Immer wieder tauchen in der Presse Meldungen über die Einführung von zusätzlichen Toilettenabgaben in Schulen auf. Elterninitiativen wollen einen Toilettendienst beauftragen, oder Eltern sollen für Zusatzreinigungen in die Tasche greifen. Was zulässig ist und was nicht, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Praxisbeispiel: Die sanitären Einrichtungen der Neustädter Realschule sind in die Jahre gekommen. In den Osterferien soll es nun eine Komplettsanierung der Schultoiletten geben. In der Schulkonferenz regen die Lehrkräfte an, von den Eltern der Schüler einen Zusatzbeitrag zu erheben, damit die neuen und modernen Toiletten- und Waschräume zur dauerhaften Sauberkeit häufiger gereinigt werden können. Die Lehrer versprechen sich überdies einen erzieherischen Effekt, wenn die Eltern der Schüler für die Toilettenreinigung bezahlen müssen. Die Elternvertreter in der Schulkonferenz sind empört. Schulleiter Paul Sorgsam ist unsicher, ob eine solche Kostenbeteiligung überhaupt zulässig ist.
Zu den klassischen Aufgaben Ihres Schulträgers gehören die Instandhaltung sowie die Reinigung von Schulgebäuden (vgl. § 48 Abs. 2 SchulG Schleswig-Holstein). Dies gilt unabhängig davon, ob sich Ihre Schule in privater oder öffentlicher Trägerschaft befindet. In der Regel erteilt das zentrale Gebäudemanagement eines öffentlichen Schulträgers die Aufträge zur Reinigung der Schulgebäude, die damit auch die sanitären Anlagen umfassen. Die hierfür entstehenden Kosten bleiben beim Schulträger.
Wenn es an Ihrer Schule den Wunsch zusätzlicher Toilettenreinigung über die bestehenden Reinigungszeiten hinaus gibt, sollten Sie die rechtlichen Rahmenbedingungen klären. Orientieren Sie sich an nachfolgender Schritt-für-Schritt-Anleitung:
Zunächst sollten Sie mit dem zuständigen Schulamtsleiter sprechen, wie der Sauberkeitszustand Ihrer Schultoiletten nach Durchführung der Reinigung ist. Dies können Sie am besten beurteilen, wenn Sie oder Ihr Hausmeister frühmorgens als Erster in der Schule einen Durchgang durch die Toilettenräume machen.
In den meisten Fällen haben die Schulträger feste Rahmenverträge mit Reinigungsfirmen, die ihnen wenig Spielraum zur Ausweitung der vertraglich vereinbarten Reinigungsdienstleistungen bietet. Aus diesem Grund sollten Sie nach Absage des Schulträgers prüfen, inwieweit Sie eine weitere Reinigung privat organisieren können.
Als Schulleiter sind Sie jedoch nicht befugt, im Auftrag des Schulträgers private Reinigungsdienstleister zu beauftragen und für Ihre Schule Zusatzverträge abzuschließen. Dies bleibt dem Schulträger vorbehalten.
Haben Sie an Ihrer Schule einen Förderverein, könnten Sie mit diesem darüber verhandeln, ob er für die Unterrichtszeit zusätzliche Reinigungsarbeiten beauftragt. Der Förderverein könnte dann Vertragspartner für zusätzliche Dienstleistungen sein.
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Wenn Ihr Förderverein sich zur Beauftragung eines zusätzlichen Reinigungsdienstes verpflichtet, bleibt bei ihm als Vertragspartner auch die Verpflichtung zur Zahlung. Ihr Förderverein muss dann die Kosten tragen. Im Ergebnis tragen damit dann alle Mitglieder des Fördervereins diese Kosten, auch wenn nicht alle Eltern Mitglied des Fördervereins sind.
Eine Verpflichtung, alle Eltern an den Zusatzkosten für eine zusätzliche private Reinigung der Schultoiletten zu beteiligen, gibt es nicht. Sie können deshalb die Eltern nur bitten, sich im Rahmen einer freiwilligen Spende an den Förderverein an den Zusatzkosten zu beteiligen. Diese Spende darf an den Förderverein auch durchaus zweckgebunden sein, damit sichergestellt ist, dass diese Kostenbeiträge auch für die Zusatzreinigung verwendet werden.
Keineswegs dürfen Sie die Eltern zur Kostentragung verpflichten. Eine solche Verpflichtung wäre rechtswidrig und unzulässig. Auch Ihr Förderverein kann sich das Geld nicht bei den übrigen Eltern, die nicht Vereinsmitglieder sind, zurückholen.
Fazit: Die Kostenbeteiligung von Eltern zur Reinigung von Schultoiletten ist unzulässig. Die Kostentragungspflicht liegt allein beim Schulträger. Private, zusätzliche Reinigungsdienste müssen privat finanziert werden. Hierfür benötigen Sie den richtigen Vertragspartner.
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