12.11.2019
Auch wenn infolge des Klimawandels die Winter in Mitteleuropa immer milder werden, müssen Sie sich in den Wintermonaten auf Schnee und Glatteis einstellen. Treffen Sie keinerlei Vorkehrungen, kann Ihnen unter Umständen eine persönliche Haftung drohen.
Praxisbeispiel: Für Anfang Dezember 2016 sind für die Region von Neustadt Temperatureinbrüche und starke Schneefälle vorhergesagt. Am 7. Dezember sind bis zu 5 cm Neuschnee angekündigt. Auch in den Verkehrsinformationen der Radiosender wird vor rutschigen Fahrbahnen und Gehwegen gewarnt und zur Vorsicht gemahnt. Schulleiter Paul Sorgsam beschließt, sich am nächsten Morgen noch früher als sonst auf den Weg zur Schule zu machen.
Rechtlicher Hintergrund zu Winterdiensten & Co. an Schulen
Die Verpflichtung, Wege und Flächen auf dem Schulgelände und vor dem Schulgelände sowie Zufahrten bei Schnee und Eis zu räumen und zu streuen, ist Aufgabe des Schulträgers. Ihn trifft die so genannte Verkehrssicherungspflicht, die nach den zivil rechtlichen Vorschriften eine Haftung nach sich ziehen kann. Der Hausmeister, Angestellter des Schulträgers, ist in der Regel verpflichtet, dies auf dem Schulgelände zu erfüllen. Er ist Verrichtungsgehilfe des Schulträgers(§ 831 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]). Die Schulleitung hat eine Verpflichtung zur Organisation und zur Kontrolle, die stellvertretend für den Schulträger ausgeübt wird. Ver letzt die Schulleitung diese Organisations und Überwachungspflicht, kommt auch eine persönliche Haftung wegen eines Organisationsverschuldens in Betracht.
Organisation von Räum- und Streudiensten an Ihrer Schule
Kümmern Sie sich rechtzeitig um die Organisation der Räum und Streudienste zur Vermeidung einer Haftung. So sind Sie auch bei plötzlichem Wetterumschwung im Winter auf der sicheren Seite.
Beauftragen Sie Ihren Hausmeister mit dem Winterdienst
Selbstverständlich müssen Sie nicht persönlich als Schulleiter den Winterdienst erfüllen. Sie sind jedoch verpflichtet, Ihre Hilfspersonen wie z. B. Ihren Hausmeister rechtzeitig mit der Räum und Streupflicht zu beauftragen. Dazu gehört auch die stichprobenartige gelegentliche Kontrolle des Schulgeländes.
Eine vollständige Räumung ist nicht erforderlich
Damit an Ihrer Schule die Verkehrssicherungspflicht eingehalten wird, müssen Sie nicht die vollständige Räumung veranlassen. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass eine völlige
Gefahrenfreiheit im Winter ganz generell nicht auf allen Wegen erwartet werden kann. Dies kann man weder von Ihnen als Schulleiter, noch von Ihrem Hausmeister und auch nicht vom städtischen Winterdienst verlangen.
Flächen, die vereist oder verschneit sind und die häufig frequentiert wer den, müssen jedoch rechtzeitig geräumt werden. Dabei muss die Räumung so erfolgen, dass eine
Verletzungs und Unfallgefahr weitestgehend minimiert wird. Dazu gehört nicht nur das Räumen von Schnee, sondern auch das Abstreuen mit rutschhemmenden Materialien.
Bei heftigem Schneefall muss auch zwischendurch geräumt werden
Auch für Ihre Kommune dürfte es eine Satzung geben, in welcher die Zeiten der Streupflichten festgelegt sind. Bei heftigen Schneefällen muss dies auch zwischendurch geschehen, um das Risiko eines Unfalls weitgehend gering zu halten.
Im Notfall müssen Sie Flächen auf dem Schulgelände absperren
Je nach Heftigkeit des Wintereinbruchs sollten Sie sich auf die aller wichtigsten Bereiche auf Ihrem Schulgelände beschränken. Halten Sie Hauptwege frei und sperren Sie Seitenwege und Parkplätze ab.
Fazit: Räum und Streudienste sind mit Mehraufwand verbunden. Orientieren Sie sich zur Vermeidung von Haftungsfallen an der Checkliste „Räum- und Streupflichten – das müssen Sie als Schulleiter beachten“, die wir Ihnen in unserem
Gratis Bereich zur Verfügung gestellt haben.