Ist der Schulbus Ihr Problem?

07.11.2011
Ob die Schule für die Aufsicht im Schulbus zuständig ist oder nicht, ist eine immer wieder auftauchende Frage. Lesen Sie hier, wie die Rechtslage zur Aufsichtspflicht im Bezug auf Hänseleien im Schulbus aussieht, und ob die Versicherung im Falle eines Unfalls oder erlittenen Sachschadens der Bushelfer greift.

1. Fall: Bushelfer erleidet Schaden

Nachdem es wiederholt zu Streitereien im Schulbus gekommen ist, hat der Landkreis einen ehrenamtlichen Helfer, einen pensionierten Lehrer, gefunden, der die Aufsicht während der Fahrten im Schulbus führt. Als es wieder zu Rempeleien zwischen 2 Störenfrieden im Bus kam, wollte er den Streit beenden. Er ging zwischen die beiden, doch der Fahrer musste plötzlich abbremsen. Der Bushelfer stürzte zu Boden, verstauchte sich dabei das rechte Fußgelenk und seine Brille zerbrach.

Rechtslage: Für den Schaden haftet die gesetzliche Unfallversicherung, da der Bushelfer ehrenamtlich tätig ist. Er erhält den Schaden ersetzt.

Begründung: Als ehrenamtlich Tätiger ist der Bushelfer kraft Gesetzes versichert. Die Versicherung übernimmt die Arztkosten. Seinen Sachschaden an der Brille bekommt er, da ihn an dem Schaden kein Verschulden trifft, vom Landkreis als Aufwendungsersatz ersetzt.

2. Fall: Hänseleien im Bus – Schule zuständig

Die Eltern eines 10-Jährigen beschwerten sich bei der Schulleitung darüber, dass ihr Sohn im Schulbus wiederholt gehänselt und ihm Sachen weggenommen wurden. Der Schulleiter sagte, er könne da nichts tun, da die Schule für die Schülerbeförderung nicht zuständig sei. Die Eltern mögen sich doch an den Busunternehmer wenden.

Rechtslage: Der Träger der Schülerbeförderung und der Busunternehmer sind verpflichtet, den Beschwerden der Eltern nachzugehen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wie beispielsweise Ermahnung der Störer, Abmahnung an die Eltern, Verständigung der Schule, bei schwerwiegenden Störungen auch die Einschaltung der Polizei. Erleidet der Schüler im Schulbus einen Körperschaden, so haftet dafür die gesetzliche Schülerunfallversicherung, in der alle Kinder auch während des Schulweges kraft Gesetzes versichert sind. Auch wenn sich die Vorfälle außerhalb der Schule ereigneten, stehen sie dennoch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Schulbesuch und sind deshalb geeignet, den Schulfrieden zu gefährden oder sogar nachhaltig zu stören. Sie als Schulleiter sind nicht nur berechtigt, sondern sogar aufgefordert, das Verhalten der Störer im Bus zu sanktionieren.

Begründung: Richtig ist, dass die Schule keine Aufsichtspflicht für den Schulweg, also auch nicht für die Zeit der Busfahrt hat. Der Träger der Schülerbeförderung ist verantwortlich dafür, dass die Schüler gefahrlos in die Schule und wieder nach Hause gebracht werden. In diesem Sinne besteht für die Schule keine Aufsichtspflicht im Schulbus. Ihre Verpflichtung zum Handeln erwächst jedoch aus dem schulischen Erziehungsauftrag.

Wichtiger Hinweis! Gehen Sie diese Vorfälle in gleicher Weise mit den üblichen Maßnahmen an, als wären sie in der Schule passiert. An erster Stelle stehen Ihnen die Erziehungsmaßnahmen zur Verfügung wie die Einschaltung der innerschulischen Streitschlichter, ein klärendes Gespräch oder die Mitteilung an die Eltern. Bei besonders hartnäckigen Störern wenden Sie die im Schulgesetz vorgesehenen Ordnungsmaßnahmen an, z.B. Verweis. Stimmen Sie Ihre Maßnahmen mit denen des Busunternehmens und des Aufwandsträgers ab.


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