Suchtprävention an Schulen

06.02.2015

Haschisch, Heroin, Kokain – wenn man an Drogenkonsum bei Schülern und Suchtprävention an Schulen denkt, fallen einem als erstes diese Rauschgifte ein. Doch auch wenn der Konsum illegaler Drogen an Schulen vorhanden ist, wissen Sie längst aus Ihrem Schulalltag: Alkohol und Tabak sind die beliebtesten Drogen unter Jugendlichen. Denn sie sind legal, einfach zu beschaffen und um einiges preiswerter als unerlahttp://schulleiter.de/schulentwicklung/schulqualitaet/4-tipps-fuer-ein-gelungenes-schulfest-an-der-schule/ubte Rauschgifte. Beide Rauschmittel führen zudem oft zu Suchterkrankungen bei Schülern und müssen bei der Suchtprävention deshalb an erster Stelle stehen.

Und Sie haben wahrscheinlich auch schon bemerkt, dass Drogenkonsum bei Schülern heute viel früher beginnt, Drogen an Schulen sich immer häufiger in unteren Jahrgängen finden. Heute sind die konsumierenden Jugendlichen durchschnittlich 13,5 Jahre alt, wenn sie Tabak konsumieren, im Schnitt 14 Jahre, wenn Alkohol ins Spiel kommt, und zwischen 15–16 Jahre, wenn sie mit dem Cannabiskonsum starten.* Um mögliche Suchterkrankungen bei Schülern zu verhindern, muss Suchtprävention deshalb schon früh beginnen – und sie muss überzeugend sein!

Suchtprävention: Vorbeugen ist besser als heilen

Generell erlaubt der Gesetzgeber Jugendlichen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr den Genuss von Alkohol und Tabak. Ein möglicher Einstieg in die Suchterkrankung bei Schülern, auf den Sie leider keinen Einfluss haben. Denn das Problem des Drogenkonsums bei Schülern beginnt schon weit vor Ihrem Schulgelände beim Treffen mit Freunden, in der Familie etc. Trotzdem sollte die Suchtprävention an Schulen nicht erst auf dem Schulhof einsetzen. Machen Sie Ihre Schüler deshalb stark gegen Drogen an der Schule und in der Freizeit – mit konsequenter, frühzeitiger Suchtprävention.

Dabei sind Aufklärung und Information im Rahmen von Unterrichtsreihen erste Mittel der Suchtprävention an Schulen. Weisen Sie hierbei deutlich auf die Gefahr von Suchterkrankungen bei Schülern gerade durch Alkohol und Tabak hin und klären Sie Ihre Schüler intensiv über die Folgen des Konsums legaler und illegaler Drogen auf. Insbesondere der Kontakt Ihrer Schüler zu jungen Drogenabhängigen, etwa im Zuge eines Besuchs einer Beratungsstelle mit jungen Menschen im Methadonprogramm, hat sich hier als besonders wirksam erwiesen.

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Suchtprävention an Schulen ist Teamarbeit

Setzen Sie sich zudem im Kollegium aktiv mit dem Thema Drogen an der Schule auseinander und stellen Sie klare Regeln zum Drogenkonsum bei Ihren Schülern auf. Verzichten Sie etwa bewusst auf den Ausschank von Alkohol auf Schulfesten. Verbieten Sie das Rauchen sowie den Alkohol- und Drogenkonsum auf dem Schulgelände per Schul- und Hausordnung.

Beobachten und dokumentieren Sie die Einhaltung Ihrer Regeln genau und ahnden Sie Verstöße konsequent. Stellen Sie etwa Drogenkonsum bei Schülern fest und liegt hier ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) vor, sollten Sie mit der Polizeibehörde kooperieren. Ahnden Sie Vergehen hierbei entsprechend ihrer Unrechtmäßigkeit und kriminalisieren Sie das Verhalten auffälliger Schüler nicht mehr als nötig – machen Sie aber stets deutlich: Drogen an Schulen tolerieren wir nicht!

Unterstützen Sie durch einen Beratungslehrer die Suchtprävention

Um die Suchtprävention erfolgreich an Ihrer Schule zu implementieren, bietet sich die Arbeit eines Beratungslehrers für Suchtprävention an Schulen an. In der Regel bestimmt das staatliche Schulamt in enger Abstimmung mit der Schule eine entsprechende Lehrkraft. Als allgemein- oder berufsbildende Schule können Sie vorab einen geeigneten Kollegen vorschlagen, auch Sie als Schulleiter können natürlich Beratungslehrer werden.

Aufgaben eines Beratungslehrers für Suchtprävention

Auch in Fällen, in denen Sie Drogen an der Schule oder bereits bestehende Suchterkrankungen bei Schülern vermuten, sollten Sie Hilfe anbieten. Beachten Sie dabei aber: Der Beratungslehrer für Suchtprävhttp://schulleiter.de/shop/recht-sicherheit-in-der-schule/ention kann zwar Schülerakten einsehen und an Konferenzen teilnehmen, arbeitet aber weder therapeutisch noch übernimmt er polizeiliche Hilfsfunktionen. Zudem hat er grundsätzlich kein Schweigerecht, außer die Information der Eltern kann eine unmittelbare, gegenwärtige Gefahr der körperlichen oder seelischen Schädigung des betreffenden Schülers bedeuten. Hierzu müssen jedoch konkrete Anhaltspunkt vorliegen, etwa Verletzungen durch körperliche Gewalt von Seiten der Eltern.

* Stolle, Martin/Sack, Peter-Michael/Thomasius, Rainer: Drogenkonsum im Kindes- und Jugendalter – Früherkennung und Intervention. Deutsches Ärzteblatt 2007; 104 (28–29): A-2061/B–1819/C–1755.


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