Organisationsverschulden als Schulleiter – Vorsicht, das müssen Sie berücksichtigen!

21.07.2016

Als Schulleiter haben Sie die Gesamtverantwortung für Ihren Schulbetrieb: Schüler, Lehrkräfte, Hausmeister und Sekretariat, Gebäude und Außenanlagen stellen Ihren gesamten Verantwortungsbereich dar. Dies will sorgfältig geplant sein, damit Sie nicht selbst im Fokus einer möglichen Haftung stehen, falls ein Organisationsverschulden vorliegt.

 

Praxisbeispiel: In der großen Pause kommt es auf dem Schulhof der Neustädter Gesamtschule wieder einmal zu einer heftigen Auseinandersetzung zwischen 2 rivalisierenden Gruppen aus den Jahrgangsstufen 8 und 9. Schnell findet sich eine große Traube von Schülern um Timo und Ali ein, die sich stellvertretend für beide Gruppen prügeln. Die junge Referendarin Lisa Neumann hat an diesem Tag der eingeteilten Aufsichtskraft Petra Wagner einen Gefallen getan und die Aufsicht übernommen, da Petra Wagner in der Pause dringend zum Einwohnermeldeamt musste. Aufgrund ihrer zarten Statur und ihres jugendlichen Aussehens konnte sich Lisa Neumann gegenüber den rivalisierenden Gruppen nicht durchsetzen. Als sie Hilfe holen wollte, wird Ali durch einen gezielten Faustschlag an die Schläfe bewusstlos zu Boden gestreckt. Schulleiter Paul Sorgsam ist außer sich, weil er strikte Anweisung gegeben hat, wie zu verfahren ist, wenn eine eingeteilte Aufsichtskraft kurzfristig verhindert ist.

 

RSS_1_final

Rechtlicher Hintergrund zum Organisationsverschulden als Schulleiter

Als Schulleiter mit Gesamtverantwortung für den Schulbetrieb kann die Organisationshaftung für Sie durchaus weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen. In Betracht kommen gesetzliche Schadenersatzansprüche, z. B. wegen fehlerhafter Organisation der Pausenaufsicht (vgl. § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB).

 

Was bedeutet die Organisationshaftung für Sie als Schulleiter?

Wenn Ihnen im Zusammenhang mit einem vergleichbaren Vorfall wie im Praxisbeispiel vorgeworfen wird, Sie hätten Ihre Organisationsverantwortung nicht wahrgenommen, müssen Sie sich entlasten können. Machen Sie sich deshalb mit den wichtigsten Grundsätzen des Organisationsverschuldens vertraut, um im Ernstfall richtig und sofort reagieren zu können.

Diese Arten von Organisationsverschulden unterscheidet das Gesetz

Die Haftung wegen Organisationsverschuldens kann sich auf ein sogenanntes Auswahl-, ein Anweisungs- oder ein Überwachungsverschulden gründen. Alle 3 Arten sind geeignet, eine persönliche Haftung für Sie als Schulleiter zu bejahen.

 

Auswahlverschulden

Wenn Sie als Schulleiter die Verantwortung an ungeeignete Lehrkräfte delegieren, z. B. die Pausenaufsicht, liegt ein sogenanntes Auswahlverschulden vor.

 

Anweisungsverschulden

Das sogenannte Anweisungsverschulden ist eine Unterform des Organisationsverschuldens. Dieses liegt dann vor, wenn dienstliche Anweisungen fehlen oder lückenhaft sind. Das Gesetz verlangt das Vorliegen einer Anleitung zu sachgerechter Arbeit.

 

Überwachungsverschulden

Wenn es an Ihrer Schule überhaupt keine Überwachungs- oder Kontrollmechanismen gibt, z. B. zur Feststellung, ob die eingeteilten Aufsichtskräfte auch da sind und ihren Dienst angetreten haben, kann auch ein sogenanntes Überwachungsverschulden als Unterform des Organisationsverschuldens gegeben sein.

Ihre Entlastungsmöglichkeiten als Schulleiter

Als Schulleiter sind Sie nicht in der Lage, höchstpersönlich alle Pflichten selbst zu erfüllen. Dass dies gelingt, müssen Sie vielmehr durch eine geeignete Verwaltungsorganisation sicherstellen.


Diese Artikel könnten Sie auch interessieren:

Schlittenfahren mit der Klasse – Haftungsfallen beachten

7. Februar 2018

Januar und Februar sind die besten Monate mit Aussichten auf Schneefall. Gern nutzen Sie und Ihre Kollegen die Jahreszeit, um mit den Schülern einen Winterausflug zu machen. Welche Haftungsrisiken Sie bei Rodel- und... Das sind die Haftungsfallen beim Schlittenfahren mit den Schülern

Haftung bei verloren gegangenen Schlüssel

15. Februar 2015

Schlüsselverlust, sei es durch Diebstahl oder Fahrlässigkeit, kann teuer werden. Lesen Sie hier, wie die Rechtslage bei Schlüsselverlust in verschiedenen Fällen aussieht und wie die Haftung geregelt ist. Fall: Schlüssel... So ist die Haftung bei verlorenen Schlüssel geregelt

Ausflug zur Eisbahn: Tipps für ein Eisvergnügen ohne Haftungsrisiken

29. Oktober 2019

Praxisbeispiel: Die Klasse 8a plant einen Ausflug zur traditionellen Saison-Eisbahn, die von Mitte Januar bis Mitte Februar 2016 auf dem ehemaligen Industriegelände in Neustadt aufgebaut wird. Klassenlehrerin Susanne Bauer hat 3... Wie Sie einen Ausflug zur Eisbahn ohne Haftungsrisiken organisieren




Verlag PROSchule

Service: +49 (0) 228-95 50 130
E-Mail: info@schulleiter.de

© 2019, VNR Verlag für die Deutsche Wirtschaft
Hinweis: Selbstverständlich können Sie unsere kostenlosen Sonder-Reports auch ohne einen E-Mail-Newsletter anfordern. Schreiben Sie uns dafür einfach eine kurze Email. Wenn Sie den schnellsten Weg beibehalten wollen gilt wie immer unser Versprechen: Alle ausgewiesenen Sonder-Reporte sind zu 100% kostenlos und jeden Newsletter können Sie sofort am Ende des Newsletters wieder abbestellen.