Achtung: Drogen an Ihrer Schule – so gehen Sie ohne Haftungsrisiko vor

05.10.2018

In den vergangenen Jahren ist das Einstiegsalter beim Drogenkonsum Ihrer Schüler stetig gesunken. Gleichzeitig sind die Wirkstoffkonzentrationen sogenannter „weicher“ Drogen wie Haschisch oder Marihuana extrem gestiegen. Aber auch Zigaretten und hochprozentiger Alkohol konsumieren viele Ihrer Schüler ganz selbstverständlich.

Wie Sie bei Drogenkonsum rechtssicher reagieren, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Beispiel aus dem Schulalltag:  Florian kifft

Seit der 7. Klasse rauchen Florian, Ali und Tom Zigaretten. Bislang haben sie dies nur an der Bushaltestelle gemacht, nicht jedoch auf dem Schulgelände. Schulleiter Stefan Grün von der Frankfurter Gesamtschule hat die Drei deswegen schon mehrfach zu sich bestellt.

Kurz vor den Osterferien kommt Florian in der Pause zu Ali und Tom und zeigt ihnen einen Joint. Den hat er gerade eben von einem älteren Mitschüler aus der Oberstufe gekauft.

Pausenaufsicht Janina Köhler sieht den Joint in Florians Hand. Sie bittet die Drei, sofort mit zu Schulleiter Stefan Grün zu kommen. Dort müssen sie ihre Taschen leeren. Zum Vorschein kommt bei Florian neben dem Joint noch eine kleine Tüte mit Gras und 2 Pillen.

Rechtlicher Hintergrund zu Drogen

Grundsätzlich ist jeglicher Besitz von Cannabis, unabhängig von der Menge, nach dem Betäubungsmittelgesetz (BTMG) strafbar. Auch der Besitz einer geringen Menge für den Eigenkonsum ist strafbar.

Nach § 29 BTMG wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen handelt, vertreibt, sie einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft. Auch wer fahrlässig handelt, kann eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bekommen.

Sobald Drogenbesitz oder -konsum festgestellt wurde, nimmt die Polizei die Strafverfolgung auf. Handelt es sich um geringe Mengen von Cannabisprodukten, hat die Staatsanwaltschaft ein Ermessen bei der Strafverfolgung.

Eine Einstellung des Verfahrens gibt es in keinem Fall, wenn es um das Mitführen oder Konsumieren von Cannabis auf dem Schulgelände geht.

Das ist zu tun: Melden Sie jeden Vorfall der Polizei

Als Schulleiter müssen Sie in jedem Fall die Polizei einschalten, wenn Sie bei Schülern Drogen finden oder diese beim Konsum von Drogen erwischen. Sonst riskieren Sie den Verdacht einer etwaigen Mittäterschaft oder Vertuschung einer Straftat.

Machen Sie sich deshalb nicht zu Komplizen Ihrer Schüler und beugen Sie Ihrer persönlichen Haftung vor. Die wichtigsten Fragen und Antworten finden Sie hier.

„Ist jeder Umgang mit Betäubungsmitteln strafbar?“

Ja. Grundsätzlich ist jeder Umgang mit Rauschgiften wie Cannabis, Ecstasy oder Marihuana ohne eine behördliche Genehmigung strafbar.

Vor allem gilt: Auch der Besitz einer verschwindend geringen Menge von z. B. Cannabisprodukten ist strafbar. Viele unterliegen jedoch dem Irrtum, dass der Besitz einer geringen Menge Cannabis straflos ist.

Es gilt: Es liegt im Ermessen der Strafverfolgungsbehörden, ob sie die Tat bei einer geringen Menge verfolgen oder nicht.

„Muss ich die Polizei bei einem solchen Fund informieren?“

Ja. Die Polizei hat eine sogenannte Strafverfolgungspflicht, da Drogendelikte sogenannte Offizialdelikte sind.

Sobald die Polizei einen entsprechenden Hinweis bekommt, ist sie verpflichtet, dem nachzugehen. Einen eigenen Strafantrag benötigt es hierfür nicht.

„Darf ich Taschen und Kleidung von Schülern durchsuchen, wenn ich einen Verdacht auf Drogenbesitz habe?“

Nein. Sie können lediglich die Schüler freiwillig darum bitten, mitzuarbeiten. Die Schüler sollten dann selbst ihre Taschen leeren und Ihnen den Inhalt zeigen, so wie dies im Praxisbeispiel geschehen ist.

Eine körperliche Durchsuchung ist ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht. Dies bleibt den Strafverfolgungsbehörden vorbehalten.

„Kann auch eine Durchsuchung in der Schule erfolgen?“

Grundsätzlich kann auch die Schule durchsucht werden. Hierfür wird Ihnen die Polizei einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss vorlegen. Dieser wird immer dann erteilt, wenn es einen entsprechend dringenden Tatverdacht gibt, dass z. B. Drogen auf dem Schulgelände oder im Schulgebäude versteckt werden.

„Was ist, wenn ich als Schulleiter nicht kooperiere?“ Sie müssen nicht nur mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde rechnen. Möglicherweise bekommen Sie auch ein Disziplinarverfahren als Folge der Weigerung der Kooperation.

„Muss die Schule aktiv werden, wenn sie einen konkreten Verdacht auf Drogenbesitz hat?“

Ja. Der Besitz von Betäubungsmitteln ist illegal. Daran geht kein Weg vorbei. Ein Einschreiten der Schulleitung oder Ihrer Lehrkräfte ist deshalb auf jeden Fall zwingend geboten.

Mein Fazit zu Drogen in der Schule

Drogenbesitz und Drogenkonsum in der Schule dürfen Sie unter keinen Umständen dulden. Seien Sie und Ihre Kollegen deshalb wachsam und aufmerksam. Informieren Sie die Polizei bei einem konkreten Verdacht, um sich selbst nicht angreifbar zu machen.


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