Sind Sie bereits Ganztagsschule oder ist bei Ihnen der Übergang von der regulären Halbtagsschule zur Ganztagsschule fließend, stellt sich Ihnen für Angebote am Nachmittag auch immer die Frage der ordnungsgemäßen Beaufsichtigung Ihrer Schüler. Was Sie zum Thema „Aufsichtspflicht am Nachmittag“ wissen müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Praxisbeispiel: Die Wilhelm-Busch-Grundschule in Neustadt wurde im 2. Halbjahr um eine Nachmittagsbetreuung erweitert. Im Rahmen dieser offenen Ganztagsgrundschule (OGS) findet neben Hausaufgabenbetreuung durch den Trägerverein der OGS auch ein Zusatzangebot einer privaten Musikschule statt. Seit Beginn des OGS-Betriebs ist immer wieder die Frage aufgekommen, wer die Schüler beaufsichtigen und darauf achten muss, dass sie ihre Angebote wahrnehmen. Die Leiterin der Musikschule beschwert sich schließlich bei Schulleiter Paul Sorgsam. Sie ist der Auffassung, dass die Schule dafür sorgen muss, dass die Kinder pünktlich zum Musikunterricht erscheinen. Schließlich habe die Schule ja die Aufsichtspflicht.
Für die gesetzliche Aufsichtspflicht am Nachmittag ist entscheidend, ob Ihre Schule im Rahmen des so genannten gebundenen Ganztags läuft oder ob Sie im offenen Ganztag arbeiten und ein externer Dritter Träger des Ganztagsbetriebs ist. Im Grundsatz gilt: Wer für die Veranstaltung verantwortlich zeichnet, ist auch aufsichtspflichtig. Die Aufsichtspflicht von Schulleitung und Lehrkräften richtet sich unmittelbar nach dem Geltungsbereich des Schulgesetzes. Betroffen sind also alle schulischen Veranstaltungen, in erster Linie also Unterrichtszeiten einschließlich Pausen, sowie diejenigen Veranstaltungen, die als solche schulischen Charakter haben.
Grenzen Sie zum Schutz Ihrer Lehrkräfte Ihre Aufsichtspflicht deutlich von den Veranstaltungen des externen OGS-Trägers ab. Lassen Sie sich keine Verantwortung aufbürden, die Sie nicht tragen müssen. Informieren Sie deshalb Ihre Lehrkräfte über die Verantwortlichkeiten für die Aufsicht am Nachmittag.
Ist Ihre Schule im anerkannten Ganztagsbetrieb tätig, ergibt sich die Aufsichtspflicht aus den schulgesetzlichen Regeln für Sie und Ihre Lehrkräfte. Alles, was in dieser Zeit in der Schule geschieht, sei es am Vormittag oder am Nachmittag, unterliegt der Aufsichtspflicht der Schule. Ihre Aufgabe als Schulleiter ist es, die Aufsicht so zu organisieren, dass Sie der Fürsorgepflicht gegenüber den Schülern gerecht werden. Unterlassen Sie eine ordnungsgemäße Organisation der Aufsicht am Nachmittag, kann Ihnen ein Organisationsverschulden zur Last gelegt werden. Im Fall von grober Fahrlässigkeit kann dies auch zu einer persönlichen Haftung Ihrerseits führen. Das gilt bei freiwilligen Angeboten Schulorchester, Förderunterricht oder Sport am Nachmittag sind allesamt schulische Veranstaltungen. Hier gilt, dass Ihre Lehrkräfte, die diese Veranstaltungen am Nachmittag durchführen, auch die Aufsichtspflicht für die Schüler haben. Immer dann, wenn Sie als Schule Angebote am Nachmittag durchführen, unterliegen diese Ihrer Verantwortung und damit Ihrer Aufsichtspflicht. Externe Angebote verpflichten nicht Sie Musikschule am Nachmittag oder Hausaufgabenbetreuung durch einen Träger der offenen Jugendarbeit liegen in der Verantwortung des Veranstalters.
Im Klartext bedeutet dies, dass diejenigen Personen, die Kursstunden für Ihre Schüler am Nachmittag im Rahmen von Zusatzveranstaltungen anbieten, voll umfänglich selbst verantwortlich sind. Sie tragen die Aufsichtspflicht, sind gegenüber den Schülern fürsorgeverpflichtet und müssen die vertraglich vereinbarte Leistung erbringen.
Mit nachfolgender Checkliste können Sie überprüfen, ob die Aufsicht Ihrer Schüler auch durch externe Partner richtig funktioniert.
– Die Aufsicht ist präventiv, also umsichtig und vorausschauend.
– Die Aufsicht ist kontinuierlich; der Ort der Aufsichtsführung wird nicht verlassen.
– Die Aufsicht ist aktiv, sie schützt die Schüler vor Gefahren und greift erforderlichenfalls ein.
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