Ein Unfall bei einem Kirmesumzug ist kein Dienstunfall, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung nicht zuvor dienstlich angeordnet war.
Der Fall
Eine Grundschullehrerin nahm an einem durch den Förderverein der Schule organisierten Kirmesumzug teil. Während dieses Umzugs wurde eine Knallkanone betätigt, die bei der Lehrkraft durch den lauten Knall ein Knalltrauma hervorrief. Die Lehrerin begehrte die Anerkennung dieses Unfalls als Dienstunfall und der dadurch entstandenen Schäden als Dienstunfallfolgen. Sie begründete dies damit, dass die Teilnahme an der Veranstaltung von der Schulleitung erwünscht gewesen und von allen als gesellschaftliche Verpflichtung angesehen worden sei. Für die Nichtteilnahme sei eine Entschuldigung erforderlich gewesen, so dass die Teilnahme am Umzug als dienstliche Veranstaltung anzusehen gewesen sei. Das zuständige Regierungspräsidium verneinte einen engen dienstlichen Zusammenhang und damit einen Dienstunfall. Hiergegen klagte die Lehrerin, jedoch ohne Erfolg.
Urteilsbegründung
Ein Dienstunfall sei nicht gegeben, da die Teilnahme an dem Kirmesumzug, die unter der Zugnummer des Fördervereins erfolgte, nicht den erforderlichen engen Zusammenhang mit der Dienstausübung aufweise. Es handele sich nicht um eine dienstliche Veranstaltung im üblichen Sinn. Nur wenn der Kirmesumzug in den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule gefallen wäre, sei ein solcher enger dienstlicher Zusammenhang gegeben. Hier sei es jedoch so, dass die Veranstaltung ihre entscheidende Prägung gerade nicht durch die dienstliche Sphäre erhalten habe, so dass das Knalltrauma nicht als Dienstunfall anzusehen sei (Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 07.10.2010, Az.: 5 K 225/10.GI).
Mein Fazit: Schulische Veranstaltungen sind immer abgesichert und Unfälle sind als Dienstunfälle zu qualifizieren. Aber aufgepasst beim Förderverein: Veranstaltungen Ihres Fördervereins müssen immer einen engen Zusammenhang zum Schuldienst aufweisen, sonst gelten Verletzungen nicht als Dienstunfall!
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