Sie und Ihre Lehrkräfte kommen im täglichen Umgang mit den Schülern oftmals nicht daran vorbei, Schüler zu berühren, am Arm zu nehmen oder auch einmal festzuhalten. Die Grenze zur Strafbarkeit im Sinne eines Übergriffs ist häufig fließend und nicht immer einfach für Sie zu ziehen. Schnell steht die Frage nach einer persönlichen Haftung von Lehrkräften im Raum.
Monika Weber leitet die Klasse 3a der Neustädter Grundschule. In ihrer Klasse hat sie eine Reihe von schwierigen Jungen, die sich nur schwer disziplinieren lassen. Ständig zetteln sie Streitereien und Raufereien an, stören den Unterricht und provozieren dadurch Klassenlehrerin und Mitschüler. Die größten Unruhestifter sind Jannik-Lukas und Viktor. Bis jetzt konnte Frau Weber Rangeleien durch beherztes Eingreifen und Trennen der Streithähne klären. Gegen ständiges Unruhestiften im Unterricht bleibt sie weitgehend machtlos. Nach mehrfachem lautem Stören des Unterrichts greift sie zum Tesafilm und klebt Jan und Viktor den Mund zu.
Streitschlichtung, die z. B. bei Rangeleien auch das Eingreifen und Trennen der Streithähne erfordert, stellt keine Straftat dar, da diese durch Notwehr oder Notstand gerechtfertigt ist (§§ 32, 34 Strafgesetzbuch [StGB]). In derartigen Fällen ist die Absicht nicht die körperliche Züchtigung der Schüler, sondern die Deeskalation und Streitschlichtung. Körperliche Maßnahmen, die dazu dienen, Schüler zu einem bestimmten Verhalten zu bewegen, zu züchtigen und sie damit möglicherweise auch in ihrer Ehre zu verletzen, sind verboten und strafbar (vgl. § 223 ff. StGB). Es kommt für die Strafbarkeit maßgeblich auf den Sinn und Zweck der Handlung an.
Als Schulleiter dürfen Sie Übergriffe wie im Praxisbeispiel keineswegs dulden. Hier müssen Sie konsequent sowohl arbeitsrechtlich als auch disziplinarrechtlich und gegebenenfalls sogar strafrechtlich vorgehen. Orientieren Sie sich an den nachfolgenden Grundsätzen.
Ein schwerwiegendes Fehlverhalten, das geeignet ist, Schüler in ihrer Würde herabzusetzen oder ihre gesundheitliche oder körperliche Integrität zu beschädigen, stellt in jedem Fall eine Verletzung der beruflichen Pflichten als Lehrer und damit auch eine Verletzung des Lehramts dar. Als Schulleiter sind Sie deshalb nach Aufklärung des Sachverhalts gehalten, den Vorfall der Schulaufsichtsbehörde mitzuteilen. Diese wird dann unter Umständen ein Disziplinarverfahren gegen die betroffene Lehrkraft einleiten. Je nach Schwere des Fehlverhaltens sind abgestufte Sanktionen vom schriftlichen Verweis über Geldbußen bis hin zur Entfernung aus dem Schuldienst möglich.
Der betroffene Schüler selbst, aber auch die Eltern haben jederzeit die Möglichkeit, das Verhalten der Lehrkraft bei der Polizei aktenkundig zu machen und einen Strafantrag zu stellen. Mit Eingang eines solchen Strafantrags beginnt ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren. Die Kriminalpolizei ist dann im Auftrag der Staatsanwaltschaft auch in Ihrer Schule unterwegs. Sie wird im Umfeld der betroffenen Lehrkraft ebenso ermitteln wie im Umfeld des betroffenen Schülers.
Für angestellte Lehrkräfte gilt, dass sie mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen müssen. Die arbeitsrechtlichen Sanktionen können zunächst eine Abmahnung erforderlich machen, mit der die personalführende Dienststelle das Verhalten missbilligt der Lehrkraft zugleich aber die Gelegenheit gibt, sich zukünftig zu bessern.
Die Abmahnung muss eine detaillierte Sachverhaltsbeschreibung umfassen und auch Beweise benennen. Es muss schließlich unmissverständlich zum Ausdruck kommen, dass im Wiederholungsfall die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Lehrkraft bevorsteht. Besonders schwerwiegende Übergriffe machen eine Abmahnung, die eine Warnfunktion hat, entbehrlich. In einem solchen Fall darf der Dienstherr auch außerordentlich kündigen (§ 626 BGB). Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn ein sogenannter wichtiger Grund vorliegt.
Dem Schüler bzw. den Eltern bleibt die Möglichkeit, unmittelbar gegenüber der Lehrkraft Schmerzensgeldansprüche geltend zu machen. Für den Fall, dass infolge dieses Geschehens eine psychologische Behandlung erforderlich wird, können die Eltern bzw. die Schüler auch den Dienstherrn in Anspruch nehmen. Dieser wird dann wegen der Verletzung der Pflichten aus dem Lehramt die Lehrkraft in Regress nehmen.
Machen Sie Ihren Lehrkräften unmissverständlich klar, dass Sie außerhalb der schulgesetzlich vorgesehenen Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen keine weitergehenden Sanktionen an Ihrer Schule dulden.
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