Es ist kein Geheimnis, dass Teilzeitkräfte häufig mehr arbeiten, als sie müssen. Für Lehrkräfte in Teilzeit ist es oftmals gar nicht vermeidbar, dass sie Mehrarbeit aufbauen. Insbesondere dann, wenn sie neben ihrer regulären Unterrichtsverpflichtung weitere Aufgaben wie z. B. die Begleitung einer Klassenfahrt übernehmen.
Praxisbeispiel: Vera Lohmann ist mit einem Stundenanteil von 12 Unterrichtsstunden am Schulzentrum in Neustadt beschäftigt. Sie unterrichtet die Fächer Musik und Philosophie u. a. in der Jahrgangsstufe 10. An der gemeinsamen Abschlussfahrt beider 10. Klassen sollen neben den Klassenleitern Thomas Müller und Herbert Schmitz auch die Englischlehrerin Lena Berger und die Erdkundelehrerin Sabine Hoffmann teilnehmen. 10 Tage vor Antritt der Klassenfahrt hat Lena Berger in ihrer Freizeit einen Reitunfall, in dessen Folge sie voraussichtlich 3 Monate arbeitsunfähig sein wird. Schulleiter Paul Sorgsam bittet deshalb Vera Lohmann, ob sie ersatzweise die Begleitung der Jahrgangsstufen 10 auf der Klassenfahrt übernehmen kann. Sie überlegt, ob sie hierzu überhaupt verpflichtet ist und wie sich das auf ihre Arbeitszeit und Vergütung auswirkt.
Grundsätzlich hat jede Lehrkraft eine Verpflichtung, bei Bedarf auch Mehrarbeit zu leisten. Die jeweiligen Landesbeamtengesetze der Bundesländer schreiben dies vor (z. B. § 76 Landesbeamtengesetz Brandenburg). Sowohl verbeamtete Lehrkräfte als auch tariflich beschäftigte angestellte Lehrkräfte trifft diese Pflicht. Mehrarbeit darf kurzfristig angeordnet werden. Die betroffene Lehrkraft hat hierfür einen Vergütungsanspruch.
Sind Sie als Schulleiter gezwungen, kurzfristig Mehrarbeit anzuordnen, sollten Sie dabei nicht nur Ihre Vollzeit-, sondern auch Ihre Teilzeitkräfte berücksichtigen. Beachten Sie daher die nachfolgenden Grundsätze.
Sowohl verbeamtete als auch angestellte Lehrkräfte sind verpflichtet, über ihre individuelle Pflichtstundenzahl hinaus Mehrarbeit zu leisten. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass sogenannte zwingende dienstliche Gründe dies notwendig machen. Die Vertretung einer Lehrkraft, die krankheitsbedingt eine Klassenfahrt nicht begleiten kann, kann einen solchen zwingenden dienstlichen Grund darstellen.
Wenn es darum geht, dass nur vorübergehend und gelegentlich mehr als die regelmäßige Pflichtstundenzahl gearbeitet werden soll, ist der Schulleiter bzw. sein Stellvertreter zuständig. Dabei geht es im Wesentlichen darum, dass kurzfristige notwendige Unterrichtsvertretungen ad hoc angeordnet werden können. Regelmäßige Mehrarbeit, die mindestens 4 Wochen andauert, ordnet das jeweilige Schulamt (Grundschulen) oder die zuständige Aufsichtsbehörde (Bezirksregierung für Leiter von Grundschulen und sonstige Lehrkräfte) an.
Nächtliche Anwesenheit in einem Schullandheim z. B. auf einer Klassenfahrt kann Arbeitszeit bedeuten, wenn diese Anwesenheit als sogenannte Bereitschaftszeiten anzusehen ist. Dies ist dann der Fall, wenn z. B. die Schulleitung gegenüber den Lehrkräften explizit anordnet, dass sie sich in den Nachtstunden zur Arbeitsleistung bereithalten müssen. In einem solchen Fall liegt Arbeitszeit in Form von Bereitschaftsdienst vor. Ein solcher Bereitschaftsdienst ist dann auch wie sekundäre Arbeitszeit entweder in Freizeit auszugleichen oder zu vergüten.
Sobald eine Lehrkraft, die normalerweise in Teilzeit beschäftigt ist, während einer Klassenfahrt über die zu leistende Pflichtstundenzahl hinaus tätig wird, liegt Mehrarbeit im Rechtssinn vor. Die geleistete Mehrarbeit ist grundsätzlich durch Freizeitausgleich abzugelten. Dies gilt ganz generell für Landesbeamte sowie für tariflich Beschäftigte. Für Lehrkräfte gilt, dass Mehrarbeit im Schuldienst anstelle eines Freizeitausgleichs generell vergütet wird. Der Grund liegt darin, dass aus zwingenden dienstlichen Gründen normalerweise im Schuldienst kein zusätzlicher Freizeitausgleich gewährt werden kann. Ausnahme: Sobald Pflichtstunden ausgefallen sind oder je nach Schulart Blockunterricht erbracht wird, kann die Mehrarbeit damit verrechnet werden.
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