Die Korrektur von Klassenarbeiten und Klausuren gehört zu den oftmals lästigen Pflichtaufgaben im Lehrerberuf. Insbesondere dann, wenn Sie schriftliche Fächer unterrichten, haben Sie damit jede Menge zu tun. Demgegenüber steht die hohe Erwartungshaltung von Schülern und Eltern, denen die Rückgabe oft nicht schnell genug gehen kann. Die wichtigsten Fragen und Antworten rund um die verzögerungslose Rückgabe von Klassenarbeiten und Klausuren haben wir in diesem Beitrag für Sie zusammengestellt.
Regelungen zur Rückgabefrist von Klassenarbeiten und Klausuren sind in den Bundesländern unterschiedlich ausgestaltet. Die Rückgabefrist beträgt grundsätzlich zwischen 1 Woche (Grundschule) und 3 Wochen (Gymnasium). Landesweite Regelungen finden sich z. B. in Bayern (§ 57 Abs. 1 Gymnasialschulordnung [GSO]; Niedersachsen: Erlass „Schriftliche Arbeiten in den allgemeinbildenden Schulen“ vom 09.04.2013, VORIS 22410).
Antwort: Eine Allgemeinverbindlichkeit im rechtlichen Sinn gibt es für die Rückgabe von korrigierten Klassenarbeiten und Klausuren nicht. Allerdings gibt es Richtwerte, die wie folgt lauten:
Antwort: Nein. Bei den jeweils geltenden Vorgaben in den einzelnen Bundesländern handelt es sich durchgehend um sogenannte Kann-Bestimmungen
Antwort: Da die Kann-Vorschriften zur Rückgabe von korrigierten Klausuren keine verbindlichen Vorgaben für den Termin machen, dürfen Lehrkräfte nach eigenem Ermessen von diesen Fristen abweichen. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie nur wenige Tage diese Frist überschreiten oder ob sie diese sogar um Wochen überziehen.
Antwort: Nein. Ein grundloses Überschreiten ist unzulässig. Die Lehrkraft ist gehalten, die Schüler darauf hinzuweisen, dass die Klausur nicht innerhalb der vorgesehenen Frist zurückgegeben werden kann. Sie ist des Weiteren gehalten, dies sowohl gegenüber der Schulleitung als auch gegenüber den Schülern zu begründen. Begründungen wie „keine Zeit“ oder „Unlust“ haben dabei selbstverständlich keine rechtfertigende Wirkung.
Antwort: Klausuren, deren Note z. B. als Vornote in eine Abschlussprüfung eingeht, müssen rechtzeitig vor Beginn Beginn der Zentralen Abschlussprüfungen zurückgegeben sein. Dies ist deshalb erforderlich, damit der Schüler weiß, wo er notenmäßig steht und mit welcher Vornote er in die Abschlussprüfung geht. Nur so kann dem Schüler ermöglicht werden, sich erheblich zu verbessern oder ein etwaiges Defizit auszugleichen.
Antwort: Die Schule könnte sich z. B. eine freiwillige Selbstbindung auferlegen. Darin kann die Schule festlegen, dass Klausuren längstens nach Ablauf von 3 Wochen zwischen dem Schreibtermin und dem Rückgabetermin liegen dürfen. Eine solche freiwillige Selbstbindung könnten entweder alle Lehrkräfte unterzeichnen, und sie könnte im Internet veröffentlicht werden. Eine andere Möglichkeit ist es, dass ein gewählter Vertreter der Lehr Lehrkräfte eine solche Selbstbindung in einer Art Vertrag mit der Schulleitung unterzeichnet.
Antwort: Die dienstliche Anweisung zur Rückgabe von Klausuren halte ich für problematisch. Sie wäre aus meiner Sicht rechtswidrig, da sie in die pädagogische Freiheit der einzelnen Lehrkraft eingreift.
Am besten achten Sie als Schulleiter darauf, dass Sie eine ausgewogene Balance zwischen Leistungskontrollen wie Klassenarbeiten, Klausuren und Tests und zeitnaher Rückgabe hinbekommen. Ziel muss es sein, Ihre Lehrkräfte durch Vorgaben zu Klausurrückgaben zu entlasten. Wie eine freiwillige Selbstverpflichtung zum Umgang mit Klassenarbeiten beispielhaft aussehen kann, können Sie dem Muster entnehmen, welches wir in unserem Gratis Bereich für Sie zur Verfügung gestellt haben.
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