Ein Schüler erreicht bei der zentralen Abschlussprüfung der Hauptschule in Mathematik lediglich die Note 5. Die korrigierende Lehrkraft hatte seinen dargelegten Lösungsweg nicht gelten lassen, da er der den Prüfungen beigelegten Musterlösung nicht entsprach. Der Vater ist mit der Bewertung der Mathematikaufgabe nicht einverstanden und trägt vor, die von seinem Sohn gewählte Lösung sei sehr wohl vertretbar und müsse aus diesem Grund angemessen bewertet werden. Er legt deshalb gegen die Note 5 in Mathematik im Abschlusszeugnis seines Sohnes Widerspruch ein. Nach erfolglosem Widerspruch erhebt er Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht.
Rechtslage: Der Klage des Vaters wurde stattgegeben (Bundesfinanzhof ORT, Urteil vom 21.05.1999, Aktenzeichen VII R 34/98).
Begründung: Das Verwaltungsgericht prüft bei seiner Entscheidung, ob die Prüfungsmaßstäbe richtig angewandt wurden und nicht von sachfremden Erwägungen ausgegangen wurde. Außerdem kontrolliert es, ob Richtiges als richtig oder Vertretbares als vertretbar bewertet wurde. Das Gericht kam mit Hilfe eines Sachverständigen zu der Überzeugung, dass der Lösungsweg des Jungen sehr wohl auch vertretbar gewesen sei.
Wichtiger Hinweis!
Vertretbare Lösungen müssen als solche angemessen bewertet werden, auch wenn sie nicht der Musterlösung entsprechen. Musterlösungen sind keine für den Prüfer absolut verbindliche Vorgaben, sondern lediglich Orientierungshilfen.
Eine Woche nachdem ein Schüler vom Prüfungsvorsitzenden mitgeteilt bekommen hat, dass er die mündliche Prüfung im Fach Englisch nicht bestanden hat, legt dieser gegen die Gesamtnote im Fach Englisch Widerspruch ein. Er begründet diesen mit erheblichen Lärmbelästigungen während der mündlichen Prüfungen. Diese hätten es ihm erschwert, sich auf die Fragen zu konzentrieren. Es war unstrittig, dass am Prüfungstag auf Grund von Umzugsmaßnahmen im Schulgebäude eine erhebliche Lärmbelästigung vorhanden war, die auch von den Prüfern bestätigt wurde.
Rechtslage: Dem Widerspruch wurde stattgegeben (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Mannheim, Urteil vom 15.07.1969, Aktenzeichen IV 1003/68).
Begründung: Bestehen ungleiche Prüfungsbedingungen, die das Leistungsvermögen eines Prüflings nachteilig beeinflussen könnten, so verletzt dies den Grundsatz der Chancengleichheit im Prüfungsverfahren. Auf einen solchen Verfahrensmangel in den äußeren Prüfungsbedingungen kann man sich auch noch nach Abschluss der Prüfung berufen.
Wichtiger Hinweis!
Achten Sie an Prüfungstagen auf günstige Bedingungen für alle Prüflinge. Verlegen Sie gegebenenfalls den Prüfungsort.
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Für Eltern jüngerer Kinder, die die Grundschule besuchen, ist das Thema „Sicherheit des Schulwegs“ ein Dauerbrenner. Vor allem dann, wenn Schulbusse überfüllt sind oder wenn Kinder sich zu Fuß oder mit dem Fahrrad allein... Wann müssen Sie für eine Aufsicht an der Bushaltestelle sorgen?
Zu den Kosten der Schulausbildung gehören auch Fahrtaufwendungen. Der Fall Die Kläger haben einen Wohnsitz ohne Anbindungen an das öffentliche Nahverkehrsnetz. Aus diesem Grund wurden die Kinder mit dem Auto zur Schule... Mehr erfahren
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Service: +49 (0) 228-95 50 130
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