Es gehört zum Alltag des Schulbetriebs, dass Ihre Schüler nicht nur zu Fuß zur Schule kommen, sondern auch mit Bussen aus den umliegenden Dörfern und Bezirken fahren müssen, um in die Schule zu gelangen. Der Schulbus gehört deshalb zu den Dauerbrenner-Themen, die Lehrer und Schulkonferenzen gleichermaßen immer wieder beschäftigen. Dabei spielt häufig die Aufsichtspflicht an den Bushaltestellen eine zentrale Rolle.
Praxisbeispiel: 80 % der Neustädter Grundschüler kommen täglich mit dem Bus zur Schule und fahren mit dem Bus nach Hause. Die Bushaltestelle liegt ca. 150 Meter vom Schulgebäude entfernt außerhalb des Schulgeländes an einer viel befahrenen Landesstraße. Ständig kommt es zu Drängeleien und kleineren Raufereien, was in den frostigen Wintermonaten dazu geführt hat, dass der 8-jährige Tim auf einer vereisten Stelle ausgerutscht und vor den Schulbus gestürzt ist.
Glücklicherweise hat er nur leichte Verletzungen davongetragen. Zum Zeitpunkt des Unfalls war keine Aufsicht vor Ort. Seitdem hat Schulleiter Paul Sorgsam ständige Diskussionen: Die Eltern fordern vehement eine Lehrkraft als Aufsichtsperson an der Bushaltestelle, während sich die Lehrkräfte des Kollegiums angesichts des Unfalls weigern, die Aufsicht zu übernehmen.
Aufsichtspflicht besteht grundsätzlich für das Schulgebäude sowie das gesamte Schulgelände. Liegt die Bushaltestelle auf dem Schulgelände, besteht hier ohne Zweifel auch eine Aufsichtspflicht durch die Schule. Für den Weg zwischen Schule und Elternhaus obliegt den Eltern die Aufsichtspflicht über ihre Kinder. Der Schulträger ist aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Verkehrssicherungspflicht gehalten, den Schulweg einschließlich der dazugehörigen Bushaltestellen sicher zu gestalten und Schüler vor Gefahren zu bewahren.
Eine Aufsichtspflicht des Schulträgers gibt es jedoch nicht. Folglich ergibt sich aus den jeweiligen landesgesetzlichen Regelungen keine gesetzliche Aufsichtspflicht der Schule für Bushaltestellen, die außerhalb von Schulgeländen liegen. Die Rechtsprechung hat jedoch einige Einschränkungen vorgenommen. Danach ist eine Aufsichtspflicht durch die Schule immer zu bejahen, wenn zwischen Bushaltestelle und Schule ein räumlicher und sachlicher Bezug zur Schule anzunehmen ist. Maßgeblich sind dabei die Entfernung zwischen Schule und Bushaltestelle sowie die Lage der Haltestelle selbst.
Können Sie eine Schulbezogenheit bejahen, sind Sie verpflichtet, eine Aufsicht an der Bushaltestelle zu organisieren. Unterlassen Sie dies, kann man Ihnen als Schulleiter eine Verletzung der Aufsichtspflicht vorwerfen.
Klären Sie gemeinsam mit Ihren Kollegen die Schulbezogenheit zwischen Bushaltestelle und Schule und erstellen Sie einen Aufsichtsplan für die Bushaltestelle.
1. Schritt: Machen Sie sich selbst ein Bild
Als Schulleiter müssen Sie sich zur Erfüllung der Aufsichtspflicht zunächst einmal selbst ein Bild davon machen, ob die Aufsicht an der Schulbushaltestelle notwendig ist. Sie dürfen dies nicht der Beurteilung z. B. des Schulträgers, der die Bushaltestelle unterhält, überlassen. Wichtig ist, dass Sie sich dabei anhand der täglich an- und abfahrenden Anzahl von Schülern sowie an der Lage und Entfernung zwischen Bushaltestelle und Schule orientieren. Ihre eigene Beurteilung als Schulleiter ist maßgebend dafür, ob Sie eine Aufsicht an der Bushaltestelle einrichten.
2. Schritt: Prüfen Sie den Bezug
Klar ist: Wenn die Bushaltestelle auf Ihrem Schulgelände liegt, ergibt sich allein aus deren Lage die Pflicht zur Aufsichtsführung. Außerhalb des Schulgeländes muss ein räumlichfunktionaler Zusammenhang zwischen Bushaltestelle einerseits und Schulbetrieb andererseits gegeben sein. Dies ist immer dann der Fall, wenn es sich im Rahmen des so genannten Schülerspezialverkehrs um einen eigenen Schulbus handelt. Auch dann, wenn die Schüler ausschließlich über öffentlichen Personennahverkehr transportiert werden, ist eine Schulbezogenheit anzunehmen, wenn die Bushaltestelle sich in räumlicher Nähe zur Schule befindet. Die Rechtsprechung legt sich hier nicht auf eine bestimmte Entfernung zwischen Schulgebäude und Haltestelle fest. Sie hat eine Schulbezogenheit sowohl bei 400 Metern Entfernung in einem Einzelfall angenommen als auch eine 100 Meter entfernte Bushaltestelle als schulnah eingestuft.
3. Schritt: Ihre Lehrkräfte müssen Aufsicht führen
Sind Sie als Schulleiter bei Ihrer Beurteilung zu der Auffassung gelangt, dass die Schulbezogenheit und damit der funktionale und sachliche Zusammenhang zwischen Schulbushaltestelle und Schule gegeben sind, dürfen Sie Ihre Kollegen verpflichten, dort Aufsicht zu führen. Ein Weg von 100 Metern oder mehr zwischen Schulgebäude und Bushaltestelle wird als zumutbar angesehen, um Schüler vor Gefahren an der Schulbushaltestelle zu bewahren. Die Rechtsprechung nimmt an, dass Schulleitungen verpflichtet sind, eine geeignete Gefahrenvorsorge zu betreiben. Aus diesem Grund dürfen Sie Ihren Lehrkräften auch dienstliche Anweisungen geben, Aufsichten an Schulbushaltestellen zu übernehmen.
4. Schritt: Stimmen Sie sich mit den Nachbarschulen ab
In allen Bundesländern gilt in den jeweiligen Verwaltungsvorschriften der Grundsatz: Wenn sich mehrere Schulen in der Nachbarschaft der Schulbushaltestelle befinden, ist eine einheitliche Aufsicht aller Schulen sicherzustellen. Sie müssen deshalb mit Ihren Schulleiterkollegen vor Ort beurteilen, ob und wie gegebenenfalls im Wechsel eine Aufsicht einzurichten ist. Sie müssen hierzu die Aufsichtspläne Ihrer Schule und der Nachbarschule für den Bereich der mBushaltestelle abstimmen. Die Mitbenutzung der Bushaltestelle durch sonstige Fahrgäste und die Lage der Haltestelle in einem öffentlichen Busbahnhof heben die Schulbezogenheit nicht auf (Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.12.2003, Aktenzeichen: 2 B 11864/03 Oberverwaltungsgericht [OVG]). In unserem Gratis Bereich finden Sie eine Checkliste , die Ihnen hilft zu beurteilen, ob Sie eine Aufsicht an der Schulbushaltestelle einrichten müssen.
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