Bilder und Daten auf der Schulhomepage – 5 Tipps, damit Sie rechtlich abgesichert sind

21.01.2016

Zum Wettbewerb zwischen Schulen gehören ein attraktiver Internetauftritt und somit auch die Veröffentlichung zahlreicher Informationen auf der Homepage. Doch Sie dürfen dort nicht einfach alle Daten über Angestellte, Schüler und Elternvertreter veröffentlichen, die Sie wollen. In 5 Tipps erläutern wir Ihnen, wie Sie rechtliche Konflikte vermeiden.

Zum Wettbewerb zwischen Schulen gehören ein attraktiver Internetauftritt und somit auch die Veröffentlichung zahlreicher Informationen auf der Homepage. Doch Sie dürfen dort nicht einfach alle Daten über Angestellte, Schüler und Elternvertreter veröffentlichen, die Sie wollen. In 5 Tipps erläutern wir Ihnen, wie Sie rechtliche Konflikte vermeiden.

Rechtlicher Hintergrund

Ist eine Person auf einem Bild auf einer Homepage veröffentlicht oder sind private Kontaktdaten genannt, darf dies nicht ohne deren Zustimmung erfolgen. Denn nach dem deutschen Persönlichkeitsrecht bestimmt jeder selbst, ob und in welchem Kontext Bilder und Daten von ihm veröffentlicht werden. Die Zustimmung der jeweiligen Person muss daher eingeholt werden. Etwas anderes gilt für die Darstellung von Personen auf Bildern als sogenanntes Beiwerk. Diese Veröffentlichung ist zustimmungsfrei.

Was bedeutet das für Sie?

Wenn Sie an der Planung oder Neugestaltung der Schulhomepage beteiligt sind, machen Sie sich vorab mit den wichtigsten Rechtsgrundlagen für die Veröffentlichung von Daten und Bildern vertraut. Orientieren Sie sich an den folgenden 5 Tipps, um eine rechtssichere, informative und transparente Schulhomepage zu gestalten, die für die Besucher Gold wert ist.

 

 

1. Tipp: Bildveröffentlichung nur mit Genehmigung

Für die Veröffentlichung von Bildern auf der Schulhomepage gilt, dass hierfür die Zustimmung der betroffenen Personen einzuholen ist. Ohne eine solche Zustimmung dürfen Sie auf keinen Fall ein Bild veröffentlichen. Hier droht Ihnen das größte Haftungsrisiko. Ein Betroffener kann Sie oder die Schulleitung deshalb im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auf Unterlassung in Anspruch nehmen.

2. Tipp: Die Schulhomepage gilt als Behördenauftritt

Veröffentlichen Sie Daten Ihrer Schule und damit auch Namen und Kontaktmöglichkeiten von Schulleitung und Lehrerkollegen, ist das zulässig. Hierzu bedürfen Sie auch keiner Einwilligung der einzelnen Personen. Nach einem Urteil des Oberverwaltungsgericht Koblenz (Urteil vom 10.09.2007, Aktenzeichen: 2 A 10413/07) darf eine Behörde den Namen eines Beamten im Internetauftritt benennen, einschließlich seiner behördlichen Kontaktdaten. Dies ist auch mit den jeweiligen Landesdatenschutzgesetzen vereinbar.

3. Tipp: Informationen müssen dienstlich bleiben

Durch die Rechtsprechung ist die Veröffentlichung der dienstlichen Kontaktdaten abgesichert – auch ohne Zustimmung der betreffenden Person. Hierzu zählen neben dienstlichen E-Mail-Adressen auch die Nummern von dienstlichen Mobiltelefonen. Diese sind nämlich der Schule zuzuordnen. Keineswegs dürfen Sie ohne weiteres Privatanschriften oder private Handynummern von Kollegen veröffentlichen. Hierfür bedarf es der Einwilligung der jeweiligen Personen.

4. Tipp: Sie dürfen einen Sperrfilter verwenden

Erhalten Sie oder Ihre Kollegen über Ihre dienstliche Schul-E-Mail-Adresse ungebetene Werbe-Mails, haben Sie einen Unterlassungsanspruch und einen Anspruch auf Löschung der Daten. Daher ist für die E-Mail-Adresse auch ein Sperrfilter zulässig (OLG Bamberg, Urteil vom 12.05.2012, Aktenzeichen: 1 U 143/04).

5. Tipp: Daten von Elternvertretern dürfen genannt werden

Wer sich von den Eltern Ihrer Schüler in das Amt eines Elternvertreters wählen lässt, erklärt damit zugleich sein Einverständnis, dass auch andere Eltern mit ihm Kontakt aufnehmen dürfen. Deshalb dürfen Sie auch den Name und die Kontaktdaten des Elternvertreters veröffentlichen. Allerdings bedürfen Sie bei privaten Daten wiederum der Erlaubnis der jeweiligen Person. Unser Tipp: Richten Sie den Elternvertretern eine eigene Schul-E-Mail-Adresse ein. Diese können Sie dann auf der Schulhomepage als dienstliche Kontaktadresse angeben, ohne dass das Persönlichkeitsrecht der Elternvertreter verletzt wird.


Diese Artikel könnten Sie auch interessieren:

BEM-Verfahren – das sind Ihre Pflichten, wenn eine Lehrkraft länger krank ist

5. November 2019

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) führt eher ein „Mauerblümchendasein“. Aber viele Vorgesetzte und Arbeitgeber wissen gar nicht, dass bereits seit 2004 dieses Verfahren vorgeschrieben ist! Worauf Sie als... Das sind Ihre Pflichten, wenn eine Lehrkraft länger krank ist

ClipArts im Unterricht – was das Gesetz erlaubt

22. Dezember 2016

Sie möchten ein Arbeitsblatt aufpeppen oder mit einem Bildchen anzeigen, dass es sich um eine Gruppen- oder Einzelarbeit handelt. Auch die Homepage der Schule wird häufig mit kleinen, leicht zu verstehenden „ClipArts“... So nutzen sie ClipArts rechtssicher im Unterricht

Noten: Individuelle Leistungsbeurteilung oder Ergebnis von Algorithmen?

15. Mai 2019

Vorbei sind die Zeiten der kleinen roten Notenbüchlein, die der Lehrer zum Unterrichtsbeginn oder -ende zückt, um Noten zu geben. Programme für Tablets und PCs haben herkömmliche Methoden verdrängt. Hat die bewährte... Gesetze: Das müssen Sie über die elektronische Schulnotenverwaltung wissen




Verlag PROSchule

Service: +49 (0) 228-95 50 130
E-Mail: info@schulleiter.de

© 2019, VNR Verlag für die Deutsche Wirtschaft
Hinweis: Selbstverständlich können Sie unsere kostenlosen Sonder-Reports auch ohne einen E-Mail-Newsletter anfordern. Schreiben Sie uns dafür einfach eine kurze Email. Wenn Sie den schnellsten Weg beibehalten wollen gilt wie immer unser Versprechen: Alle ausgewiesenen Sonder-Reporte sind zu 100% kostenlos und jeden Newsletter können Sie sofort am Ende des Newsletters wieder abbestellen.