Schulpflicht – Keine Befreiung möglich

08.11.2011

Eltern können ihre Kinder auch dann nicht von der Schulpflicht befreien lassen, wenn sie ihre Kinder im Hausunterricht unterrichten lassen wollen.

Der Fall zur Schulpflicht:

Die Eltern des 12 Jahre alten Mädchens, die der Gemeinde der Evangeliums-Christen-Baptisten angehören, stellten schon 2004 den Antrag, ihre Tochter von der Schulpflicht zu befreien. Zugleich sollte der bisher erfolgte Hausunterricht für die Tochter gestattet werden. Die Eltern begründeten dies damit, dass die religiöse Erziehung ihrer Tochter in öffentlichen Schulen nicht gewährleistet sei. Es werde unter dem Etikett des mündigen Bürgers das unablässige Hinterfragen von Autorität gelehrt und nicht die Unterordnung unter die Obrigkeit. Die Sexualerziehung in der Grundschule verletze das Gebot der Schamhaftigkeit. Hiervor wollten die Eltern mit ihrem Antrag ihre Tochter bewahren. Zur Begründung beriefen sie sich auf ihre grundgesetzlich garantierte Glaubensfreiheit. Die Eltern wollten mit der Klage erreichen, dass ihre Tochter von der Schulpflicht befreit und privat – im Hausunterricht – unterrichtet werden durfte. Dies hat das Verwaltungsgericht abgelehnt.

Die Begründung der Richter

Der Lehr- und Erziehungsauftrag der staatlichen Schulen könne die elterlichen Glaubens- und Erziehungsrechte einschränken. Das Grundgesetz gehe von einer „unterschiedslos von allen Kindern besuchten Grundschule aus“, was den Erwerb sozialer Kompetenzen fördere. Dies sei mit dem Grundgesetz vereinbar. Der Staat habe ein Interesse daran, der Entstehung von religiös oder weltanschaulich motivierten „Parallelgesellschaften“ entgegenzuwirken. Insgesamt liege der Besuch einer allgemeinen Schule im Interesse der Tochter. Der staatliche Unterricht stelle die Souveränität des Kindes in den Mittelpunkt
und nicht den Gehorsam, wie die Eltern ihn von der Tochter verlangten. Einer Heimschule fehle zudem die staatliche Anerkennung als „genehmigte Schule“
(Verwaltungsgericht [VerwG] Stuttgart, Urteil vom 02.08.2007, Aktenzeichen: 10 K 146/05).


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