und war für eine Woche nicht im Schuldienst. Kurz vor dem Weihnachtsbasar der Neustädter Grundschule, den Monika Hoffmann federführend geplant und organisiert hat, erlitt sie einen weiteren Zusammenbruch. Diagnose: Burn-out.
Monika Hoffmann teilt Schulleiter Paul Sorgsam mit, dass die Ärzte von einer mindestens 3-monatigen Dienstunfähigkeit ausgehen. Da 2 weitere Kolleginnen durch eine schwere Grippe ausgefallen sind und Poolkräfte kurzfristig für die Vertretung nicht zur Verfügung stehen, sieht sich Schulleiter Paul Sorgsam gezwungen, Mehrarbeit anzuordnen.
Jede Lehrkraft ist grundsätzlich verpflichtet, bei dienstlichem Bedarf Mehrarbeit zu leisten. Die jeweiligen Erlasse der Bundesländer sehen dies explizit vor (vgl. Runderlass „Mehrarbeit und nebenamtlicher Unterricht im Schuldienst“, BASS 21 bis 22 Nr. 21 des Landes Nordrhein-Westfalen).
Lehrkräfte können danach für eine sogenannte Ad-hoc-Mehrarbeit ebenso in Anspruch genommen werden wie zu regelmäßiger Mehrarbeit.
Zur Vermeidung von Unterrichtsausfall sind Sie gezwungen, kurzfristig Mehrarbeit anzuordnen. Achten Sie darauf, dass Ihre Lehrkräfte nur im Rahmen der zulässigen Unterrichtsstunden Mehrarbeit leisten.
Diese Rahmenbedingungen gelten bei Ad-hoc-Mehrarbeit und regelmäßiger Mehrarbeit:
Die Ad-hoc-Mehrarbeit können Sie immer dann anordnen, wenn eine unbefristet beschäftigte Lehrkraft z. B. wegen Erkrankung kurzfristig ausfällt. Der voraussichtliche Ausfall der betroffenen Lehrkraft darf 4 Wochen nicht überschreiten. Das dürfen Sie auch gegen den Willen des Betroffenen anordnen.
Für die Ad-hoc-Mehrarbeit dürfen Sie nur auf Kolleginnen und Kollegen zurückgreifen, die selbst unbefristet beschäftigt sind.
Bei befristet beschäftigten Lehrkräften führt die Anordnung von Mehrarbeit zu einer Abänderung der Arbeitszeit. Damit werden zugleich die Arbeitsbedingungen geändert, was wiederum zu einer Abänderung der arbeitsvertraglichen Vereinbarung führt.
Folge: Die befristet beschäftigte Lehrkraft wird qua Gesetz automatisch zu einer unbefristeten Lehrkraft. Hier ist also Vorsicht geboten.
Ad-hoc-Mehrarbeit können Sie selbst als Schulleiter anordnen. Sie selbst sind auch verpflichtet, diese Mehrarbeit unmittelbar mit dem zuständigen Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) abzurechnen.
Mit der Anordnung der Mehrarbeit bedarf es keiner weiteren Genehmigung. Diese benötigen Ihre Lehrkräfte, wenn sie von sich aus Mehrarbeit beantragen.
Wenn eine unbefristet beschäftigte Lehrkraft längerfristig ausfällt wie im Praxisbeispiel Konrektorin Monika Hoffmann, ist zur Kompensation von Unterrichtsausfall auch regelmäßige Mehrarbeit möglich. Voraussetzung ist, dass die erkrankte Lehrkraft aller Voraussicht nach mehr als 4 Wochen ausfallen wird.
Im Praxisbeispiel ist dies bei Monika Hoffmann gegeben. Die beiden anderen Lehrkräfte, die grippebedingt ausfallen, können über sogenannte Ad-hoc-Mehrarbeit vertreten werden.
Auch regelmäßige Mehrarbeit darf nicht von befristet eingestellten Lehrkräften übernommen werden. Es gilt wie bei Ad-hoc-Mehrarbeit, eine Änderung des bestehenden Arbeitsvertrages durch die Mehrarbeit zu vermeiden. Ansonsten ist die Befristung in Gefahr.
Bevor regelmäßige Mehrarbeit an Ihrer Schule eingeführt wird wie im Praxisbeispiel zur Vertretung der mindestens 3 Monate ausfallenden Konrektorin, müssen Sie mit der zuständigen Dienststelle die Finanzierung klären. Sie müssen des Weiteren einen schriftlichen Antrag mittels Formvordruck stellen.
Klar ist, dass regelmäßige Mehrarbeit nur dann möglich ist, wenn Haushaltsmittel hierfür auch zur Verfügung stehen. Hier haben Sie also höhere Hürden zu nehmen als bei der Ad-hoc-Mehrarbeit.
Schwerbehinderte Lehrkräfte, die an Ihrer Schule tätig sind und deren Pflichtstunden über die generelle Ermäßigung hinaus zusätzlich ermäßigt worden sind, dürfen nicht mit Mehrarbeit belastet werden. Dies gilt sowohl für die Ad-hoc-Mehrarbeit als auch für die regelmäßige Mehrarbeit. Sinn und Zweck der bis dahin gewährten Pflichtstundenermäßigung würden damit ausgehöhlt.
Unter engen Voraussetzungen können Sie die Mehrarbeit anordnen. Haben Sie regelmäßig einen Bedarf an Mehrarbeit, müssen Sie zunächst die finanziellen Ressourcen überprüfen, bevor Sie diese anordnen.
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Service: +49 (0) 228-95 50 130
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