Klassenfahrt nach London: Welchen Ausweis nach dem Referendum deutsche und ausländische Schüler brauchen

24.08.2017

Fahrten ins Ausland sind bei Schülern äußerst beliebt. Vor allem dann, wenn es zu attraktiven Zielen wie beispielsweise London, Paris oder Rom geht. Machen Sie sich mit den wichtigsten rechtlichen Bestimmungen vertraut, wenn Sie Schüler dabeihaben, die keinen deutschen oder europäischen Pass haben oder Flüchtlinge mit ungeklärtem Status sind.

Praxisbeispiel: Die Abschlussklassen der Neustädter Realschule fahren traditionell seit Jahren für eine Woche nach London. In der Regel findet die Fahrt im Anschluss an die Sommerferien statt. In diesem Jahr ist die Verunsicherung besonders groß, weil nach dem Referendum zum Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union unklar ist, ob alle Schüler jetzt einen Reisepass benötigen und wie es mit der Einreise der beiden aus Syrien stammenden Flüchtlingskinder Farah und Hamid aussieht. Besorgt fragt Tina Hoffmann, die Projektleiterin „Abschlussfahrt“, bei Schulleiter Paul Sorgsam nach.

Rechtlicher Hintergrund

Alle Schüler benötigen gültige Ausweispapiere, um eine Klassenfahrt ins Ausland antreten zu können. Für deutsche Schüler genügt hierfür der Personalausweis. Zusätzlich müssen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen des Ziellandes verpflichtend für alle Mitreisenden eingehalten werden. Dies gilt insbesondere für die Visumspflicht für Nicht-EU-Bürger. Auch Schüler mit einem deutschen oder einem EU-Pass sollten vorsorglich nach dem Brexit internationale Reisedokumente wie den Reisepass bei sich führen.

Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz gilt für sämtliche Klassenfahrten und für jeden Teilnehmer, so auch bei Auslandsfahrten (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII). Einreisefragen könnten u. a. auch daran scheitern, dass kein hinreichender Krankenversicherungsschutz einzelner Schüler für den Aufenthalt im Ausland besteht.

Was bedeutet das für Sie?

Wenn Sie Schulfahrten ins Ausland planen, achten Sie auf eine besondere Vorbereitung. Bestimmen Sie eine Projektleitung, die auch zur Aufgabe hat, sich um die Besonderheiten einer Schulfahrt ins Ausland insbesondere im Hinblick auf unterschiedliche Staatsangehörigkeiten der Schüler und etwaige veränderte Einreisebestimmungen des Gastlandes zu kümmern.

Hier die 5 wichtigsten Regeln für Sie zusammengefasst:

  1. Gültige Reisedokumente sind das A und O

Alle Teilnehmer einer Auslandsschulfahrt müssen zwingend im Besitz von gültigen Reisedokumenten sein.

Da im Praxisbeispiel die Fahrt nach London geht, ist dringend ein gültiger Reisepass zu empfehlen. Der reguläre Personalausweis könnte für London nicht ausreichen, da mit der Entscheidung des Austritts aus der EU damit gerechnet werden muss, dass verschärfte Grenzkontrollen stattfinden und möglicherweise rein nationale Reisedokumente nicht akzeptiert werden.

  1. Klären Sie Ihre Schüler über eine Visumspflicht auf

Schüler, die weder die deutsche noch eine EU-Staatsbürgerschaft haben, benötigen in aller Regel ein gültiges Visum für die Einreise sowohl in ein EU-Land als auch in ein Nicht-EU-Land. Großbritannien ist wie im Praxisbeispiel nach dem Brexit für Sie zunächst als Nicht-EU-Land anzusehen. Aus diesem Grund sollten Sie Ihre Projektleitung in Bezug auf Visa vorher klären lassen, inwieweit für Schüler ohne eigene EU-Staatsangehörigkeit ein Visum für die Einreise vorgeschrieben ist. Die Flüchtlingskinder Farah und Hamid aus dem Praxisbeispiel könnten dabei Probleme bekommen.

  1. Schließen Sie jedes Risiko bei der Wiedereinreise aus

Schüler, deren Einreiseberechtigung zurück nach Deutschland unsicher oder gefährdet ist, sollten von vornherein nicht an der Klassenfahrt teilnehmen.

Dies kann z. B. für Flüchtlinge gelten, die noch nicht anerkannt sind. Hier könnte die Wiedereinreise auch auf deutscher Seite abgelehnt werden, wenn sie aus England, also einem sicheren Drittstaat, einreisen wollen.

  1. Prüfen Sie Ausnahmen für Schüler ohne Reisedokumente

Schüler in allgemeinbildenden Schulen, die weder deutsche noch EU-Bürger sind und die auch keine Reisedokumente besitzen, können auch im Ausnahmefall an der Klassenfahrt nach Großbritannien teilnehmen. Dies ermöglicht § 4 Abs. 1 Nr. 6 Verordnung zur Durchführung des Zuwanderungsgesetzes. Danach kann das für diese Schüler zuständige Ausländeramt ihrer Kommune eine sogenannte Schülersammelliste als gemeinsames Reisedokument ausstellen.

  1. Tipp: Bürgerkriegsflüchtlinge riskieren den Schutz einer Duldung

Schüler, die nicht als Asylbewerber anerkannt sind und die nur aufgrund einer Duldung von einer Abschiebung aus Deutschland verschont werden, tragen ein hohes Risiko, an einer Auslandsklassenfahrt teilzunehmen. Dennoch bleiben viele aufgrund einer Duldungsverfügung wegen der unsicheren politischen Lage in ihrem Heimatland.

Diese Duldung könnte ein Schüler verlieren, wenn er die Bundesrepublik Deutschland verlässt.


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