Haftung bei verloren gegangenen Schlüssel

15.02.2015

Schlüsselverlust, sei es durch Diebstahl oder Fahrlässigkeit, kann teuer werden. Lesen Sie hier, wie die Rechtslage bei Schlüsselverlust in verschiedenen Fällen aussieht und wie die Haftung geregelt ist.

Fall: Schlüssel gestohlen- Haftung bei grober Fahrlässigkeit

Eine Schulleiterin erledigte auf dem Nachhauseweg von der Schule noch einige Einkäufe. Im Supermarkt wurde ihr die Handtasche gestohlen, die sie leichtfertigerweise in den Einkaufswagen gestellt hatte und für einen Moment aus den Augen gelassen hatte. In ihrer Handtasche befand sich auch der Schlüsselbund der Schule mit dem Generalschlüssel zur Schulanlage. Die Schulleiterin erstellte sofort Strafanzeige, diese verlief jedoch erfolglos. Deshalb ließ der Sachaufwandsträger die Schließanlage der gesamten Schule auswechseln und stellte der Schulleiterin die Reparatur in Höhe von 2.500 Euro in Rechnung.

Rechtslage: Die Schulleiterin muss den dadurch entstandenen Schaden ersetzen. Nach § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig das Eigentum eines anderen verletzt, verpflichtet, den hieraus entstandenen Schaden zu ersetzen.

Begründung: Im Dienstrecht und im Arbeitsrecht gelten jedoch nach den einschlägigen beamtenrechtlichen Regelungen bzw. nach der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung bestimmte Haftungserleichterungen. Beschäftigte sollen nicht für jede Fahrlässigkeit haften, sondern nur für grobe Fahrlässigkeit (§ 276 BGB). Die Schulleiterin hat, wenn auch nur für kurze Zeit, die Handtasche mit den Schlüsseln unbeobachtet gelassen und so einen Diebstahl ermöglicht. Sie hätte den Diebstahl verhindern können, wenn Sie die Handtasche bei sich getragen hätte. Dieses Handeln war grob fahrlässig, mit der Folge, dass sie nach den beamtenrechtlichen Vorschriften für den Schaden aufkommen muss.

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Wichtiger Hinweis!
Eine Schlüsselversicherung kann in diesen Fällen helfen. Erkundigen Sie sich aber vorher, welches Haftungsrisiko damit abgesichert wird. In jedem Fall muss die Versicherung auch eine Haftung für grob fahrlässiges Verhalten enthalten.

Fall: Schlüssel im Briefkasten – Elternratsvorsitzende haftet

Der Elternbeirat der Grundschule hielt zu Beginn des neuen Schuljahres seine 1. Sitzung in der Schule ab. Da es sich abzeichnete, dass die Sitzung auf Grund der umfangreichen Tagesordnung länger dauern würde, bat die Vorsitzende den Schulleiter um einen Schlüssel, damit sie das Schulhaus wieder absperren kann. Der Schulleiter gab der ihm als sehr zuverlässig und persönlich bekannten vertrauensvollen Elternsprecherin ausnahmsweise den Schlüssel. Diese sperrte nach Beendigung der Sitzung gegen 23 Uhr die Schule ab und warf den Schlüssel in den Briefkasten der Schule ein. Als der Briefkasten am nächsten Tag geöffnet wurde, fehlte der Schlüssel.

Rechtslage: Die Elternratsvorsitzende ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Auch hier gilt nach § 823 BGB: Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Eigentum eines anderen verletzt, ist verpflichtet, den hieraus entstandenen Schaden zu ersetzen.

Begründung: Die Elternsprecherin ist beweispflichtig. Allerdings kann sie keinen Beweis erbringen und auch keine Zeugen benennen, dass sie den Schlüssel zurückgegeben hat. Deshalb muss sie für den daraus entstandenen Schaden haften. Da sie in keinem Dienstverhältnis zur Schule steht, muss sie bereits für fahrlässiges Handeln gerade stehen. Der Einwurf eines so wichtigen Schlüssels in den Briefkasten war riskant und damit fahrlässig. Der Schulleiter würde nur bei grob fahrlässigem Verhalten haften. Er hat sich persönlich davon überzeugt, dass die Elternratsvorsitzende eine besonders zuverlässige und vertrauensvolle Person ist, so dass hier kein grob fahrlässiges Handeln erkennbar ist.

Wichtiger Hinweis!
Beleuchten Sie praktisch erscheinende Schlüssel-Lösungen von allen Seiten. Fantasieren Sie „den schlimmsten Fall“, der durch Zufall immer eintreten kann. Bedenken Sie insbesondere die juristischen und damit verbundenen finanziellen Folgen, wenn eine teure Schließanlage ausgetauscht werden muss.

Fall: Schüler verschlampt Schlüssel – Lehrer haften mit

Ein 9-jähriger Schüler bat seine Lehrerin, ihm den Schlüssel zur Toilette zu geben, da diese aus Sicherheitsgründen außerhalb der Pausen verschlossen war. Da sie den Toilettenschlüssel gerade nicht greifbar hatte, gab die Lehrerin dem Schüler ihren Schlüsselbund. Der Schüler ging auf die Toilette und verließ anschließend die Schule, nachdem der Unterricht zwischenzeitlich geendet hatte. Am anderen Tag erklärte er, dass er den Schlüssel nicht mehr habe. Da der Verbleib des Schlüssels ungeklärt war, ließ der Sachaufwandsträger die betroffenen Schlösser auswechseln und forderte vom Schüler den Ersatz des Schadens in Höhe des Rechnungsbetrags von 820€. Die Eltern des Schülers lehnten jede Haftung ihres Sohnes ab und gaben der Lehrerin die Schuld.

Rechtslage: Der Schüler haftet zu 2/3, die Lehrerin zu 1/3 für den Schaden. Nach § 828 BGB ist derjenige für den Schaden verantwortlich, der das 7. Lebensjahr vollendet hat und die notwendige Einsichtsfähigkeit besitzt.

Begründung: Da dem Jungen klar war, dass er den Schlüssel wieder zurückzubringen hatte, haftet er für den Schaden. Die Lehrkraft trifft jedoch ein Mitverschulden, da es nicht notwendig gewesen wäre, den gesamten Schlüsselbund auszuhändigen, sondern der Toilettenschlüssel ausgereicht hätte.

Wichtiger Hinweis!
Beachten Sie den Grundsatz der Risikominimierung.


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