Einen Schulkiosk betreiben – Das sollten Sie beachten

31.03.2016

Hat Ihre Schule keine Mensa, ist der Schulkiosk eine beliebte Alternative, Snacks und Getränke für die Schulgemeinschaft anzubieten. Dabei sind unterschiedliche Angebotsformen von Ehrenamtlichen, durch den Förderverein, Eltern oder Schüler betriebenen Schulkiosk bis hin zu professionellen, von Externen angebotenen Kiosken möglich.

Praxisbeispiel: Seit 5 Jahren betreibt die private „Snack GmbH“ den Schulkiosk im Schulzentrum Neustadt. Der Schulträger hat den Pachtvertrag nicht verlängert, da jahrelange Beschwerden von Eltern und Lehrkräften zum Sortiment nicht verstummt sind. Dies nimmt Schulleiter Paul Sorgsam zum Anlass, in der Schulkonferenz über alternative Formen des Betriebs eines Schulkiosks zu beraten.

Rechtlicher Hintergrund bei einem Kiosk an Ihrer Schule

Die Schulgesetze bzw. die allgemeinen Schulordnungen der Länder haben sich allesamt die Gesunderhaltung der Schüler zur Aufgabe gemacht. Dies ist eine gemeinschaftliche Aufgabe aller Beteiligten der Schulgemeinschaft (z. B. Konzept zur Gesunderhaltung und gesunden Lebensweise des Kultusministeriums Thüringen). Dazu gehört auch eine angemessene Verpflegung der Schülerinnen und Schüler, die sich an den gesundheitlichen Bedürfnissen der Schüler orientieren muss.

Was bedeutet ein Schulkiosk für Sie als Schulleiter?

Um inhaltlich Einfluss auf das Warenangebot und die Verpflegung sowie die Öffnungszeiten nehmen zu können, sollten Sie versuchen, den Schulkiosk aus der Mitte der Schulgemeinschaft heraus ins Leben zu rufen. Hier finden Sie die wichtigsten Informationen.

Sprechen Sie mit Elternvertretern, Vorstand und Schülersprechern über den Schulkiosk

Bevor Sie das Anliegen in Ihrer Schulkonferenz diskutieren, sollten Sie erste Sondierungsgespräche mit möglichen Interessenten führen. Rufen Sie deshalb sowohl die Elternvertreter, den Vorstand des Fördervereins wie auch den Schülersprecher zu einem informellen Gespräch zusammen und ermitteln Sie die Interessen am Betrieb eines Schulkiosks. Es bietet sich auch an, entsprechende Fachlehrkräfte hinzuzuziehen, die z. B. im Fachbereich Wirtschaft dies als Schülerprojekt organisieren könnten.

Beraten Sie in der Schulkonferenz über den Kiosk

Wenn in der Schule Verpflegung verkauft werden soll, ist die Schulkonferenz für die Entscheidungsfindung zuständig. Sie ist das höchste Entscheidungsgremium der Schule und kann Vorgaben machen, wie z. B. gemessen an den Bedürfnissen der Schüler eine ausgewogene und gesunde Ernährung über den Schulkiosk sichergestellt werden kann. In der Schulkonferenz können Sie deshalb grundsätzliche Wertvorstellungen zur Gesundheitserziehung und Ernährung von Schülern beraten.

Schließen Sie als Schule eine Vereinbarung mit dem Anbieter des Schulkiosks ab

Wenn sich z. B. Ihr Förderverein bereit erklärt hat, den Kiosk zu übernehmen, sollten Sie als Schulleiter eine Kooperationsvereinbarung mit ihm schließen, in die die gesundheitlichen Ziele einfließen, auch wenn es sich dabei im Wesentlichen um freiwillige Selbstverpflichtungen und Absichtserklärungen handelt. Gleichwohl entfalten auch solche Vereinbarungen eine deutliche Außenwirkung und damit eine Bindung des Schulkiosk-Betreibers.

So können Schüler einen Schulkiosk rechtssicher betreiben

Darum geht’s

Pausenbrote von Mutti sind langweilig und immer nur Wasser trinken macht auch keinen Spaß. Wie wär’s also mit Produkten wie Müsliriegeln, Obst, belegten Brötchen, Kakao und Apfelschorle? – Alles zu erwerben am schuleigenen Kiosk, der dabei sogar noch Geld übrig behält, das dann vielleicht dem Förderverein zugutekommt!

Praxisbeispiel: Schon wieder haben Tom, Jan und Paul aus der 5b nichts dabei, um sich in der Pause stärken zu können. Tine und Elli finden die Vollkornbrote ihrer Mütter „uncool“. Alle treffen sich zur großen Pause am schuleigenen Schülerkiosk „Milchhäuschen“ und kaufen Lebensmittel wie Süßigkeiten, Kakao, Riegel und sonstige Köstlichkeiten fast zum Selbstkostenpreis ein. Das „Milchhäuschen“ mit dem umfangreichen Angebot läuft dank der Mitarbeit von Schülerinnen und Schülern gut und am Ende des Monats bleibt ein kleiner Gewinn von 250€.

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Rechtlicher Hintergrund

Ein Kiosk ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, der genehmigungspflichtig ist. Je nach Höhe der Einnahmen fallen sogar Steuern an (§§ 60, 65, 68 Nr. 1b Abgabenordnung [AO]). Ausnahmen gelten für Schulkioske, die als „Schülerunternehmen“ geführt werden.

Was bedeutet das für Sie?

Die Genehmigung für einen regulären Kiosk, der auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist, wenn etwa Ihr Hausmeister nebenberuflich den Kiosk in der Schule betreibt, muss beim örtlichen Ordnungsamt beantragt werden. Etwas anderes gilt bei so genannten „Schülerunternehmen“. Sie gelten formal als pädagogische Projekte, die Sie nicht beim Gewerbeaufsichtsamt und Finanzamt melden müssen. Sie benötigen keine Genehmigung. Der Schülerkiosk darf reale Firmen nicht in ihrer Existenz bedrohen, nicht mehr als 3.835€ jährlich als Gewinn verbuchen und höchstens 30.000€ umsetzen.

Das ist zu tun

Starten Sie mit Ihren Schülern ein Unterrichtsprojekt „Milchhäuschen“, um rechtssicher einen Kiosk errichten zu können.

Schüler organisieren den Kiosk selbstständig

Lassen Sie Ihre Schülerinnen und Schüler beispielsweise im Rahmen des Arbeitslehreunterrichts Ihrer Hauptschule das Schülerunternehmen „Milchhäuschen“ gründen. Hierzu müssen die am Projekt „Milchhäuschen“ beteiligten Schüler unter Anleitung der verantwortlichen Lehrkraft den Betrieb des Kiosks selbstständig organisieren. Hierzu gehören Arbeiten

  • in der Warenbereitstellung
  • im Verkauf
  • bei der Abrechnung

Melden Sie das Projekt dem Ordnungsamt

Wenn Ihre Schülerinnen und Schüler früher gerne rasch zum Kiosk um die Ecke gelaufen sind, dürfte dies mit dem „Milchhäuschen“ der Vergangenheit angehören. Um Konflikte mit dem „Wettbewerb“ zu vermeiden, sollten Sie als Schulleiter dieses Schulprojekt nicht nur beim Schulträger, sondern auch beim Ordnungsamt anzeigen.

Wichtiger Hinweis: Wenn Ihr Förderverein mit ehrenamtlichen Helfern den Kiosk betreiben will, ist wegen seiner Gemeinnützigkeit Vorsicht geboten. Sie kann bei wirtschaftlicher Betätigung aberkannt werden. (vgl. Beschluss des Finanzgerichts des Saarlands vom 04.08.2003, Aktenzeichen: 1 V 145/04).


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