Jahreszeugnisse – Wenn Eltern Einspruch erheben

07.11.2011

2 Fälle aus der Rechtsprechung bei Einspruch gegen das Zeugnis: Lesen Sie, wie lange ein Einspruch gegen das Abschlusszeugnis möglich ist; und wie es um die Notenaufhebung bei einem erwiesenermaßen schlechten Lehrer steht.

1. Fall: Einspruch gegen Abschlusszeugnis bis zu 1 Jahr möglich

Eine Schülerin wurde im Juli nach Abschluss der 9. Klasse aus der Hauptschule entlassen und erhielt ein Abschlusszeugnis. Darin war unter anderem aufgeführt, dass die Schülerin an 32 Tagen des letzten Schuljahres gefehlt hatte.

Im April des darauf folgenden Jahres, also 9 Monate später, legten die Eltern gegen das Abschlusszeugnis Einspruch ein. Sie forderten, dass die Bemerkung über die Fehltage gestrichen werden müsste. Als Begründung gaben sie an, das Mädchen habe zwischenzeitlich seine Lehrstelle verloren und müsse sich nun erneut um einen Ausbildungsplatz bemühen. Dabei sei der Vermerk im Zeugnis über die Fehltage sehr hinderlich und nachteilig.

Von den 32 Fehltagen sei das Mädchen immerhin an 25 Tagen wegen Krankheit entschuldigt gewesen. Der Schulleiter lehnte den Einspruch ab. Er war der Auffassung, das Zeugnis sei richtig und nach so langer Zeit nicht mehr zu ändern.

Rechtslage und Begründung:

Der Einspruch der Eltern war noch fristgerecht. Jahreszeugnisse enthalten keine Rechtsmittelbelehrung, dies hat zur Folge, dass nach dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht für sie eine Rechtsmittelfrist von 1 Jahr gilt. Diese beginnt mit der Aushändigung des Zeugnisses.

Die Schule könnte den Vermerk über die Fehltage ganz streichen, denn für Bewerbungszeugnisse gilt, dass sie nichts Nachteiliges enthalten dürfen, um so das weitere berufliche Fortkommen des Schülers nicht zu behindern. Dies liegt aber im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Ermessen der Schule. Bleibt es bei dem Vermerk, haben die Eltern das Recht, dass die Fehltage aufgeschlüsselt werden in 25 Tage entschuldigtes Fehlen und 7 Tage unentschuldigtes Fehlen.

Wichtiger Hinweis!

Halten Sie den Grundsatz ein, dass Jahreszeugnisse nur Tatsachen und Beobachtungen enthalten dürfen, die der Wahrheit entsprechen und durch entsprechende Unterlagen oder Aussagen bestätigt werden können.

2. Fall: Keine Notenaufhebung trotz schlechten Lehrers

Die Eltern einer Hauptschülerin legten gegen das Abschlusszeugnis ihrer Tochter Einspruch ein und beklagten sich über die Note 4 im Fach Mathematik.

Die Eltern trugen vor, ihre Tochter sei eine gute Schülerin gewesen, auch in Mathematik. In der 9. Klasse habe sie jedoch einen Lehrer bekommen, dessen Benotung grob unsachlich gewesen sei. Der Lehrer sei unfähig gewesen, den Unterrichtsstoff pädagogisch sachgerecht zu vermitteln, auf Verständnisfragen der Schüler habe er regelmäßig unangemessen und schikanös reagiert, des Weiteren habe er verwendetes Unterrichtsmaterial den Schülern nicht zur Verfügung gestellt. Sein pädagogisch indiskutables Verhalten habe auf Seiten der Klasse und insbesondere auch auf Seiten ihrer Tochter zu Demoralisierung, Demotivierung und einem fühlbaren Absinken des Leistungsniveaus geführt.

Die hochgradige Unfähigkeit des Lehrers entwerte auch die von ihm erteilten Benotungen, diese seien von vornherein als unwirksam zu betrachten. Schließlich sei die Lehrkraft auf Grund einer Vielzahl von Dienstaufsichtsbeschwerden abgelöst und von der Schule versetzt worden. Der Schulleiter und auch die Schulbehörde bestätigten, dass es erhebliche Probleme mit dem Lehrer an der Hauptschule gegeben habe und er seitdem nicht mehr im Unterricht eingesetzt werde.

Nachdem sie die Klassenarbeiten nochmals alle überprüft hatten, kamen sie jedoch zum Ergebnis, dass die Benotung des Mathematiklehrers vertretbar gewesen sei. Inwieweit seine pädagogischen Fähigkeiten hier in den Benotungen ihren Niederschlag gefunden hätten, konnte nicht beurteilt werden. Gegen die ablehnende Entscheidung der Schulbehörde erhoben die Eltern Klage beim Verwaltungsgericht München, mit dem Ziel, die Mathematiknote abzuändern.

Rechtslage:

Die Mathematiknote wurde durch das Gerichtsurteil nicht aufgehoben. (Bayerisches Verwaltungsgericht München, Urteil vom 17.07.2000n Aktenzeichen: M 3 K 00.1251)

Begründung:

Das Bayerische Verwaltungsgericht München stellte fest, dass die pauschale Behauptung der pädagogischen Unfähigkeit einer Lehrkraft nicht ausreiche, um die Benotung eines Schülers aufzuheben. Der Schule verbleibt ein Ermessensspielraum, der nur eingeschränkt von den Gerichten überprüfbar ist und der auch nicht durch die Gerichte ersetzt werden kann. Die Prüfung der Gerichte beschränkt sich darauf, ob…

  • die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden,
  • die Rechtsvorschriften richtig angewendet wurden, z.B. ob ein bestehender Ermessensspielraum auch ausgeübt wurde,
  • bei der Entscheidung vom richtigen Sachverhalt ausgegangen wurde,
  • die allgemein gültigen Bewertungsmaßstäbe eingehalten wurden,
  • keine sachfremden und willkürlichen Erwägungen bei der Entscheidung eine Rolle gespielt haben,
  • der Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet wurde.

So werden Ihre Jahreszeugnisse hieb- und stichfest

  • Achten Sie auf plausible und nachvollziehbare Notengebung.
  • Formale Fehler vermeiden.
  • Bei Ermessensentscheidungen: Welche Gründe haben Sie veranlasst, Ihr Ermessen in die eine oder andere Richtung auszuüben? Die Gründe müssen sachlich nachvollziehbar und frei von Willkür sein.
  • Verhindern Sie Einseitigkeiten in der Benotung.
  • Für weitgehende Gleichartigkeit bei der Leistungsbeurteilung sorgen.

Weitere wichtige Informationen für Ihren Schulalltag finden Sie in unserem Fachinformationsdienst „Schulleitung intern“. Informieren Sie sich kompakt über relevante Themen:  die Schulentwicklung, -organisation und -verwaltung, Evaluation, Motivation, Kollegium, Pädagogik, Zusammenarbeit mit Eltern und externen Partnern, Recht u.v.m..


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