Immer wieder hört man in der Presse von Übergriffen durch Schüler gegenüber Lehrern. Die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit richtet sich aber auch auf Übergriffe von Lehrkräften gegenüber Schülern.
Zuletzt machte im Mai 2017 ein Fall aus Bayern von sich reden. Ein Lehrer hatte einer Schülerin per E-Mail anzügliche Texte geschickt.
Stefan Hartmann unterrichtet seit Januar 2017 an der Städtischen Realschule in Ingolstadt. Für die Klassen 9 und 10 organisiert er auch eine Tanz-AG. Die 16-jährige Sarah unterrichtet er im Fach Deutsch. Sie besucht auch die Tanz-AG. In dieser Tanz-AG nähert er sich Sarah immer wieder.
Sie tauschen seit März 2017 E-Mails aus. Schließlich gesteht er ihr seine Verliebtheit und schickt ihr Texte mit seinen sexuellen Phantasien. Sarah ist völlig verunsichert und vertraut sich ihrer Mutter an. Diese wendet sich erbost an Schulleiterin Silke Hoffmann. Sarahs Mutter fordert rechtliche Konsequenzen von der Schulleitung. Gleichzeitig schaltet sie die Polizei ein.
Übergriffe von Lehrkräften gegenüber Schülern, seien sie sexueller oder körperlicher Natur bzw. verbal mit beleidigendem Inhalt, sind strafbar. Taten gegen das sexuelle Selbstbestimmungsrecht regeln die §§ 174–184g Strafgesetzbuch (StGB). Rechtsfolgen sind Geldstrafe oder Freiheitsstrafe.
Ist einer dieser Tatbestände erfüllt, liegt darin zugleich ein dienstliches Vergehen, was die Suspendierung aus dem Dienst bis hin zur endgültigen Entlassung zur Folge haben kann.
Nehmen Sie die Vorwürfe von Eltern und Schülern ernst. Gehen Sie jedem einzelnen Vorwurf nach und ziehen Sie alle rechtlichen Konsequenzen.
Schwerwiegendes Fehlverhalten, wie z. B. anzügliche E-Mails bis hin zu sexuellen Übergriffen, stellt eine schwere Verletzung der Berufspflichten als Lehrer dar. Leiten Sie deshalb beim Staatlichen Schulamt ein Disziplinarverfahren gegen die betroffene Lehrkraft ein.
Die zuständige Behörde kann Sanktionen in abgestufter Form verhängen. Schwerere Tatbestände können mit einer Geldbuße geahndet werden. Übergriffe mit erheblicher Tragweite wie im Praxisbeispiel haben die sofortige Suspendierung aus dem Schuldienst zur Folge.
Bei einer angestellten Lehrkraft können Sie arbeitsrechtliche Sanktionen einleiten. Im Praxisbeispiel handelt es sich um derart erhebliche Vorwürfe, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Dienstherr und Lehrkraft schwerwiegend zerrüttet ist. In diesen Fällen ist in der Regel eine Abmahnung entbehrlich. Der Dienstherr darf dann auch außerordentlich fristlos kündigen.
Im Praxisbeispiel hat Sarahs Mutter die Polizei informiert. Damit hat sie automatisch ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Die Staatsanwaltschaft ermittelt. In diesen Fällen wird der Tatvorwurf genau untersucht.
Hierzu werden Zeugen vernommen, was z. B. auch Lehrkräfte Ihres Kollegiums und Sie als Schulleitung betreffen kann. Auch das Umfeld der betroffenen Schülerin und die betroffene Schülerin selbst werden angehört.
Übergriffe von Lehrkräften sind tabu. Diese können Sie unter keinen Umständen dulden..
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