Fahrradklau an der Schule: Eltern können Sie nicht haftbar machen, sondern müssen selbst vorbeugen

06.08.2020

Fahrraddiebstähle haben seit Jahren Hochkonjunktur. Das belegt die alljährliche Kriminalstatistik. Neulich berichtete mir ein Lehrer davon, dass er sein Fahrrad mit einem schweren Schloss nach höchster Sicherheitskategorie an einem Fahrradständer der Schule befestigt hatte.

Praxisbeispiel: Kurz vor den Sommerferien führt Tom sein neues Geburtstagsgeschenk vor: Ein wertvolles Mountainbike stand zum Geburtstag am frühen Morgen im Garten. Sofort hat er sich damit auf den Weg zur Schule gemacht, um es seinen Freunden zu zeigen. Nach der 6. Stunde große Aufregung: Das neue Fahrrad, das er zusammen mit dem Fahrrad seines Freundes Hanno zusammengebunden hatte, war weg.

Das Schloss war durchtrennt, das Fahrrad von Hanno – ein älteres Modell – stand noch da. Das nagelneue Mountainbike war gestohlen. Aufgebracht wendet sich am nächsten Morgen Toms Mutter bei Schulleiter Paul Sorgsam. Sie regt sich darüber auf, wie es sein kann, dass während des Schulbetriebs ein wertvolles Fahrrad vom Schulhof gestohlen wird. Sie kündigt Konsequenzen an, weil sie glaubt, dass die Schule für den Verlust aufkommen muss.

Rechtlicher Hintergrund

Wer private Gegenstände mit in die Schule bringt oder auf dem Schulgelände abstellt, trägt grundsätzlich selbst die Verantwortung für sein Eigentum. Die Schule kann nicht für einen Schutz vor Diebstahl sorgen.

Dies hat zur Folge, dass ein Schadenersatz für den Verlust oder die Beschädigung eines privaten Gegenstands über die Schule nicht verlangt werden kann.

  • 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) setzt voraus, dass derjenige, der den Schaden verursacht hat, dem Geschädigten zum Ersatz verpflichtet ist. Dies bedeutet aber, dass man denjenigen, der den Schaden verursacht hat, kennt oder zumindest ermitteln kann. Sind Kinder oder Jugendliche für solche Schäden verantwortlich, gelten die Haftungsmilderungen des § 828 Abs. 2 BGB – je nach Einsichtsfähigkeit des Schadensverursachers.

Was bedeutet das für Sie?

Machen Sie Eltern, Schülern ebenso wie Lehrkräften klar, dass die Schule keinen umfassenden Schutz vor Verlust oder Diebstahl privater Gegenstände wie z. B. von Fahrrädern geben kann. Informieren Sie die Betroffenen über das bestehende Risiko eines Diebstahls. Orientieren Sie sich an nachfolgenden Rechtsgrundsätzen.

1. Grundsatz: Keine Haftung der Schule

Nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zum Schadenersatz muss derjenige den Schaden ersetzen, der ihn schuldhaft verursacht hat. Das ist immer der Täter. Genau genommen, ist es im Praxisbeispiel derjenige, der das Fahrrad gestohlen hat.

Entgegen einer weitverbreiteten Auffassung kommt die Schule nicht für den entstandenen Schaden auf. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, ob Gegenstände im Schulgebäude selbst, auf dem Schulgelände oder auf dem Schulweg abhandenkommen.

2. Grundsatz: Der Verursacher haftet

Derjenige, der einen Gegenstand entwendet hat, ist zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet (§ 823 Abs. 1 BGB). Hat ein Schüler das Fahrrad mitgenommen, ist er bereits ab dem Alter von 7 Jahren verantwortlich (sog. eingeschränkte Deliktsfähigkeit). Das bedeutet, ein Schüler kann für einen von ihm verursachten Schaden z. B. durch Diebstahl zivilrechtlich in Anspruch genommen werden (§ 828 Abs. 2 BGB).

Kriterium hierfür ist die Einsichtsfähigkeit. Der Bundesgerichtshof (BGH) geht nach ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein Kind mit 9 Jahren, das einen Schaden verursacht hat, weiß, dass es für diesen Schaden einzustehen hat. Dies hat der BGH bereits 1987 entschieden (vgl. BGH, Urteil vom 20.01.1987, Aktenzeichen VI ZR 182/85).

3. Grundsatz: Der Anspruch kann 30 Jahre lang durchgesetzt werden

Wenn der Dieb bekannt und klar ist, dass er für die Verursachung des Schadens auch verantwortlich ist, kann der Anspruch auf Schadenersatz auch geltend gemacht werden. In der Praxis ist dies gegenüber minderjährigen Schülern oft nicht leicht zu realisieren. Schüler sind meist selbst vermögenslos.

Eine Haftung der Eltern kommt während des Aufenthalts des Schülers in der Schule nicht in Betracht. Denn: Die Aufsichtspflicht obliegt der Schule und den Lehrkräften. Eltern können diese also während des Schulbesuchs gar nicht verletzen.

4. Grundsatz: Es wird der Zeitwert ersetzt

Im Praxisbeispiel könnte Tom Glück haben, dass er für sein neues Fahrrad, das er erst am Tag des Diebstahls bekommen hat, auch tatsächlich den Neuwert verlangen kann. In aller Regel wird jedoch der Zeitwert ersetzt. Es gibt also keinen Anspruch darauf, Geld für ein neues Fahrrad zu verlangen, wenn ein gebrauchtes gestohlen wurde.

Mein Fazit: Fahrradklau in der Schule ist ärgerlich und macht die Betroffenen wütend. Eine Haftung der Schule oder gar des Schulleiters scheidet in jeder Hinsicht aus. Es kann deshalb den Lehrkräften und Schülern sowie den Eltern nur empfohlen werden, eine Diebstahlversicherung für das Fahrrad abzuschließen.


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