Stellt die Schule ein bestimmtes Mathematikbuch nicht, darf der Lehrer Kostenerstattung vom Arbeitgeber verlangen.
Ein Lehrer an einer Hauptschule unterrichtete im Schuljahr 2008/2009 Mathematik Ende der 5. Klasse. Nach einem Beschluss der Fachkonferenz sollte verbindlich ein bestimmtes Mathematikbuch verwendet werden. Dieses Buch wurde von der Schule nicht gestellt. Auch eine leihweise Überlassung aus der Schulbibliothek war nicht möglich. Die Lehrkraft kaufte das Buch für 14,36 € selbst. Sie verlangte Kostenerstattung vom Arbeitgeber, was dieser verweigerte. Der Lehrer könne schließlich die Kosten für den Erwerb des Schulbuchs im Rahmen der Steuererklärung geltend machen. Der Lehrer klagte auf Erstattung der Anschaffungskosten, mit Erfolg.
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) habe der Arbeitgeber die Aufwendungen für das selbstbeschaffte Buch in Höhe von 14,36 € gemäß § 670 Bürgerliches Gesetzbuch zu erstatten. Durch die Vergütung der Lehrkraft seien diese Kosten nicht abgegolten. Der Lehrer könne verlangen, dass ihm die zur Durchführung seines Unterrichts zwingend erforderlichen Lehr- und Unterrichtsmittel zur Verfügung gestellt werden (BAG, Urteil vom 12.03.2013, Aktenzeichen 9 AZR 455/11).
Fazit: Die Erstattungspflicht des Arbeitgebers besteht nur für Auslagen, die der Arbeitsausführung selbst dienen und die im betrieblichen Interesse sind. Anschaffungen, die im überwiegenden Privatinteresse von Lehrkräften liegen, muss der Arbeitgeber nicht erstatten.
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