In den letzten Jahren haben Klagen wegen Lärms allerorts zugenommen. Nicht nur Open-Air-Musikveranstaltungen wie beispielsweise in den letzten 2 Jahren in meiner Nachbarstadt Bonn sind davon betroffen. Immer häufiger stehen auch Kitas, Schulen und Spielplätze wegen vermeintlicher Lärmbelästigungen durch Kinder im Fokus empfindlicher Nachbarn.
Die auf einem parkähnlichen Grundstück gelegene Ernst Reuter Schule in Berlin hat einen Abenteuerspielplatz und einen Bolzplatz. Dieser wird nicht nur in den Pausen, sondern auch gern im Sportunterricht am Nachmittag genutzt. Während der Sommerferien ist das ältere Ehepaar Wolfram in das benachbarte Haus eingezogen. Nach den Ferien stellen die Wolframs fest, dass die spielenden Kinder in den Pausen erheblichen Lärm verursachen. Vor allem stören sie sich an dem Lärm vom Bolzplatz. Sie haben sich schon mehrfach bei Schulleiterin Iris Menke beschwert. Jetzt drohen sie ihr mit einer Schmerzensgeldklage, wenn Iris Menke das Spiel auf dem Bolzplatz nicht unterbindet.
Schulen liegen baurechtlich entweder in sogenannten Misch- oder in allgemeinen Wohngebieten. Hier gelten höhere Lärmgrenzen als in reinen Wohngebieten. Dabei werden unterschiedliche Lärmarten unterschieden. Geräusche von spielenden Kindern in der Umgebung von Kindergärten, Spielplätzen oder Anliegerstraßen gelten rechtlich als ausdrücklich erwünschter und fester Bestandteil des Wohnumfelds und sind grundsätzlich zu tolerieren. Ist im Sinne des Gesetzes (z. B. Bundesimmissionsschutzgesetz [BImSchG]) die Einwirkung von Lärm als nur unwesentlich einzustufen, gibt es keinen Anspruch auf Herabsetzung des Lärms. Damit gibt es auch keine Haftungsgrundlage für Sie als Schulleitung.
Als Schulleiter haben Sie ein Interesse an einem gedeihlichen Miteinander von Schulgemeinschaft und Nachbarschaft. Gerichtliche Auseinandersetzungen vermeiden Sie oft dadurch, dass Sie sich mit den Nachbarn zusammensetzen und ihnen die Rechtslage erklären. Hier mein Faktencheck für Sie.
Lärm von spielenden Kindern sieht die Rechtsprechung als sozialadäquat an (vgl. hierzu Auszüge aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin in der Randspalte). In den Zeiten des üblichen Schulbetriebs – auch bei Ganztagsschulen – ist Lärm wie im Praxisbeispiel auf jeden Fall hinzunehmen.
Die Rechtsprechung unterscheidet nicht nach der Art des Lärms. Deshalb sind spielende Kinder im Sandkasten oder am Klettergerüst ebenso in Ordnung wie ein Spiel auf dem Bolzplatz. Lärm, der von Schulen ausgeht, ist unabhängig von seiner Intensität von den Nachbarn hinzunehmen.
Die Drohung der Wolframs aus dem Praxisbeispiel geht ins Leere. Iris Menke kann sich entspannt mit den Nachbarn treffen. Denn: Die Wolframs haben keinen Anspruch auf Schmerzensgeld wegen ruhestörenden Lärms gegen Iris Menke. Es liegt nämlich gar keine Rechtsverletzung vor, die die Schulleiterin unterbinden muss.
Bleiben Sie bei Androhungen wie im Praxisbeispiel gelassen. Sie und Ihre spielenden und lärmenden Schüler haben Gesetz und Rechtsprechung auf Ihrer Seite.
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Frage: Als Schulleiterin wende ich mich mit einem Problem an Sie, das das gesamte Kollegium betrifft. Zu unserer Schule gehört ein Parkplatz, der durch 3 Schilder als Privatparkplatz unserer Schule ausgewiesen ist und nur... Mehr erfahren
Zu den Kosten der Schulausbildung gehören auch Fahrtaufwendungen. Der Fall Die Kläger haben einen Wohnsitz ohne Anbindungen an das öffentliche Nahverkehrsnetz. Aus diesem Grund wurden die Kinder mit dem Auto zur Schule... Mehr erfahren
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