Schulrecht: Schweigen im Unterricht kann die Versetzung kosten

03.06.2016

Ein Schüler einer Oberstufe hat in 4 Fächern Leistungen erbracht, die mit der Note „mangelhaft“ bewertet wurden und wurde deshalb nicht in das nächste Schuljahr versetzt. Dies wurde u. a. mit seiner Teilnote „sonstige Mitarbeit“ begründet. Die Klage des Schülers hatte keinen Erfolg.

 

Nichtversetzung bei Schweigen im Unterricht ist rechtens

Die Nichtversetzung eines Oberstufenschülers in Jahrgangsstufe 12 ist dann rechtmäßig, wenn der Schüler in 4 Fächern keine ausreichenden Leistungen mehr erbracht hat. Es sei nicht Aufgabe der Lehrkräfte, Leistungen im Bereich der „sonstigen Mitarbeit“ vom Schüler aktiv zu verlangen. Schüler seien selbst verpflichtet, an ihrer Bildung und Erziehung mitzuwirken. Sie dürften sich nicht auf die Initiative des jeweiligen Fachlehrers verlassen. Wenn der Schüler seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkomme, könne die „sonstige Mitarbeit“ mit mangelhaft oder schlechter bewertet werden. Eine Beschwerde darüber, dass die Lehrkräfte die Leistungen des Schülers nicht aktiv abriefen, sei nicht erfolgreich. Dass Leistungen „kaum vorhanden“ oder „gar nicht vorhanden“ seien, liege allein im Verantwortungsbereich des Oberstufenschülers. Aus diesem Grund sei die Benotung mit der Note „mangelhaft“ in den entsprechenden Fächern nicht zu beanstanden (Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 22.09.2010, Aktenzeichen 9 L 350/10).

 

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Fazit: Schülern, aber insbesondere auch Eltern müssen Sie immer wieder verdeutlichen, dass Schüler in der gymnasialen Oberstufe, also ab der Klasse 10, eine sogenannte Bringschuld haben. Schüler können sich nicht in den Unterricht setzen und darauf warten, dass ihr Wissen abgeprüft wird. Vielmehr sind sie verpflichtet, aktiv ihre Leistungen anzubieten. Ein wichtiger und elementarer Aspekt, der häufig von Schülern und auch Eltern vergessen wird.


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