Wenn Schüler nicht zum Unterricht erscheinen, hat das oftmals vielfältige Gründe. Der Klassiker ist sicherlich die Erkältungs- oder Kinderkrankheit, die den Schulbesuch verhindert. Aber auch Schule schwänzen, missbräuchliche Krankmeldungen oder tatsächlich ernsthafte Langzeiterkrankungen können zu erheblichen Fehlzeiten führen.
Timo aus der Klasse 8a ist seit Schuljahresbeginn immer wieder wegen Erkältungskrankheiten einige Tage zu Hause geblieben. Sein Fehlen wurde von seiner Mutter regelmäßig schriftlich entschuldigt. Seit dem 08.09.2019 ist Timo wegen einer Lungenentzündung in stationärer Behandlung. Diese war Folge der nicht richtig auskurierten Erkältungen. Im Verlauf der Untersuchungen ergibt sich, dass die Lungenentzündung bereits eine Herzmuskelentzündung ausgelöst hat. Die Ärzte erklären Timos Eltern, dass er mindestens bis Mitte November die Schule nicht besuchen kann.
Die Schulgesetze aller Bundesländer verpflichten alle Schüler zum regelmäßigen Besuch des Unterrichts. Dies gilt nicht nur für die Schüler der Primar- und der Sekundarstufe 1, sondern auch für ältere Schüler, die eigentlich nicht mehr schulpflichtig sind und die sich jederzeit von der Schule abmelden könnten. Wer wegen Krankheit am Schulbesuch verhindert ist, hat eine Entschuldigungspflicht. Bei längerer Krankheit muss ein ärztliches Zeugnis vorgelegt werden.
Differenzieren Sie zwischen echten und missbräuchlichen Krankmeldungen sowie tatsächlichem Schwänzen. Wägen Sie ab, ob und – wenn ja – wie Sie die Leistungen innerhalb des betroffenen Halbjahres bewerten. Sie und Ihre Lehrkräfte haben hier einen Ermessensspielraum.
Um überhaupt eine Grundlage für die Notengebung und damit für eine Leistungsbeurteilung zu haben, müssen Sie wissen, wie groß das Ausmaß der Fehlzeiten tatsächlich ist. Dabei ist die Begründung für das Fehlen zunächst unbedeutend. Die Dokumentation dient einzig und allein dem Zweck, den Fachlehrkräften bzw. der Klassenkonferenz die Möglichkeit zu geben, darüber zu entscheiden, ob überhaupt eine Bewertung der Leistungen möglich ist.
Wer absehbar länger erkrankt sein wird und infolgedessen die Schule nicht besuchen kann, etwa durch einen Klinikaufenthalt wie im Praxisbeispiel, muss ein ärztliches Zeugnis beibringen. Dies können Sie als Schulleiter von dem Schüler bzw. seinen Eltern verlangen.
Anders ist es, wenn Sie als Schulleiter Zweifel daran haben, dass ein Schüler tatsächlich erkrankt ist. In derartigen Fällen dürfen Sie auch die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.
Bei häufigen oder langen Fehlzeiten wird dem Schüler in der Regel die Eintragung ins Zeugnis in Aussicht gestellt (vgl. z. B. § 6 Abs. 4 Notenvergabeordnung [NVO] Baden-Württemberg). In einem solchen Fall kommt es nicht darauf an, ob die Fehlzeiten entschuldigt oder unentschuldigt waren.
Verantwortlich für die Entscheidung, wie in Fällen häufiger Fehlzeiten zu verfahren ist, ist die Klassenkonferenz, in manchen Schulen die Jahrgangsstufenkonferenz. Die Klassenkonferenz entscheidet darüber, ob Fehlzeiten eingetragen werden und auf dem Zeugnis erscheinen. Sie kann allerdings auch entscheiden, dass der Fachlehrer auf der Basis der ihm zur Verfügung stehenden Arbeitsleistungen eine fachlich vertretbare Entscheidung für die Leistungsbewertung trifft. Schließlich hat die Klassenkonferenz die Möglichkeit zu entscheiden, dass die Leistungen nicht bewertbar sind.
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