Urheberrechtsgesetz in der Schule

08.11.2011
vImmer wieder stellen sich in Ihrem Schulalltag Fragen zum Urheberrechtsgesetz. Lesen Sie hier, wie das Urheberrecht und seine Neuregelung in der Schule zum Einsatz kommt, und was Ihnen und Ihren Kollegen erlaubt ist und was nicht.

1. Fall: Kopie im Klassensatz möglich

Bei ihrer Recherche im Internet entdeckt eine Lehrkraft einen sehr interessanten Artikel, passend zum gerade behandelten Biologie-Thema. Die Lehrerin lässt ihn ausdrucken und kopiert einen Klassensatz für ihre Klasse. Darüber hinaus überlegt sie, ob sie nicht auch noch einen anderen Artikel aus dem Internet für die Abschlussprüfung verwenden sollte.

Rechtslage: Die Lehrerin verhält sich korrekt (§ 53 Abs. 3 Urheberrechtsgesetz).

Begründung: Es ist zulässig, Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines Werkes, von Werken von geringem Umfang oder von einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen oder öffentlich zugänglich gemacht worden sind, zum eigenen Gebrauch im Schulunterricht und bei staatlichen Prüfungen in Schulen in der für eine Schulklasse erforderlichen Anzahl herzustellen.

Wichtiger Hinweis!
Bisher war bereits zulässig, dass die Lehrkraft einen Artikel aus Zeitschriften oder Büchern für ihre Klasse kopiert. Durch eine Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 10.09.2003 ist nunmehr auch die Vervielfältigung von Artikeln erlaubt, die auf elektronischen Medien öffentlich zugänglich sind. Nach wie vor unverändert bestehen jedoch die Einschränkungen, dass es sich

  • nur um kleine Teile eines Werkes,
  • um Werke von geringem Umfang handeln darf und
  • sich jeweils nur auf einen Klassensatz beziehen darf.

Das Kopieren ganzer Schulbücher ist schlichtweg nicht erlaubt. Dadurch würde das Urheberrecht des Schöpfers verletzt. Das Urheberrecht erlischt nach § 64 Urheberrechtsgesetz 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.

2. Fall: Interne Sammlung nur nach Genehmigung des Autors

Eine Schule möchte sich für ihr internes Netz eine Wissens- und Nachschlagedatei aufbauen, die Interessantes zu verschiedenen Schwerpunktthemen und Projekten an der Schule enthält. In ihr sollen auch die jeweiligen Fragestellungen der Abschlussprüfungen mit Lösungshinweisen aufgearbeitet werden. Diese Sammlung soll allen an der Schule tätigen Lehrkräften, aber auch allen Schülerinnen und Schülern der Schule über das Intranet zur Verfügung gestellt werden.

Rechtslage: Der Aufbau der Wissensdatei ist zulässig, falls die Autoren der einzelnen Artikel darüber benachrichtigt werden und, wenn sie dies wünschen, eine angemessene Vergütung für die Veröffentlichung bezahlt wird.

Begründung: Nach § 46 Urheberrechtsgesetz ist neben der Vervielfältigung auch die öffentliche Zugänglichmachung von Teilen eines Werkes zulässig, wenn sie nur für den Unterrichtsgebrauch in Schulen bestimmt ist. Dem Urheber ist diese Absicht der öffentlichen Zugänglichmachung jedoch mitzuteilen und es steht ihm hierfür eine angemessene Vergütung zu (§ 46 Abs. 2, 3 Urheberrechtsgesetz).

Wichtiger Hinweis!
Wollen Sie eine interne Sammlung aufbauen, informieren Sie die Urheber vorher darüber und bitten Sie sie um ihr Einverständnis für die kostenlose Nutzung durch die Schule.

3. Fall: Abdruck kleiner Beiträge erlaubt

Die staatliche Albert-Einstein-Schule findet im Internet einen sehr interessanten Artikel über neuere Forschungen zum Leben und Wirken von Albert Einstein. Sie möchte diesen Artikel in ihre Jubiläumsschrift aufnehmen, die an alle Schülerinnen und Schüler, aber auch an interessierte Bürger und Bürgerinnen der Stadt gegen einen Unkostenbeitrag abgegeben werden soll.

Rechtslage: Die Schule darf dies unter bestimmten Voraussetzungen (§ 52a Urheberrechtsgesetz, Neuregelung).

Begründung: Durch die Neuregelung des § 52a ist es erlaubt, veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen öffentlich zugänglich zu machen, soweit keine kommerziellen Zwecke verfolgt werden.

Wichtiger Hinweis!
Für die öffentliche Zugänglichmachung ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Dieser Anspruch kann jedoch nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden (§ 52a Abs. 4 Urheberrechtsgesetz). Das entscheidende Kriterium nach § 52a Urheberrechtsgesetz ist jedoch, dass die Beiträge zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen zu dienen haben. Die Broschüre müsste deshalb einen engen Bezug zum Unterricht haben, beispielsweise sogar in einem Projekt von Schülerinnen und Schülern mitgestaltet worden sein.


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