Wenn Eltern Lehrkräften etwas schenken wollen …

07.08.2019

Wenn Eltern Lehrkräften etwas schenken wollen ist äußerste Zurückhaltung angesagt!

Gerade Eltern von Grundschulkindern, die die gelebte Praxis aus den Kitas noch sehr präsent haben, organisieren Sammelaktionen, um der Klassenlehrerin in der Grundschule ein Geburtstagsgeschenk zu kaufen.

Die Eltern wollen damit meistens nicht nur gratulieren, sondern sich auch für die engagierte Arbeit der Klassenlehrer erkenntlich zeigen. Was an Geburtstagsgeschenken zulässig ist und was Ihre Lehrkräfte nicht annehmen dürfen, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Praxisbeispiel:

Ilka Wiemer leitet die Klasse 2a seit ihrer Einschulung. Sie ist bei Kindern und Eltern wegen ihres Engagements und ihrer großen Fürsorge besonders beliebt. Anfang Februar hat Ilka Wiemer einen runden Geburtstag und wird 30 Jahre alt. Dies wollen die Eltern zum Anlass nehmen, sich für die hervorragende Klassenleitung und die liebenswerte Betreuung ihrer Kinder zu bedanken.

Die Vorsitzende des Klassenelternbeirats, Sabine Moser, hakt beim turnusmäßig stattfindenden Elternstammtisch nach, ob die Eltern bereit sind, pro Kind 10 € zu spenden. Sabine Moser hat nämlich eine tolle Geschenkidee: Ihr Mann, Wolfgang Moser, ist Abteilungsleiter bei einem großen Sportartikelhersteller. Hierüber hat er die Möglichkeit, zur Fußballeuropameisterschaft für 250 € 2 VIP-Tickets für ein Deutschlandspiel zu bekommen. Die anwesenden Eltern sind begeistert, Sabine Moser sammelt von den 25 Elternpaaren 10 € ein, und Wolfgang Moser besorgt die Tickets für Ilka Wiemer und ihren Lebensgefährten.

Am 2. Februar überreicht ihr Sabine Moser nach dem Unterricht das Geschenk. Ilka Wiemer ist außer sich vor Freude, da sie ein großer Fußballfan ist. Freudestrahlend berichtet sie davon anschließend im Lehrerzimmer.

Rechtlicher Hintergrund

Die Annahme von persönlichen Geschenken oder Belohnungen in Bezug auf das Lehramt sind Lehrkräften grundsätzlich untersagt (z. B. § 76 Landesbeamtengesetz [LBG] NRW).

Lehrkräfte benötigen für die Annahme von Geschenken eine ausdrückliche allgemeine Zustimmung des Dienstvorgesetzten. Nehmen sie Geschenke an, ohne dass eine solche allgemeine Zustimmung vorliegt, machen sich Lehrkräfte wegen eines Dienstvergehens schuldig (vgl. § 83 LBG NRW). Die Annahme eines Geschenks kann auch eine strafrechtliche Relevanz haben, wenn z. B. der Amtsträger für die Dienstausübung einen Vorteil annimmt (vgl. § 331 Strafgesetzbuch [StGB]). Es droht eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren.

Was bedeutet das für Sie?

Ob Geburtstage, Dienstjubiläen, Verabschiedungen oder Weihnachtszeit: Als Schulleiter müssen Sie Ihre Lehrkräfte ausdrücklich darauf hinweisen, welches Risiko bei der Annahme von Geschenken wie im Praxisbeispiel gegeben ist.

Instruieren Sie Ihre Kolleginnen und Kollegen wie folgt:

1. Nehmen Sie keine teuren Geschenke an

Zuwendungen oder Geschenke, die Lehrkräfte im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Amtes erhalten, was zu einer materiellen objektiven Besserstellung führt, sind unzulässig. Derartige Geschenke gelten als Vorteil und dürfen deshalb nicht angenommen werden.

Nach der gesetzlichen Definition liegt ein Vorteil z. B. in der Zahlung von Bargeld oder bargeldähnlichen Zuwendungen. Dies können Gutscheine sein, aber auch Karten für Veranstaltungen sowie Online-Gutscheine. Die zulässige Wertgrenze liegt in der Regel bei 50 € pro Geschenk.

2. Nehmen Sie keine Geschenke einzelner Eltern an

Wenn sich alle Eltern zusammenschließen, um ein gemeinschaftliches Geschenk zu organisieren, ist dies dann unproblematisch, wenn der Wert des Geschenkes keine materielle Besserstellung darstellt. Eine Schachtel Pralinen oder ein Strauß Blumen sind deshalb problemlos möglich. Problematisch sind jedoch Zuwendungen einzelner Eltern, die möglicherweise einen bestimmten Zweck damit verbinden wie z. B. bessere Noten für ihr Kind.

3. Allein der Anschein des persönlichen Vorteils ist problematisch

Jede Zuwendung an Lehrkräfte hat sowohl materiell als auch ideell einen anderen Wert. Dies ist oftmals auch von der Persönlichkeit der Lehrkraft abhängig. Für jede Lehrkraft im Beamtenverhältnis gilt, dass bereits allein der 1. Anschein eines persönlichen Vorteils im Rahmen der Amtsführung vermieden werden muss.

4. Der Betroffene kann sich strafbar machen

Vorteilsnahme oder Bestechlichkeit (§§ 331, 332 StGB) sind die Straftatbestände, die erfüllt sein können, wenn sich Lehrkräfte darauf einlassen, teure Geschenke anzunehmen.

Wer z. B. wegen einer vorsätzlichen Tat zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt wurde, endet dessen Beamtenverhältnis gleichzeitig mit der Rechtskraft des Urteils. Für den Fall der Bestechlichkeit genügt bereits eine Verurteilung von 6 Monaten Freiheitsstrafe.

Fazit

Gut gemeinte Geschenke, auch wenn sie als „Schnäppchen“ wie im Praxisbeispiel daherkommen, sollten Sie und Ihre Lehrkräfte keineswegs annehmen. Ein Verstoß gegen Strafrechtsnormen und beamtenrechtliche Vorgaben führt sehr schnell zur Beendigung der Karriere als Lehrkraft.

 

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