Seit Jahren gibt es eine stetig wachsende Anzahl von Schülern, die sich dem Schulbesuch entziehen. Ob Problembezirk oder Villenviertel: Schulschwänzer und Schulverweigerer gibt es überall, und sie beschäftigen bundesweit Schulleitungen und Behörden. Welche konkreten Maßnahmen Sie ergreifen können, um diesem Phänomen zu begegnen, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Praxisbeispiel: Anja aus der Klasse 9a verlässt jeden Morgen um 6:45 Uhr das Haus und geht zur Schulbushaltestelle. Sie nimmt den Bus in die Stadt, wo
die Gesamtschule Neustadt liegt. Statt in die Schule zu gehen, gönnt sie sich regelmäßig einen Kaffee am Kiosk des Busbahnhofs. Danach setzt sie sich auf eine Parkbank oder bummelt einfach durch die Gegend. Zur Schule geht sie nicht. Dies geht nun bereits seit 3 Wochen so. Klassenlehrer Bernd Lehmann bittet um Unterstützung bei Schulleiter Paul Sorgsam
Unentschuldigtes Fehlen verstößt gegen die gesetzliche Schulpflicht, die in allen Landesschulgesetzen gleich geregelt ist. Die Schulpflichtverletzung ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit Zwangsmaßnahmen und Bußgeld geahndet werden kann. Eltern haben aufgrund der gesetzlich bestehenden Personensorge die Verpflichtung, auf die Teilnahme am Unterricht ihrer Kinder hinzuwirken.
Erarbeiten Sie gemeinsam mit Ihren Lehrkräften Maßnahmen für ein einheitliches Vorgehen gegenüber Schulverweigerern. Orientieren Sie sich an der Schrittfolge im nebenstehend dargestellten Ablaufplan bei Schulabsenz.
Wenn Sie sich an Ihrer Schule über einen solchen Ablaufplan verständigt haben, ist ein einheitliches Vorgehen sichergestellt.
1. Kontrollieren Sie die Anwesenheit der Schüler
2. Halten Sie Unterrichtsversäumnisse schriftlich fest
3. Gehen Sie Fehlzeiten unverzüglich nach
4. Führen Sie ein Gespräch mit dem betroffenen Schüler
5. Laden Sie bei wiederholtem Fehlen zu einem Analysegespräch ein
6. Beteiligen Sie bei erfolglosem Analysegespräch Schulamt und
7. Bitten Sie den schulpsychologischen Dienst um Unterstützung
8. Fertigen Sie eine Ordnungswidrigkeitenanzeige (z. B. § 176 Schulgesetz Niedersachsen) gegen den betroffenen Schüler und/oder seine Eltern
9. Organisieren Sie eine „Helferkonferenz“
Diese Konferenz soll Nachsorgecharakter haben unter Beteiligung von Schule Jugendamt Beratungsstellen Agentur für Arbeit etc.
Die Verweisung auf eine andere Schule ist rechtmäßig, wenn mildere Mittel keinen Erfolg versprechen. Der Fall Ein 15-jähriger Schüler der Jahrgangsstufe 9 eines Gymnasiums wurde gemeinsam mit mehreren Mitschülern... Lesen Sie hier die Begründung der Richter
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Die Korrektur von Klassenarbeiten und Klausuren gehört zu den oftmals lästigen Pflichtaufgaben im Lehrerberuf. Insbesondere dann, wenn Sie schriftliche Fächer unterrichten, haben Sie damit jede Menge zu tun. Demgegenüber... Das müssen Sie zur Rückgabe von Klausuren wissen
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