Die 9. Klasse einer Hauptschule fährt nach den Weihnachtsferien zu einem Skiausflug nach Österreich. Am letzten Tag des Aufenthalts drängen 2 Schüler den Lehrer, noch einmal am Abend allein hochfahren zu dürfen. Der Lehrer, der die beiden Schüler als ausgesprochen zuverlässig und als routinierte Skifahrer kennt, erlaubt dies. Seine Bedingung ist, dass sie sich nur im beleuchteten Teil der Piste aufhalten und diese auf keinen Fall verlassen dürfen. Außerdem gibt er einem Schüler sein Handy mit. Einer der beiden nimmt entgegen dem ausdrücklichen Verbot des Lehrers eine nicht freigegebene Abfahrt abseits der normalen Piste. Der Mitschüler versucht ihn davon abzuhalten, doch vergeblich. Er verunglückt tödlich.
Rechtslage: Für den Schüler übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Rückführungskosten und zahlt ein Sterbegeld. Das Verschulden der Lehrkraft ist als gering anzusehen, sofern überhaupt von einer Verletzung der Aufsichtspflicht ausgegangen werden kann. Passiert der Unfall in Deutschland, steht zunächst immer der Schulträger für seine Lehrkraft ein. Nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann der Schulträger Regress vom Lehrer einfordern. Ereignet sich der Skiunfall in einem europäischen Mitgliedstaat, so können die Eltern den Lehrer auch direkt vor Ort, das heißt im Ausland, zur Verantwortung ziehen. Der Lehrer muss damit rechnen, dass er in diesen Fällen von dem ausländischen Staat unmittelbar verurteilt werden kann.
Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom
16.09.1993, Aktenzeichen IX ZB 82 / 90
Begründung: Die Lehrkraft hatte eindeutige Anweisungen gegeben und durfte auf Grund der als zuverlässig bekannten Schüler auch davon ausgehen, dass diese eingehalten werden.
Wichtiger Hinweis! Nehmen Sie bei einem Unfall im Ausland sofort mit dem Dienstherrn Kontakt auf und stellen Sie einen Antrag auf Gewährung von Rechtsschutz.
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