Ein Burger im Fastfood-Laden um die Ecke oder ein Nickerchen in der Sonne im nahen Stadtpark ist vielen Schülern lieber, als Englischvokabeln zu pauken oder Matheformeln zu lernen. Das Phänomen „Schulschwänzen“ kennen Sie nicht nur in sozial problematischen Stadtteilen, sondern auch in Hamburg-Blankenese oder München-Grünwald. Appelle zur Einhaltung der Schulpflicht treffen bei Schülern oft auf taube Ohren. Wie Sie allerdings die Eltern in die Pflicht nehmen können, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Sven, Sonja, Lisa und Paul haben kurz nach den Sommerferien keine rechte Lust auf Mathe. Auch wenn in einer Woche die 1. Klassenarbeit ansteht, ziehen sie es vor, in der 4. Stunde im nahegelegenen Burger-Laden abzuhängen. Von ihren Freunden lassen sie sich dann später erzählen, was in der Klausur drankommen soll.
Hausmeister Peter Anders, der in der Einkaufsstraße einige Besorgungen macht, sieht die vier dort sitzen. Zurück an der Schule, berichtet er Schulleiter Michael Ruge von seinen Beobachtungen. Da die vier nicht das 1. Mal wegen Schulschwänzens aufgefallen sind, wendet sich Michael Ruge an die Eltern der vier.
Bis zur Vollendung der 10. Klasse gilt die allgemeine Schulpflicht. Die Verletzung der Pflicht, regelmäßig unentschuldigt am Unterricht teilzunehmen, ist eine Ordnungswidrigkeit. Eltern können das Fernbleiben ihrer Kinder vom Unterricht lediglich schriftlich entschuldigen. Es drohen bei unentschuldbaren Schulpflichtverletzungen strafrechtliche und polizeirechtliche Konsequenzen.
Abwesenheiten müssen sorgfältig dokumentiert werden. Greifen Sie mit Hilfe dieser Tipps durch, wenn Sie es mit Schwänzern zu tun haben
Liegt der Verdacht nahe, dass Schüler unentschuldigt fehlen und somit schlicht schwänzen, sollten Sie die Eltern bei jedem Vorkommnis informieren. Viele Eltern sind dann sofort bemüht, die Schulpflicht durchzusetzen. In diesem Zusammenhang sollten Sie noch einmal auf das übliche Verfahren zur Entschuldigung von Schülern bei tatsächlicher Verhinderung hinweisen. Die Eltern sollten die Unterrichtung durch Sie als Schulleitung schriftlich bestätigen.
Mit der Information ist es oft nicht getan. Auch Eltern stellen sich durchaus stur, wenn es um die Sanktion von Fehlverhalten geht. Stellen Sie deshalb klar, dass das unentschuldigte Fehlen der Schüler eine Schulpflichtverletzung darstellt.
Weisen Sie darauf hin, dass ein ordnungsbehördliches Bußgeld verhängt werden kann. Fällt ein Schüler wie im Praxisbeispiel häufiger wegen Schulschwänzens auf, drohen empfindliche Bußgelder von bis zu 1.500 €.
In schwerwiegenden Fällen sollte die Ordnungsbehörde eingreifen. Aus diesem Grund sollten Sie alles, was Sie im Zusammenhang mit Schulschwänzen dokumentiert haben, an die Ordnungsbehörde weiterleiten. Dazu gehören die schriftlichen Abwesenheiten. Machen Sie hierzu eine Kopie des Klassenbuchs.
Bleiben Sie an den Eltern dran und erhöhen Sie den Druck auch über die Ordnungsbehörde. Klären Sie Eltern per Brief auf. Bei völliger Uneinsichtigkeit der Eltern können Sie auch das Familiengericht einschalten.
Eltern können ihre Kinder auch dann nicht von der Schulpflicht befreien lassen, wenn sie ihre Kinder im Hausunterricht unterrichten lassen wollen. Der Fall zur Schulpflicht: Die Eltern des 12 Jahre alten Mädchens, die der... Mehr erfahren
Das Infektionsschutzgesetz in der Schule: Lesen Sie, wie die Rechtslage bei Kopfläusen ist, und wie es mit der Belehrung mitwirkender Eltern über das Infektionsschutzgesetz aussieht, selbst wenn diese nicht mit Nahrungsmitteln... Mehr erfahren
Sie und Ihre Lehrkräfte kommen im täglichen Umgang mit den Schülern oftmals nicht daran vorbei, Schüler zu berühren, am Arm zu nehmen oder auch einmal festzuhalten. Die Grenze zur Strafbarkeit im Sinne eines Übergriffs ist... Anfassen & Festhalten von Schülern - Das sollten Sie beachten!
Service: +49 (0) 228-95 50 130
E-Mail: info@schulleiter.de