SMS im Minutentakt, Handy am Ohr, ob auf der Straße, im Schulbus oder in der Schule: Mobiltelefone und insbesondere Smartphones gehören heute
zur Grundausstattung bei Schülern. Allerdings bieten sie auch ein hohes Ablenkungspotenzial in der Schule. Wie Sie ein Handyverbot wirksam durchsetzen, erfahren Sie in diesem Beitrag
Praxisbeispiel: Die Klassenlehrer der Jahrgangsstufen 6, 7 und 8 wenden sich an Schulleiter Paul Sorgsam mit der Bitte, eine außerordentliche Lehrerkonferenz einzuberufen. Grund ist die zunehmende Handynutzung in diesen Jahrgangsstufen auch während des Unterrichts. Die Klassenlehrer beklagen massive Ablenkungen durch heimliche SMS und Facebook-Posts im Unterricht. Sie sind der Meinung, dass eine freiwillige Selbstverpflichtung, Handys nicht zu benutzen, nicht ausreicht.
Die Ausübung des Hausrechtes an Ihrer Schule obliegt grundsätzlich Ihnen als Schulleiter. Des Weiteren sind Sie als Schulleiter verpflichtet, für einen störungsfreien Unterrichts- und Schulalltag zu sorgen. Dies gilt sowohl im Verhältnis zu Ihren Schülern als auch gegenüber Ihrem Kollegium, das im Unterricht seiner Arbeitsleistung ungestört nachgehen können muss. In den meisten Bundesländern existieren zwischenzeitlich Schulordnungen mit der Möglichkeit, ein Handynutzungsverbot zu erlassen (z. B. §§ 95 ff. Schulordnung Rheinland-Pfalz).
Werden Sie der Handynutzung an Ihrer Schule dadurch Herr, dass Sie ein klares Verbot aufstellen und dieses auch durchsetzen. Nehmen Sie ein Handyverbot in Ihre Schulordnung auf Freiwillige Selbstverpflichtungen, Handys nicht mit in die Schule zu nehmen oder sie nicht im Unterricht zu benutzen, sind oftmals wirkungslos. Aus diesem Grund sollten Sie ein Handyverbot ausdrücklich in die Schulordnung aufnehmen. Mit der Aufnahme
eines solchen Verbots in die Schulordnung schaffen Sie sich auch eine Rechtsgrundlage für Sanktionen.
Eine erste erzieherische Maßnahme und wirksame Sanktion gegen den Verstoß der Handynutzung im Unterricht ist die zeitweilige Wegnahme des Handys. So sieht z. B. § 96 Abs. 1 Schulordnung Rheinland-Pfalz vor, dass die zeitweise Wegnahme von Gegenständen als erzieherische Maßnahme ausdrücklich in Betracht kommt.
Achten Sie beim Entzug des Handys darauf, dass Ihre Maßnahme verhältnismäßig ist. Handelt es sich z. B. um einen erstmaligen Verstoß gegen Ihre Schulordnung oder gegen ein gesetzliches Handyverbot, dürfte der Entzug des Handys für einen Tag angemessen und ausreichend sein. Ist ein Schüler wiederholt aufgefallen, können Sie das Handy auch für mehrere Tage wegnehmen. Ein Dauerentzug ist unzulässig Eine dauerhafte Wegnahme des Handys, z. B. für den Rest des Schulhalbjahres, kommt nicht in Betracht. Sie machen sich sonst ggf. wegen eines Eigentumsdelikts strafbar. Auch bei mehrmaliger Zuwiderhandlung können Sie das Handy nicht dauerhaft oder nicht für einen längeren Zeitraum einziehen. Informieren Sie in jedem Fall die Eltern Oftmals wissen die Eltern gar nicht, dass ihre Kinder Handys im Unterricht benutzen. Allerdings können Sie davon ausgehen, dass allein schon wegen der Erreichbarkeit der Kinder die Eltern wissen, dass die Kinder ihre Mobiltelefone oder Smartphones mit in der Schule haben. Schreiben Sie deshalb die Eltern wegen einer Zuwiderhandlung an, und machen Sie sie auf die bestehende Rechtslage in Ihrer Schule aufmerksam. Fügen Sie dem Anschreiben die Schul- und Hausordnung
bei. Wie ein Schreiben an die Eltern aussehen kann, entnehmen Sie dem Muster in unserem Gratis Bereich.
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