Plötzlicher Schneefall, Eisregen oder witterungsbedingte Beeinträchtigungen im Straßenverkehr sind nur schwer kalkulierbar. Ausfälle von Bussen oder Verspätungen, die nicht nur Schüler betreffen, sondern auch Ihre Lehrkräfte, können im Einzelfall einen verspäteten Dienstantritt rechtfertigen. Kommt es allerdings öfter zu Verspätungen, können und dürfen diese nicht mit der Winterwitterung gerechtfertigt werden.
Seit Wochen kommt es auf den Straßen rund um Berlin zu heftigen Verkehrsbehinderungen und langen Staus. Grund: Wechselhaftes Wetter mit Starkregen, Schneeeinbruch und Eisregen führt zu Ausfällen im öffentlichen Nahverkehr, sodass viele Pendler auf Pkw ausweichen. Schulleiter Tim Kowalski macht sich aus diesem Grund selbst eine Stunde früher als gewohnt auf den Weg zur Schule. Die Leiterin der Klasse 2a, Svenja Schulz, ist in 2 Wochen nun 6-mal zu spät gekommen. In der Klasse 2a hat er deshalb selbst schon 4-mal mehr als 20 Minuten Aufsicht in der 1. Stunde geführt. Schulleiter Tim Kowalski bittet deshalb Svenja Schulz zu einem Kritikgespräch.
Verspäteter Dienstantritt ist für angestellte Lehrkräfte eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung, für verbeamtete Lehrkräfte eine Dienstpflichtverletzung. Dies gilt unabhängig davon, aus welchem Grund es zur Verspätung kommt. Jeder Bedienstete an der Schule trägt für den Weg zur Schule ein sogenanntes Wegerisiko. Jeder muss damit rechnen, dass es aufgrund von Witterungen oder Straßenverhältnissen zu längeren Anfahrtszeiten zum Dienst kommen kann. Jedem ist deshalb zumutbar, sich frühzeitig auf den Weg zu machen, um pünktlich am Arbeitsplatz anzukommen.
Wiederholte Verspätungen müssen Sie als Schulleiter nicht hinnehmen. Sie sind schließlich für einen reibungslosen Ablauf im Schulalltag verantwortlich. Dazu gehört auch pünktlicher Unterrichtsbeginn. Klären Sie deshalb Ihre Kollegen und auch Ihre Schulsekretärin über mögliche Sanktionen auf. Orientieren Sie sich für arbeitsrechtliche Sanktionen an nachfolgender Schritt-für-Schritt-Anleitung.
1. Schritt: Dokumentieren Sie das Fehlverhalten
Mündliche Aufforderungen, zukünftig pünktlich in der Schule zu erscheinen, nützen Ihnen oftmals nicht viel, wenn es darum geht, für den Dienstherrn eine Abmahnung vorzubereiten. Wichtig ist es deshalb, dass Sie das Fehlverhalten schriftlich festhalten und genau bezeichnen. Im Praxisbeispiel sollte deshalb Schulleiter Tim Kowalski exakt jeden Tag benennen, an welchem Svenja Schulz zu spät gekommen ist und um wie viele Minuten Verspätung es sich gehandelt hat.
2. Schritt: Formulieren Sie die Abmahnung genau
Wenn Sie als Vorgesetzter Abmahnungen erteilen, müssen Sie genau vorgehen. Es genügt nicht, dass Sie „ständiges Zuspätkommen“ abmahnen. Damit die Abmahnung rechtswirksam ist, müssen Sie immer Datum und Uhrzeit genau nennen. Am besten benennen Sie auch Zeugen, die dieses Fehlverhalten bestätigen können. Pauschale Vorwürfe ohne Detailangaben machen eine Abmahnung aus rechtlicher Sicht unwirksam.
3. Schritt: Verlangen Sie Pünktlichkeit
Da die Abmahnung unter Arbeitsrechtlern die sogenannte „Gelbe Karte“ ist, hat sie eine Warnfunktion. Sie weist den Arbeitnehmer auf sein konkretes Fehlverhalten hin. Dieses müssen Sie konkret beschreiben. Wiederholte Verspätungen können arbeitsrechtlich mit Ermahnungen oder Abmahnungen sanktioniert werden. Im Einzelfall kann auch ein Lohnabzug für diesen Tag in Betracht kommen.
4. Schritt: Drohen Sie mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Eine Abmahnung ist nur dann wirksam, wenn sie eine Ankündigung enthält, dass im Wiederholungsfall mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu rechnen ist. Dies ist ein unverzichtbarer Bestandteil einer rechtswirksamen Abmahnung. Ein gleichartiges erneutes Fehlverhalten ist letztlich die Ermächtigung für eine spätere Kündigung.
Diese Ankündigungsfunktion der Abmahnung macht deutlich, dass der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz riskiert.
Halten Sie sich für eine wirksame Sanktion durch eine Abmahnung strikt an die 4 Schritte. Nur dann hält Ihre Abmahnung ebenso wie die folgende Kündigung einer gerichtlichen Überprüfung stand.
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