Die papierlose Schule ist ebenso wie das papierlose Büro eine
nicht mehr aufzuhaltende Entwicklung. Viele Schulen arbeiten dabei schon jetzt
ganz modern mit leistungsstarken Tablet-PCs. Diese kostspieligen Geräte sind
jedoch auch empfindlich und anfällig bei unsachgemäßem Umgang. Wenn Schüler
teure Tablets beschädigen, stellt sich schnell die Haftungsfrage.
Die Realschule in Düsseldorf-Oberkassel hat von einem großen japanischen Elektronikkonzern, der seine Europazentrale in Düsseldorf hat, insgesamt 100 Mini- Tablet-Computer als Sachspende erhalten. So kann in 3 Klassen parallel papierloser Unterricht über Tablets erfolgen.
Die Schüler erhalten die Tablets leihweise für den Unterricht und für die Arbeit zu Hause. Simon und Tom aus der 7a haben für den Biologieunterricht ein Referat über Aquariumsfische übernommen.
Da Tom zu Hause ein Aquarium hat, treffen sich die Jungen, um das Online-Referat mit einem kleinen Film über Simons Fische im Aquarium zu veranschaulichen. Während Tom die Fische füttert, filmt Simon den Fütterungsvorgang oberhalb der Wasseroberfläche.
Zu diesem Zweck hat er sich auf einen Stuhl gestellt. Die Jungen albern ein wenig herum. Dabei gerät Simon auf dem Stuhl ins Wanken und lässt vor Schreck das Schul-Tablet fallen. Prompt landet dieses im Aquarium.
Am nächsten Morgen kommt Simon mit seiner Mutter zu Schulleiterin Sabine Droste und überreicht ihr das wassergetränkte Tablet.
Generell können Beschädigungen an Unterrichtsmaterialien und Lernmitteln der Schule Schadenersatzansprüche gemäß § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auslösen. Schüler können ab Vollendung des 7. Lebensjahres grundsätzlich zu einer Haftung herangezogen werden, da sie ab Vollendung des 7. Lebensjahres deliktsfähig sind.
Es kommt dabei entscheidend darauf an, ob die Verantwortlichkeit für einen Schaden damit begründet werden kann, dass der Schüler die notwendige Einsicht hatte, was sein Tun bewirken kann (vgl. § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB).
Des Weiteren ist bei der schadenersatzrechtlichen Verantwortung von Schülern zu prüfen, ob für Eltern bzw. Lehrkräfte in der konkreten Situation eine Aufsichtspflicht bestand und diese grob fahrlässig verletzt wurde.
Machen Sie sich mit den wichtigsten Haftungsgrundsätzen
vertraut. Orientieren Sie sich dabei an den nachfolgenden Fragen und Antworten.
Wenn Simon wie im Praxisbeispiel die Folgen seines Handelns und die notwendige Einsicht hierzu hatte, kommt eine Haftung in Betracht. Simon und Tom sind in der 7. Klasse alt genug, um zu wissen, dass das Besteigen eines Stuhls, um von oben das Aquarium filmen zu können, grundsätzlich eine unsichere Angelegenheit ist, bei der man ins Wanken kommen und stürzen kann.
Hält man dabei dann noch zusätzlich ein teures Tablet in der Hand, um mit diesem zu filmen, muss auch einem Schüler der 7. Klasse klar sein, dass er keine Möglichkeit hat, sich zusätzlich festzuhalten oder abzusichern. Im Ergebnis kann deshalb im Praxisbeispiel gesagt werden, dass bei beiden Schülern die notwendige Einsichtsfähigkeit unterstellt werden kann. In diesem Fall sind die Voraussetzungen des § 828 Abs. 2 BGB erfüllt.
Eine Aufsichtsverpflichtung der Schule für die Hausaufgaben
im häuslichen Umfeld der Schüler gibt es nicht. Anders ist dies, wenn die
Hausaufgaben in der Schule unter schulischer Aufsichtsführung zu erledigen
sind wie z. B. in Ganztagsschulen. Die klassischen Hausaufgaben, die im
Elternhaus erledigt werden, unterliegen jedoch nicht der schulischen
Aufsichtspflicht.
Es kann jedoch darüber nachgedacht werden, inwieweit die Eltern eine Aufsichtspflicht im Hinblick auf die Hausaufgaben der Schüler haben. Dies dürfte wiederum maßgeblich vom Alter der Schüler abhängen.
Bei Schülern in der 7. Klasse dürfen die Eltern nicht nur, sondern sollten sie aus pädagogischen Gründen ihre Kinder die Hausaufgaben selbstständig und allein erledigen lassen. Eine Aufsichtspflichtverletzung liegt darum nicht vor.
Die Haftpflichtversicherung, also die private Absicherung der Eltern für Schäden, die ihre Kinder Dritten zufügen, kommt nur dann in Betracht, wenn die Eltern tatsächlich eine bestehende Aufsichtspflicht verletzt haben.
Denn haftungsauslösendes Element ist in diesem Fall nicht die schädigende Handlung des Kindes, sondern die Aufsichtspflichtverletzung der Eltern. Kurzum: Die private Haftpflichtversicherung wird nur dann für Schäden von Kindern eintreten, wenn die Eltern ihre Aufsichtspflicht vernachlässigt und verletzt haben.
Hierzu ist im Zweifel der Rechtsweg zu beschreiten. Es
bietet sich für solche Fälle an, ein Mahnverfahren einzuleiten und einen
Mahnbescheid zu beantragen. Dieser kann nur online beim Zentralen Mahngericht
des Antragstellers beantragt werden. Zuständig ist das Zentrale Mahngericht
des Bezirks, in dem die Schule liegt.
Das Gericht prüft die Richtigkeit des Schadenersatzanspruchs
nicht. Legt die Gegenseite innerhalb von 2 Wochen keinen Widerspruch ein,
können Sie sofort einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Mit dem
Vollstreckungsbescheid können Sie dann den Schadenersatzanspruch im Wege der
Zwangsvollstreckung realisieren.
Die Durchsetzbarkeit von Schadenersatzansprüchen gegenüber
Schülern ist generell schwierig. Zu empfehlen ist in solchen Fällen, eine
Lösung mit den Eltern zu suchen und so zumindest einen Teil des entstandenen
Schadens ersetzt zu bekommen. Dies ist jedoch ausschließlich auf freiwilliger
Basis zu erreichen.
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