Schwangere Lehrkraft: Achten Sie auf die Einhaltung von Mutterschutz und Arbeitssicherheit

28.03.2016

Eröffnet Ihnen eine Ihrer Kolleginnen, dass sie ein Kind erwartet, ist unter dem Aspekt „Arbeitssicherheit“ für Sie als Schulleiter einiges zu beachten.

Praxisbeispiel

Kurz vor Beginn der Osterferien eröffnet Johanna Schmalbach Schulleiter Paul Sorgsam, dass sie schwanger ist. Johanna Schmalbach unterrichtet Sport und Mathematik und ist zugleich die Klassenlehrerin der 8a. Nach den Osterferien ist eine mehrtägige Klassenfahrt mit der 8a geplant, für die sie fest eingeplant ist.

Rechtlicher Hintergrund bei Schwangerschaft einer Lehrerin

Werdende Mütter müssen am Arbeitsplatz vor gesundheitsschädlichen Einflüssen geschützt werden. Das Mutterschutzgesetz macht hier klare Vorgaben. Als Schulleiter haben Sie die Verpflichtung, die schwangere Lehrkraft und ihr Kind am Arbeitsplatz „Schule“ zu schützen. Nach der Mutterschutzarbeitsplatzverordnung müssen Sie eine Gefährdungsbeurteilung vornehmen und die schwangere Kollegin in Bezug auf Dauer und Art ihrer Tätigkeit schützen. Dabei müssen Sie beurteilen, inwieweit sie einer möglichen Gefährdung ausgesetzt ist.

 

 

Was bedeutet die Schwangerschaft für Sie als Schulleiter?

Als Schulleiter müssen Sie die körperlichen Belastungen schwangerer Kolleginnen, mögliche Unfallgefahren und Infektionsgefährdungen beurteilen. Führen Sie deshalb eine systematische Gefährdungsbeurteilung durch. Krankheitserreger bedrohen die Schwangere Werdende sowie stillende Mütter dürfen nicht mit Stoffen oder Erzeugnissen, die ihrer Art nach Krankheitserreger übertragen, in Berührung kommen. Aus diesem Grund dürfen nach der Biostoffverordnung werdende oder stillende Mütter nicht beschäftigt werden. Haben Sie an Ihrer Schule z. B. einen Fall von Masern oder Röteln, ist das Infektionsrisiko besonders´hoch. In einem solchen Fall müssen Sie ein Beschäftigungsverbot aussprechen.
 

Sportunterricht ist für schwangere Lehrerinnen tabu

Schwere körperliche Arbeiten dürfen Schwangere nicht ausüben. Nach dem Gesetz ist dies dann der Fall, wenn regelmäßig mehr als 5 kg Gewicht oder gelegentlich mehr als 10 kg Gewicht zu heben sind. Ist die betroffene Lehrkraft also Fachlehrerin im Bereich Sport, hat sie regelmäßig gelegentlich 10 oder mehr kg zu heben, z. B. bei Hilfestellungen an Turngeräten. Das Tragen oder Heben von Kindern ist deshalb vollständig untersagt, Hilfestellungen, die für den Fall des Abrutschens an einem Turngerät für Sicherheit sorgen sollen, sind ebenfalls tabu. Aus diesem Grund sollten Sie die Lehrkraft vom Sportunterricht entbinden.

Vermeiden Sie Mehrarbeit für die schwangerer Lehrkraft

Das Maximum der täglichen Arbeitszeit beträgt für werdende Mütter 8,5 Stunden. Häufig wird diese Arbeitszeit wegen umfangreicher Vor- und Nachbereitung des Unterrichts leicht überschritten. Für mehrtägige Klassenfahrten gilt ein „Dienst rund um die Uhr“. Mehrarbeit können Sie deshalb bei Klassenfahrten auf keinen Fall vermeiden. Aus diesem Grund müssen Sie schwangere Kolleginnen von der Betreuung einer Klassenfahrt befreien. Auch zusätzliche Elternabende oder Konferenzen sind für die schwangere Kollegin tabu.
 

Halten Sie Ruhemöglichkeiten für die werdende Mutter bereit

Gerade in den letzten Wochen vor Beginn des Mutterschutzes kann die Schwangerschaft für Ihre Kollegin beschwerlich werden. Aus diesem Grund müssen Sie einen geeigneten Raum für sie vorhalten, dass sie sich ungestört ausruhen kann. In jedem Fall muss Ihre schwangere Lehrkraft die Möglichkeit haben, den schuleigenen Sanitätsraum für die Liegemöglichkeit zwecks Ruhephasen nutzen. Darüber hinaus berücksichtigen individuelle, durch den behandelnden Arzt ausgesprochene Beschäftigungsverbote den individuellen Gesundheitszustand der Schwangeren.

Fazit

Schwangerschaft an Ihrer Schule bedeutet höhere Sicherheitsmaßnahmen als sonst. Anhand nachfolgender Checkliste können Sie eine konkrete Gefährdungsbeurteilung für die Kollegin durchführen.

Checkliste: Gefährdungsbeurteilung für schwangere Lehrkräfte

  • Die tägliche Höchstarbeitszeit der schwangeren Lehrkraft beträgt nicht mehr als 8,5 Stunden bzw. 90 Stunden in 2 Wochen.
  • Schwangere Sportlehrkräfte sind vom Unterricht befreit.
  • Die schwangere Lehrkraft hebt grundsätzlich nicht mehr als 5 kg.
  • Bei Infektionskrankheiten an Ihrer Schule sprechen Sie ein Beschäftigungsverbot zur Sicherheit der schwangeren Lehrkraft aus
  • Mehrarbeit und zusätzliche Arbeiten muss die schwangere Lehrkraft nicht verrichten. Sie bitten sie um Einhaltung ihrer regelmäßigen Unterrichtszeiten.
  • Bei mehrtägigen Klassenfahrten sorgen Sie für Ersatz der dadurch ausfallenden schwangeren Lehrkraft.
  • Die schwangere Lehrkraft kann sich zeitweilig zurückziehen.


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