Eine Lehrerin kommt wütend ins Rektorat: „Dieser Schüler muss endlich vom Unterricht ausgeschlossen werden! Er hat in der Mathematikstunde nur gestört und meinen gut vorbereiteten Unterricht zunichtegemacht!“ Das Anliegen der Lehrerin ist sicher berechtigt, doch der Umgang mit Ordnungsmaßnahmen erfordert ein konzeptionelles und rechtssicheres Vorgehen. Denn gegen Ordnungsmaßnahmen kann von den Eltern Widerspruch eingereicht werden. Damit Ordnungsmaßnahmen an Ihrer Schule wirkungsvoll eingesetzt werden, widmen Sie dem Thema eine pädagogische Konferenz. Stellen Sie die folgenden wichtigen Aspekte an den Anfang.
Mit Erziehungsmaßnahmen das Verhalten regulieren
Trennen Sie zwischen Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen. Bei kleineren Störungen ergreifen Sie erzieherische Maßnahmen. Beispielsweise
Mit Ordnungsmaßnahmen Grenzen setzen
Erst bei „erheblichen Verstößen gegen die schulische Ordnung“ sehen die Schulgesetze „förmliche“ Ordnungsmaßnahmen vor. In den meisten Bundesländern sind dies:
Wer für die Entscheidung und für die Verhängung der Ordnungsmaßnahme zuständig ist, variiert in den Schulgesetzen der jeweiligen Bundesländer. Informieren Sie sich deshalb genau in den Richtlinien vor Ort. In der Regel kann der schriftliche Verweis vom Fach- oder Klassenlehrer gegeben werden. Alle weiteren Maßnahmen spricht der Schulleiter aus. Eine Anhörung des Schülers bzw. der Eltern ist meist ab dem „verschärften Verweis“ vorgesehen, ebenso die Anhörung oder Mitbestimmung der Klassen-,Stufen- oder Lehrerkonferenz oder eines speziell eingerichteten Disziplinarausschusses.
Schulweite Standards festlegen
Anlass, Ordnungsmaßnahmen zu verhängen, ist die Sicherung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule oder der Schutz von Personen und Sachen. Im Mittelpunkt steht der pädagogische und erzieherische Zweck, die Verhaltensänderung des Schülers, nicht der Gedanke der Strafe. Allerdings gehen die Ansichten, wann der Erziehungs- und Bildungsauftrag gefährdet ist oder Personen geschützt werden müssen, unter Lehrern in der Regel weit auseinander. Vor allem ist die Entscheidung häufig situativ und emotional gefärbt. Umso wichtiger ist die Diskussion im Kollegium darüber, bei welchem Anlass z. B. ein schriftlicher Verweis gegeben wird. Während eine Kollegin dafür plädiert, bei dreimaligem Nichterledigen der Hausaufgabe einen Verweis zu erteilen, sieht eine andere Kollegin den Anlass für einen Verweis erst dann als gegeben an, wenn der Schüler 3-mal nicht zur Nacharbeit erschienen ist. Beugen Sie mit Absprachen dem Eindruck von Willkür und Ungerechtigkeit vor.
Den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einhalten
Mit der Entscheidung für eine Ordnungsmaßnahme ist ein wichtiger Grundsatz des Rechtsstaatsprinzips verbunden: Die Maßnahme muss „verhältnismäßig“ sein, also dem Vergehen angemessen. Erziehungsmaßnahmen und die Zusammenarbeit mit den Eltern haben Priorität. Dokumentieren Sie Ihr erzieherisches Vorgehen sowie die Beratung der Eltern und Vereinbarungen. Häufig ergibt sich die Angemessenheit einer Ordnungsmaßnahme aus dem Nachweis des wiederholten Fehlverhaltens und der Wirkungslosigkeit bisheriger erzieherischer Maßnahmen.
Abfolge beachten
Die im Gesetz aufgezählte Stufenfolge der einzelnen Maßnahmen ist in gewisser Weise als solche zu verstehen und einzuhalten. So sind in der Regel bei einem Schüler bereits einige Verweise wegen erheblicher Regelübertretungen vorausgegangen, bevor Sie bei einem erneuten Vergehen einen 4-wöchigen Unterrichtsausschluss androhen. Allerdings können Sie bei einer akuten Gefährdung der Mitschüler oder des Schulfriedens das abgestufte Vorgehen auch außer Acht lassen. Beispielsweise können Sie bei Drogenhandel einen sofortigen Unterrichtsausschluss vornehmen.
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