Bilder und Daten auf der Schulhomepage – 5 Tipps, damit Sie rechtlich abgesichert sind

21.01.2016

Zum Wettbewerb zwischen Schulen gehören ein attraktiver Internetauftritt und somit auch die Veröffentlichung zahlreicher Informationen auf der Homepage. Doch Sie dürfen dort nicht einfach alle Daten über Angestellte, Schüler und Elternvertreter veröffentlichen, die Sie wollen. In 5 Tipps erläutern wir Ihnen, wie Sie rechtliche Konflikte vermeiden.

Zum Wettbewerb zwischen Schulen gehören ein attraktiver Internetauftritt und somit auch die Veröffentlichung zahlreicher Informationen auf der Homepage. Doch Sie dürfen dort nicht einfach alle Daten über Angestellte, Schüler und Elternvertreter veröffentlichen, die Sie wollen. In 5 Tipps erläutern wir Ihnen, wie Sie rechtliche Konflikte vermeiden.

Rechtlicher Hintergrund

Ist eine Person auf einem Bild auf einer Homepage veröffentlicht oder sind private Kontaktdaten genannt, darf dies nicht ohne deren Zustimmung erfolgen. Denn nach dem deutschen Persönlichkeitsrecht bestimmt jeder selbst, ob und in welchem Kontext Bilder und Daten von ihm veröffentlicht werden. Die Zustimmung der jeweiligen Person muss daher eingeholt werden. Etwas anderes gilt für die Darstellung von Personen auf Bildern als sogenanntes Beiwerk. Diese Veröffentlichung ist zustimmungsfrei.

Was bedeutet das für Sie?

Wenn Sie an der Planung oder Neugestaltung der Schulhomepage beteiligt sind, machen Sie sich vorab mit den wichtigsten Rechtsgrundlagen für die Veröffentlichung von Daten und Bildern vertraut. Orientieren Sie sich an den folgenden 5 Tipps, um eine rechtssichere, informative und transparente Schulhomepage zu gestalten, die für die Besucher Gold wert ist.

 

 

1. Tipp: Bildveröffentlichung nur mit Genehmigung

Für die Veröffentlichung von Bildern auf der Schulhomepage gilt, dass hierfür die Zustimmung der betroffenen Personen einzuholen ist. Ohne eine solche Zustimmung dürfen Sie auf keinen Fall ein Bild veröffentlichen. Hier droht Ihnen das größte Haftungsrisiko. Ein Betroffener kann Sie oder die Schulleitung deshalb im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auf Unterlassung in Anspruch nehmen.

2. Tipp: Die Schulhomepage gilt als Behördenauftritt

Veröffentlichen Sie Daten Ihrer Schule und damit auch Namen und Kontaktmöglichkeiten von Schulleitung und Lehrerkollegen, ist das zulässig. Hierzu bedürfen Sie auch keiner Einwilligung der einzelnen Personen. Nach einem Urteil des Oberverwaltungsgericht Koblenz (Urteil vom 10.09.2007, Aktenzeichen: 2 A 10413/07) darf eine Behörde den Namen eines Beamten im Internetauftritt benennen, einschließlich seiner behördlichen Kontaktdaten. Dies ist auch mit den jeweiligen Landesdatenschutzgesetzen vereinbar.

3. Tipp: Informationen müssen dienstlich bleiben

Durch die Rechtsprechung ist die Veröffentlichung der dienstlichen Kontaktdaten abgesichert – auch ohne Zustimmung der betreffenden Person. Hierzu zählen neben dienstlichen E-Mail-Adressen auch die Nummern von dienstlichen Mobiltelefonen. Diese sind nämlich der Schule zuzuordnen. Keineswegs dürfen Sie ohne weiteres Privatanschriften oder private Handynummern von Kollegen veröffentlichen. Hierfür bedarf es der Einwilligung der jeweiligen Personen.

4. Tipp: Sie dürfen einen Sperrfilter verwenden

Erhalten Sie oder Ihre Kollegen über Ihre dienstliche Schul-E-Mail-Adresse ungebetene Werbe-Mails, haben Sie einen Unterlassungsanspruch und einen Anspruch auf Löschung der Daten. Daher ist für die E-Mail-Adresse auch ein Sperrfilter zulässig (OLG Bamberg, Urteil vom 12.05.2012, Aktenzeichen: 1 U 143/04).

5. Tipp: Daten von Elternvertretern dürfen genannt werden

Wer sich von den Eltern Ihrer Schüler in das Amt eines Elternvertreters wählen lässt, erklärt damit zugleich sein Einverständnis, dass auch andere Eltern mit ihm Kontakt aufnehmen dürfen. Deshalb dürfen Sie auch den Name und die Kontaktdaten des Elternvertreters veröffentlichen. Allerdings bedürfen Sie bei privaten Daten wiederum der Erlaubnis der jeweiligen Person. Unser Tipp: Richten Sie den Elternvertretern eine eigene Schul-E-Mail-Adresse ein. Diese können Sie dann auf der Schulhomepage als dienstliche Kontaktadresse angeben, ohne dass das Persönlichkeitsrecht der Elternvertreter verletzt wird.


Diese Artikel könnten Sie auch interessieren:

Volksverhetzung in sozialen Netzwerken

7. September 2017

Gerade in Zeiten der Flüchtlingskrise wird in den sozialen Netzwerken gehetzt, was das Zeug hält. Hitler-Vergleiche werden gezogen, Morddrohungen öffentlich ausgesprochen oder falsche Tatsachen behauptet. Viele Kommentare... So informieren Sie Schüler und Lehrpersonal richtig über Volksverhetzung in sozialen Netzwerken

Einen Schulkiosk betreiben – Das sollten Sie beachten

31. März 2016

Hat Ihre Schule keine Mensa, ist der Schulkiosk eine beliebte Alternative, Snacks und Getränke für die Schulgemeinschaft anzubieten. Dabei sind unterschiedliche Angebotsformen von Ehrenamtlichen, durch den Förderverein, Eltern... Das müssen Sie bei einem Schulkiosk beachten

Verdacht von Misshandlungen – handeln Sie rechtssicher

31. Oktober 2016

Immer wieder erfahren wir aus den Medien von spektakulären Fällen von Vernachlässigungen oder Misshandlungen von Kindern. Schnell wird die Frage gestellt, wer hierfür verantwortlich ist und wie man so etwas zukünftig... So reagieren Sie rechtssicher bei Misshandlungen




Verlag PROSchule

Service: +49 (0) 228-95 50 130
E-Mail: info@schulleiter.de

© 2019, VNR Verlag für die Deutsche Wirtschaft
Hinweis: Selbstverständlich können Sie unsere kostenlosen Sonder-Reports auch ohne einen E-Mail-Newsletter anfordern. Schreiben Sie uns dafür einfach eine kurze Email. Wenn Sie den schnellsten Weg beibehalten wollen gilt wie immer unser Versprechen: Alle ausgewiesenen Sonder-Reporte sind zu 100% kostenlos und jeden Newsletter können Sie sofort am Ende des Newsletters wieder abbestellen.