Immer häufiger erkranken Kinder und Jugendliche an Diabetes. Dadurch wird meistens eine Dauermedikation erforderlich. Dies stellt Schulen vor immer größere Herausforderungen. Denn: Eine Diabeteserkrankung hindert einen Schüler nicht daran, die Schule seiner Wahl zu besuchen. Was Sie aus rechtlicher Sicht im Umgang mit einem diabeteskranken Schüler wissen müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Moritz besucht die Klasse 5a eines Tübinger Gymnasiums. Schon als Kleinkind hat er eine schwere Diabetes entwickelt. Während er zunächst eine Förderschule besuchen sollte, haben die Eltern die Aufnahme im Gymnasium durchgesetzt. Moritz Eltern wünschen nun von Schulleiter Werner Altmann, dass sich aus dem Kollegium eine Lehrkraft bereit erklärt, Moritz regelmäßig Insulin zu verabreichen. Werner Altmann äußert Skepsis gegenüber den Eltern von Moritz.
Ein an Diabetes erkrankter Schüler hat einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Aufnahme in eine Schule seiner Begabung (vgl. z. B. Hinweise in der Verwaltungsvorschrift zur Verabreichung von Medikamenten des Kultusministeriums Baden-Württemberg vom 4. Februar 2013). Das bedeutet konkret, dass für Diabetiker der Besuch der Regelschule vorgesehen ist. Dies entspricht auch der UN-Behindertenrechtskonvention, die von Deutschland ratifiziert wurde. Die Schule muss deshalb die Rahmenbedingungen für Schulbesuch und Behandlung eines an Diabetes leidenden Schülers darstellen.
Zeigen Sie Eltern die Grenzen der Behandlungsmöglichkeit auf. Geben Sie Lehrkräften eine Orientierungshilfe zum Umgang mit Diabetikern. Orientieren Sie sich an nachfolgender Schritt-für-Schritt-Anleitung.
Stellen Sie klar, dass eine ständige medizinische Versorgung von Diabetikern keine Aufgabe der Schule ist. Zwar kann die Schule freiwillig auch eine ständige medizinische Versorgung übernehmen. Das sollte aber die Ausnahme bleiben.
Sobald Sie einen Schüler mit Diabetes aufgenommen haben, müssen Sie alle Lehrkräfte hierüber informieren. Die Besonderheit, dass ein Schüler jederzeit durch Unterzuckerung oder Überzuckerung kollabieren kann, sollte jedem Mitglied des Kollegiums bewusst werden. Anzeichen sind: Schwitzen, Blässe, Zittern oder Müdigkeit des Schülers.
Für einen Schüler mit Diabetes ist die gegenseitige Rücksichtnahme von besonderer Bedeutung. Dies gilt nicht nur für Lehrkräfte, sondern vor allem für alle Mitschüler. Aus diesem Grund ist es notwendig, den Mitschülern zu erklären, wie krank der Diabetiker wirklich ist.
Da keiner Lehrkraft rechtlich verpflichtend zugemutet werden kann, gegen deren Willen den Diabetiker zu behandeln, müssen Sie dies mit den Eltern klären. Eine Lehrkraft muss weder Blut mittels Stechhilfe abnehmen noch die Insulinpumpe bedienen. Wer dies freiwillig tut, sollte entsprechend fortgebildet sein.
Mit den Eltern sollten Sie deshalb ganz klar regeln, wer die Insulinpumpe sachgemäß bedient: der Schüler selbst, die Eltern, die hierzu in die Schule kommen, oder ein ambulanter Pflegedienst im Rahmen der Behandlungspflege.
Es ist Ihre Aufgabe als Schulleiter festzulegen, wer tatsächlich für die Verabreichung eines Medikaments im Einzelfall zuständig ist. Dies setzt voraus, dass Sie genügend freiwillige und fortgebildete Lehrkräfte haben. Des Weiteren müssen Sie für den Verhinderungsfall eine Vertretung bestimmen. Ratsam kann es sein, nicht nur 2 Lehrkräfte, sondern eine Art 2-Schicht-System einzuführen.
Diabetiker in der Schule stellen Sie vor große Herausforderungen. Gleichwohl können solche Maßnahmen auch von Lehrern übernommen werden. Allerdings nur dann, wenn die Eltern als medizinische Laien diese ebenfalls übernehmen könnten. Ist der Schüler alt genug, sollten Sie Schritt für Schritt darauf drängen, dass dieser seine eigene Medikation übernimmt.
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