Die Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für das Lehramt darf nicht zur Ungleichbehandlung führen.
Der Fall
Ein Lehramtsanwärter legte die 2. Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien nach der im Jahr 1997 geltenden Landesverordnung im November 2013 ab. Danach erreichte er mit einem Notendurchschnitt von 1,47 insgesamt 13,6 Punkte, was der Gesamtnote „sehr gut“ entspricht. Ein halbes Jahr zuvor war die Prüfungsverordnung geändert worden. Eine Absenkung der Notenschwellen führte dazu, dass die Punktzahl 13,6 nunmehr dem verbesserten Notendurchschnitt 1,13 entsprach. Im Herbst 2013 bewarb sich der Lehramtsanwärter um eine Stelle als Gymnasiallehrer. Das Land entschied anhand von Auswahlnoten, in die unter anderem der Notendurchschnitt der 2. Staatsprüfung einfließt. Mit einem Eilantrag begehrte der Bewerber die Verbesserung des Notendurchschnitts auf 1,13 und begründete dies damit, dass der nach der alten Verordnung erreichte Notendurchschnitt von 1,47 seine Chancen auf eine Einladung zu einem Auswahlgespräch verschlechtere. Das Verwaltungsgericht folgte der Argumentation des Lehramtsanwärters.
Die Begründung der Richter
Das betroffene Bundesland Rheinland-Pfalz wurde vom Verwaltungsgericht verpflichtet, den Bewerber hinsichtlich des Ergebnisses der 2. Staatsprüfung so zu behandeln, als habe er die Prüfung unter der geänderten, ab August 2012 geltenden Verordnung abgelegt. Bewerber, die ihre 2. Staatsprüfung noch unter der Geltung der alten Verordnung abgelegt hätten, würden im Rahmen der Berechnung der Auswahlnote schlechter gestellt als „Neuabsolventen“. Ein sachlicher Grund für eine solche Schlechterstellung des Altabsolventen sei nicht ersichtlich. Aus diesem Grund sei anhand der erreichten Punktzahl der bessere Notendurchschnitt mit 1,13 bei der Auswahlentscheidung zugrunde zu legen (Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 20.08.2014, Aktenzeichen: 1 L 592/14. NW).
Mein Fazit
Die Richter haben mit ihrer Entscheidung klargestellt, dass für die Einstellung von Lehrkräften die tatsächlich erbrachte Leistung maßgebend ist, nicht jedoch das Geltungsjahr der Prüfungsordnung und die daraus resultierenden Notenbildung.
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