So wird der Herbstbasar Ihres Fördervereins auch rechtlich ein voller Erfolg!

30.10.2018

Gut erhaltene Kinderbücher, Bobby-Cars oder Feuerwehrautos für das Weihnachtsfest sind ebenso beliebte Schnäppchen wie gut erhaltene Winterjacken, Pullis, Mützen und Schals.

Der Herbstbasar Ihres Fördervereins macht das möglich. Was Sie aus rechtlicher Sicht beachten sollten, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Beispiel aus dem Schulalltag: 80 € zu viel in der Kasse

Immer am 1. Samstag nach den Herbstferien organisiert der Förderverein der Grundschule in Marktoberdorf seinen traditionellen Spielzeug- und Kleiderbasar. Ein Organisationsteam des Fördervereins nimmt die gekennzeichnete Ware entgegen und richtet die Aula der Grundschule mit Verkaufsständen ein.

Von den Umsätzen erhält der Förderverein 20 %. Zwischen 17.00 Uhr und 18.00 Uhr können die Verkäufer ihre restliche Ware und ihren Verkaufserlös abholen.

Nachdem nach 18.30 Uhr niemand mehr erschienen ist, macht die Vorsitzende des Fördervereins, Martina Huber, Kassensturz. Die Kundin mit der Registriernummer 57, Anni Moser, hat ihren Nettoverkaufserlös von 80 € nicht abgeholt. Sepp Hartmann, meint, dass die 80 € dann beim Förderverein bleiben können.

Rechtlicher Hintergrund zum Herbstbasar

Übernimmt Ihr Förderverein den Verkauf der Ware, entsteht hierdurch ein Kundenauftragsverhältnis. Der Verein verkauft für Dritte, die die eigentlichen Ver􀀁 käufer sind. Der Vertrag kommt zwischen dem Käufer als Kunden und dem Anbieter zustande.

Die Ware wechselt den Eigentümer, ohne dass der Förderverein selbst rechtlich Eigentümer würde. Seine Aufgabe liegt in der Vermittlung des Barverkaufs. Der Erlös steht dem Eigentümer zu. Der Förderverein darf vertraglich mit einer Provision am Erlös beteiligt werden. Behält er das Geld oder die Ware, machen sich die Vermittler schadenersatzpflichtig.

Das ist zu tun: Klären Sie die Mitglieder des Verkaufsteams auf

Erläutern Sie die rechtlichen Rahmenbedingungen. Hier finden
Sie die wichtigsten Fragen und Antworten.

„Wer
haftet für kaputte oder beschädigte Ware?“

Prinzipiell der Verkäufer, also nicht der Förderverein. Da
es sich bei Basarware in aller Regel um gebrauchte Gegenstände handelt, sollte
durch einen Aushang im Verkaufsraum klargestellt werden, dass die Haftung für
Mängel oder Beschädigungen ausgeschlossen ist.

„Wie
kann sich der Förderverein gegenüber den Verkäufern absichern?“

Am besten verschafft sich Ihr Förderverein dadurch
Rechtssicherheit, dass er mit den Personen, die Gegenstände zum Verkauf
anbieten, eine Vereinbarung schließt. In dieser Vereinbarung können dann Rechte
und Pflichten im Einzelnen geregelt werden. Das kann z. B. eine Regelung sein,
wie mit nicht abgeholtem Spielzeug zu verfahren ist oder was mit einem
Verkaufserlös passiert.

„Darf
der Förderverein Verkaufserlöse, die nicht abgeholt werden oder nicht
zuzuordnen sind, behalten?“

Nur für den Fall, dass dies so vereinbart ist, darf der
Verkaufserlös z. B. als Spende einbehalten werden. Ohne eine solche
Vereinbarung müsste der Förderverein dieses nicht abgeholte Geld getrennt vom
Vereinsvermögen aufbewahren und dies sogar verzinslich. Dies ist eine hohe
Hürde, die man durch eine Regelung klären kann.

Mein Fazit zum
Herbstbasar

Machen Sie Ihren Herbstbasar zu einem sicheren Vergnügen,
indem Sie nach Möglichkeit alle rechtlichen Aspekte in einer Vereinbarung
klären lassen.


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