Aufsichtsregelung bei Freistunden

07.11.2011
Plötzlicher Unterrichtsausfall oder geplante Freistunden sind bei Schülern stets beliebt. Für Sie und Ihre Kollegen sind Unterbrechungen des Unterrichtsablaufs durch Freistunden häufig jedoch ein Albtraum. Je jünger die Schüler sind, desto schwieriger gestaltet sich die Aufsicht. Damit Ihnen Ihre Schüler in Freistunden nicht auf der Nase herumtanzen, sollten Sie die Aufsicht wirksam regeln.

Praxisbeispiel zur Aufsichtspflicht

Frau Miller unterrichtet in der Klasse 5a der Städtischen Hauptschule seit diesem Schuljahr immer montags und mittwochs in der 3. Stunde Englisch. In den Osterferien hatte Frau Miller im Urlaub in ihrer englischen Heimat einen schweren Reitunfall. Sie befindet sich seitdem in England in stationärer Behandlung und wird nicht vor Beginn des kommenden Schuljahres den Dienst wieder aufnehmen. Die Schüler der Klasse 5a haben infolgedessen 3 Monate lang montags und mittwochs in der 3. Stunde keinen Unterricht.

Rechtlicher Hintergrund zur Aufsichtspflicht

Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich auf die Zeit, in der die Schüler am Unterricht oder an sonstigen Schulveranstaltungen teilnehmen. Dies gilt auch für die Zeit vor Beginn und nach Beendigung des Unterrichts sowie für sonstige Schulveranstaltungen. Schüler sind auch in Freistunden zu beaufsichtigen (z.B. Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung Nordrhein- Westfalen vom 18.07.2005).

Grundsätzlich obliegt die Aufsicht über das Geschehen in den Freistunden innerhalb der Schule Ihnen als Schulleiter. Sie sind für die Aufsicht in den Freistunden verantwortlich und müssen diese organisieren. Stellen Sie sicher, dass Ihre Schüler in Freistunden durch Lehrkräfte oder Hilfskräfte beaufsichtigt werden.

Unterrichtsvertretung – die beste Lösung

Grundsätzlich haben Ihre Schüler einen Rechtsanspruch darauf, nach Lehrplan unterrichtet zu werden. Für den kurzfristigen Ausfall einer Fachkraft bedeutet dies, dass Sie für eine Vertretung zu sorgen haben. Stellen Sie deshalb, wenn möglich, Ihren Unterrichtsplan so um, dass andere Fachlehrer in der betroffenen Klasse den Unterrichtsausfall kompensieren können. Erstellen Sie hierfür einen Vertretungsplan, der Ihnen einen flexiblen Einsatz von Lehrkräften ermöglicht.

Praxistipp: In Zeiten einer Unterversorgung von Schulen mit Fachkräften ist dies leichter gesagt als getan. Wenn Sie einen längerfristigen Ausfall wie im Beispiel haben, sollten Sie sich an Ihre Aufsichtsbehörde wenden, um für einen solchen Fall eine Poolkraft für die Vertretung der ausfallenden Unterrichtszeiten zu bekommen.

Teilen Sie fachfremde Kollegen zur Aufsicht ein

Ist eine Vertretung nicht möglich, muss zumindest die Aufsicht in der Freistunde sichergestellt sein. Da Sie als Schulleiter grundsätzlich verpflichtet sind, diese Aufsicht zu garantieren, dürfen Sie auch fachfremde Lehrkräfte zur Beaufsichtigung in der Freistunde einsetzen. Hierbei können Sie beliebig auf diejenigen Lehrkräfte zurückgreifen, die zu diesem Zeitpunkt keine Unterrichtsverpflichtung haben. Achten Sie als Schulleiter darauf, dass Sie die Lehrkraft für die Freistunde sorgfältig auswählen und auch kontrollieren. So sollten Sie sich beispielsweise vergewissern, dass sich die kleine, zarte Kunstlehrerin bei der Aufsicht einer 10. Klasse in der Hauptschule ebenso behaupten kann wie der drahtige Sportlehrer.

Auch andere geeignete Personen dürfen Aufsicht führen

Im Rahmen Ihres Weisungsrechts dürfen Sie als Schulleiter in bestimmtem Umfang die Aufsicht in Freistunden auch auf sonstige Schulangestellte sowie dritte Personen übertragen. Dies kann die Schulsekretärin sein, die Mitarbeiterin in der Bibliothek oder auch Eltern. Sie haben als Schulleiter in jedem Fall sicherzustellen, dass die von Ihnen ausgewählten Personen in der Lage sind, Schüler zu beaufsichtigen und zu kontrollieren. Gelingt dies nicht, könnte eine Haftung wegen Organisationsverschuldens die Folge sein (§ 831 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]).

Wichtiger Hinweis: Immer wieder wird auch diskutiert, ob für den Fall von Freistunden insbesondere ältere Schüler über jüngere Schüler Aufsicht führen dürfen. Dies ist aus rechtlichen Erwägungen fraglich. In einem solchen Fall wird die Aufsicht einer Person übertragen, für die selbst eine Aufsichtspflicht besteht. Achten Sie deshalb als Schulleiter darauf, dass die Verpflichtung älterer Schüler zur Aufsicht allenfalls eine anderweitig organisierte Aufsicht ergänzen kann. In keinem Fall kann die Aufsicht an Schüler voll und ganz delegiert werden.

Was beinhaltet die Aufsichtspflicht?

Diejenige Person, die in der Freistunde die Aufsicht übernimmt, hat die Aufgabe, Schaden von den Schülern abzuwenden und darüber zu wachen, dass die Schüler ihrerseits keine Schäden verursachen. In einem schwierigen Schulumfeld, wie z. B. häufig an Brennpunktschulen, achtet die Aufsicht führende Person darauf, dass Schüler in Freistunden keine Straftaten begehen. Dies kann im Einzelfall bedeuten, dass Schüler angewiesen werden, sich nicht aus dem Raum zu entfernen.


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