Nachhilfeinstitute erleben einen noch nie dagewesenen Boom. Oft ist die Nachfrage je nach Region größer als das Angebot. Aus diesem Grund werden immer mehr Fachkräfte auch für diesen durchaus lukrativen privaten Bildungssektor gesucht. Wenn Ihre Lehrkräfte bezahlte Nebentätigkeiten aufnehmen wollen, sollten sie die rechtlichen Bestimmungen kennen.
Praxisbeispiel: Juliane Müller unterrichtet Deutsch und Geschichte an der Neustädter Hauptschule. In ihrer Freizeit engagiert sie sich im Verein „Das internationale Haus“ bei der Flüchtlingshilfe. Norbert Roth, der Vereinsvorsitzende, bittet Juliane Müller, an 3 Nachmittagen wöchentlich je 2 Stunden bezahlten Nachhilfeunterricht in Deutsch für Flüchtlingskinder zu geben, damit diese einen leichteren Einstieg in der Schule haben. Das örtliche Nachhilfeinstitut „Wir helfen Schülern“ und die Flüchtlingshilfe haben mit finanzieller Unterstützung des kommunalen Sozialamts hierfür einen eigenen Kurs eingerichtet. Juliane Müller geht deshalb zu Schulleiter Paul Sorgsam und bittet ihn, die am Donnerstag in der 7. und 8. Stunde liegende Geschichts-AG auf einen Tag zu verlegen, an dem sie keinen Nachhilfeunterricht erteilt.
Jede Tätigkeit, die nicht zum Hauptamt der Lehrkraft gehört, ist als Nebentätigkeit im Sinne der jeweiligen Landesbeamtengesetze zu werten. Eine Nebentätigkeit kann bei verbeamteten Lehrkräften aufgrund eines sogenannten Nebenamts im Rahmen eines öffentlichen Dienstverhältnisses wahrgenommen werden. Nebenbeschäftigungen privatrechtlicher Natur wie z. B. Unterricht am Nachhilfeinstitut sind Nebentätigkeiten im Rechtssinn. Ehrenamtliche Tätigkeit, wie z. B. in Kirchengemeinden oder Sportvereinen gilt nicht als Nebentätigkeit.
Wenn eine Lehrkraft mit einer Nebentätigkeit auf Sie zukommt, sollten Sie bei der Beurteilung differenzieren, ob es sich um eine entgeltliche Tätigkeit oder ein Ehrenamt handelt. Halten Sie diese Prüfungsschritte ein.
Prüfen Sie den Wunsch nach der Aufnahme einer Nebentätigkeit sorgfältig. Sprechen Sie im Einzelfall mit Ihren Lehrkräften, und lassen Sie sich genau schildern, worin diese Tätigkeit besteht und welchen zeitlichen Umfang sie ausmacht. Dann sind Sie auf der sicheren Seite.
Unterscheiden Sie genau zwischen ehrenamtlichen Tätigkeiten und einer entgeltlichen Nebenbeschäftigung wie Nachhilfeunterricht. Entgeltliche Nebentätigkeiten sind für Ihre Lehrkräfte lukrativ. Achten Sie daher sehr genau auf die Beanspruchung Ihrer Lehrkräfte durch diese Mehrarbeit.
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