Ob Theater-AG, Schulchor oder Schulorchester – was wären die Mühen Ihrer Schüler wert, wenn sie ihr Können nicht einmal vor Publikum präsentieren könnten?
Gern werden der Erfolg vieler Proben und das Einstudieren neuer Stücke stolz Eltern, Großeltern und Freunden präsentiert. Doch wie sieht es mit dem Versicherungsschutz der Akteure und Besucher aus?
Machen Sie sich in diesem Beitrag mit den wichtigsten Versicherungsfragen vertraut.
Kurz nach den Herbstferien ist nach fast einjähriger Probe das 1. Konzert des neuen Schulorchesters geplant. Die Gesamtschule Neustadt lädt daher für den 28. Oktober 2016 zum Konzert in die Aula ein.
Neben den Musikanten sind zahlreiche ehrenamtliche Helfer mit der Organisation und Durchführung des Konzerts beschäftigt. In 1. Linie sollen Eltern, Geschwister und Großeltern das Konzert besuchen können. Kleine Aushänge rund um die Schule laden aber auch die interessierte Öffentlichkeit ein.
Projektleiterin Susanne Streicher fragt bei Schulleiter Paul Sorgsam nach, ob eigentlich die Großeltern versichert sind, wenn sie am Abend bei Dunkelheit das Konzert verlassen und z. B. auf dem Schulhof einen Unfall haben.
Bei einer schulischen Veranstaltung sind grundsätzlich alle Teilnehmer gesetzlich unfallversichert. Dies betrifft die Musiker des Schulorchesters, aber auch diejenigen ehrenamtlichen Helfer und Unterstützer, die freiwillig zur Aufführung des Schulorchesters beitragen.
Zuständig für den Unfallversicherungsschutz und die Gewährung von Geldleistungen im Zusammenhang mit einem Unfall ist der jeweilige Unfallversicherungsträger. Bei Schulen in öffentlicher Trägerschaft ist das die jeweilige Kommune, also der Schulträger. Wird die ehrenamtliche Tätigkeit für eine Schule in privater Trägerschaft erbracht, ist die Zuständigkeit der jeweiligen gewerblichen Berufsgenossenschaft gegeben.
Wer lediglich als Besucher ohne weitere Beteiligung an der schulischen Veranstaltung selbst das Konzert besucht, genießt diesen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz nicht.
Klären Sie den Unfallversicherungsschutz für Ihre Veranstaltung, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein. Orientieren Sie sich an den folgenden Punkten.
Diejenigen, die unmittelbar selbst das Konzert gestalten, sind als Beteiligte an der schulischen Veranstaltung grundsätzlich unfallversichert. Da es sich um ein Schulorchester handelt, sind alle Schülerinnen und Schüler, die an dem Konzert beteiligt sind, unfallversichert.
Wer seitens Eltern, gegebenenfalls städtischer Musikschule oder als Helfer von den städtischen Bühnen sich an der Vorbereitung und Durchführung des Schulorchesters beteiligt, genießt ebenfalls gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Grundsätzlich gilt, dass bei der Verrichtung von ehrenamtlichen und freiwilligen Aufgaben der gesetzliche Unfallversicherungsschutz des Schulträgers greift für den Fall, dass sich jemand verletzt.
Wer lediglich aus Interesse das Konzert besucht, ist nicht an der schulischen Veranstaltung beteiligt. Dies kann für Eltern ebenso wie für Großeltern, Freunde und Nachbarn gelten.
Besucher nehmen an der schulischen Veranstaltung somit als Externe teil mit der Folge, dass sie das Konzert auf eigenes Risiko besuchen. Der besondere Unfallversicherungsschutz, den die GUV vorsieht, gilt somit explizit nicht für Besucher des Konzerts.
Auch wenn der besondere Versicherungsschutz der GUV für Besucher nicht greift, sind Sie als Schule verpflichtet, Ihrer gesetzlichen Verkehrssicherungspflicht nachzukommen.
Bezüglich einer Abendveranstaltung, die die Besucher im Dunkeln verlassen, müssen Sie deshalb dafür sorgen, dass die Wege hinreichend beleuchtet sind, sodass nach Möglichkeit Unfälle vermieden werden.
Sprechen Sie als Organisator gemeinsam mit der Schulleitung ab, welche Vorsichtsmaßnahmen eventuell noch beachtet werden müssen.
Ein buntes und vielfältiges Schulleben mit Konzerten, Theateraufführungen und Sportveranstaltungen bereichert Ihre Schule. Auf den Versicherungsschutz sollten Sie achten und diesen im Zweifel vor Beginn der Veranstaltung klären.
Ein Schulkonzert ist ein tolles Event. Doch Achtung: Besucher sind nicht im Versicherungsschutz der GUV inbegriffen.
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