Darf ich fremde Pkw von unserem Schulparkplatz abschleppen lassen?

02.10.2014

Frage: Als Schulleiterin wende ich mich mit einem Problem an Sie, das das gesamte Kollegium betrifft. Zu unserer Schule gehört ein Parkplatz, der durch 3 Schilder als Privatparkplatz unserer Schule ausgewiesen ist und nur das Parken für Lehrkräfte erlaubt. Leider wird dieser Parkplatz von Fremden stark genutzt, so dass Lehrkräfte keinen Stellplatz mehr bekommen. Kann ich fremde Pkw abschleppen lassen? Wie muss ich vorgehen? Was muss ich beachten?

Antwort: Das Parken Fremder auf gekennzeichneten Plätzen auf dem Privatgelände der Schule gehört zu den dauerhaften Ärgernissen und ist bestimmt jedem Schulleiter bekannt. Gerade weil es sich um ein Privatgelände handelt, können Sie die Polizei nicht verpflichten, hier einzuschreiten. Sie sind deshalb darauf angewiesen, selber Maßnahmen zu ergreifen. Grundsätzlich haben Sie die Möglichkeit, jemanden von einem privaten Stellplatz der Schule entfernen, also abschleppen zu lassen. Vom Verfahren her müssen Sie dann ein Abschleppunternehmen beauftragen, werden damit also Vertragspartner des Abschleppunternehmens. Folglich müssen Sie auch zunächst in Bezug auf die anfallenden Kosten selber in Vorleistung treten.

Sie können anschließend – am besten über eine Halterfeststellung der Polizei oder der Ordnungsbehörde durch das Kennzeichen – die entstandenen Kosten als Schadensersatz beim Falschparker, also Verursacher des Schadens, geltend machen. Dazu müssen Sie darlegen und beweisen können, dass Privateigentum des Schulträgers vom Falschparker beeinträchtigt wurde und es Ihnen nicht zumutbar war, andere Maßnahmen zu ergreifen. Dies kann unter Umständen ein langwieriges Verfahren sein und Sie tragen das Kostenrisiko zunächst allein in voller Höhe.

Für den Fall, dass der Zugang zu Ihrem Parkplatz noch im öffentlichen Verkehrsbereich beeinträchtigt wird, z. B. Zuparken der Zufahrt zum Schulgelände auf öffentlichem Gehweg/Straße, müssen Sie die Ordnungsbehörde, also das zuständige Amt für den fließenden und ruhenden Verkehr einschalten. Diese kann dann ein Bußgeld gegen den Falschparker erlassen und im Zweifel auch das Fahrzeug abschleppen lassen. Dies geschieht in der Regel jedoch nur dann, wenn eine Verkehrsbehinderung damit einhergeht. Die Behörden wägen dann ab, ob auch andere Möglichkeiten bestehen, z. B. das Wegfahren ist durch den Falschparker behindert, die betroffene Lehrkraft könnte jedoch mit dem Taxi nach Hause fahren. Dann wären die geringeren Taxikosten nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit das mildere Mittel als ein Abschleppen des Fahrzeugs.

Vereinbaren Sie mit Ihrem ortsansässigen Abschleppunternehmen, dass es das Fahrzeug abschleppt und nur gegen Bezahlung der Abschleppkosten herausgibt. Dann müssen Sie finanziell für das Abschleppen nicht in Vorleistung gehen.


Diese Artikel könnten Sie auch interessieren:

Lehrkraft muss nicht auf Erstattung von Reisekosten verzichten

21. November 2014

Der Fall: Eine Klassenlehrerin beantragte für ihre Klasse die Genehmigung einer mehrtägigen Studienfahrt nach Berlin. Hierzu musste sie ein Formular ihrer Schule ausfüllen. Darin heißt es: „Die zu zahlende... Mehr erfahren

Die Aufsichtspflicht im Sportunterricht gilt auch in der Umkleidekabine

10. Oktober 2018

Sport- und Bewegungsunterricht in der Schule birgt ganz generell ein höheres Unfallrisiko als herkömmlicher Fachunterricht. Aus diesem Grund ist auch die Aufsichtspflicht mit besonderer Sorgfalt wahrzunehmen. Inwieweit eine... Inwieweit haben Sie eine Aufsichtspflicht in der Umkleidekabine beim Sport?

Elternbeschwerde gegen das Zeugnis – was nun?

7. November 2011

Lesen Sie hier, wie die Rechtsprechung in 3 Fällen von Beschwerden der Eltern gegen das Zeugnis entschieden hat: zu einem Einspruch gegen Zeugnisbemerkungen, zur Zeugnisaushändigung bei geteiltem Sorgerecht und zur... Mehr erfahren




Verlag PROSchule

Service: +49 (0) 228-95 50 130
E-Mail: info@schulleiter.de

© 2019, VNR Verlag für die Deutsche Wirtschaft
Hinweis: Selbstverständlich können Sie unsere kostenlosen Sonder-Reports auch ohne einen E-Mail-Newsletter anfordern. Schreiben Sie uns dafür einfach eine kurze Email. Wenn Sie den schnellsten Weg beibehalten wollen gilt wie immer unser Versprechen: Alle ausgewiesenen Sonder-Reporte sind zu 100% kostenlos und jeden Newsletter können Sie sofort am Ende des Newsletters wieder abbestellen.