Der Verbleib eines gewalttätigen Schülers in einer Klasse liegt im Ermessen der Schulleitung.
Der Fall
In der 9. Klasse einer integrierten Gesamtschule kam es zwischen 2 Mitschülern zu einer heftigen Auseinandersetzung. In deren Verlauf versetzte ein Schüler seinem Mitschüler einen heftigen Schlag ins Gesicht. Der Verletzte verlangte daraufhin die Entfernung des Schlägers aus seiner Klasse. Der gerichtliche Versuch, die Schule zur Einleitung von Ordnungsmaßnahmen zu verpflichten, scheiterte.
Die Begründung der Richter
Der Schlag in das Gesicht des Mitschülers stelle eine Körperverletzung gemäß § 223 Strafgesetzbuch (StGB) dar. Dies sei zugleich ein Verstoß gegen die Schulordnung gemäß § 82 Abs. 4 Nr. 1 Schulgesetz Hessen. Es fehle jedoch an einem subjektiven Rechtsanspruch des geschlagenen Schülers, dass sein Mitschüler aus der Klasse entfernt werden müsse. Es liege im pflichtgemäßen Ermessen der Schule oder der Schulaufsicht, darüber zu entscheiden, ob und welche förmlichen Ordnungsmaßnahmen gegen einen Schüler ergriffen werden. Auch wenn sich der geschlagene Schüler von seinem Mitschüler bedroht fühle, könne eine Begegnung auf dem Schulgelände auch dann nicht vermieden werden, wenn der Mitschüler der Parallelklasse zugewiesen werde. Gerichtliche Kontrolle beziehe sich nur auf die Frage, ob die rechtlichen Voraussetzungen einer Maßnahme vorliegen und ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten wurde. Pädagogische Wertungen seien jedoch nicht vom Gericht überprüfbar.
Deshalb verbiete sich für ein Gericht grundsätzlich, die Schule zur Einleitung von Ordnungsmaßnahmen zu verpflichten (Verwaltungsgericht Darmstadt, Beschluss vom 16.07.2014, Az.: 3 L 879/14.DA).
Mein Fazit
Erneut bestätigt ein Gericht, dass weder Mitschüler noch Eltern einen Rechtsanspruch darauf haben, dass bestimmte Schüler der Klasse oder der Schule verwiesen werden. Dies ist im Sinne einer Gleichbehandlung aller Schüler sicherlich gerechtfertigt, auch wenn im konkreten Fall das Ansinnen des Opfers nachvollziehbar ist.
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