Die Aufsichtspflicht im Sportunterricht gilt auch in der Umkleidekabine

10.10.2018

Sport- und Bewegungsunterricht in der Schule birgt ganz generell ein höheres Unfallrisiko als herkömmlicher Fachunterricht. Aus diesem Grund ist auch die Aufsichtspflicht mit besonderer Sorgfalt wahrzunehmen. Inwieweit eine Aufsichtskontrolle auch in Umkleidekabinen verpflichtend ist, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Beispiel aus dem Schulalltag: Späße in der Umkleide

Die Klasse 6a der Bamberger Realschule hat am Donnerstag in der 5. und 6. Stunde Sport. In den Umkleideräumen steht ein abschließbarer Spind mit einem Behälter zur Verfügung, in den die Schüler ihre Wertsachen, vor allem ihre Handys legen sollen.

Als sich die Schüler für den Sportunterricht umziehen, schnappt sich Tom das Handy von Leon, als dieser es gerade in den Spind legen will. Leon versucht, Tom das Handy abzunehmen, dieser wirft es weiter an Paul, der es wiederum weitergibt. So entwickelt sich ein munteres Zuwerfen. Schließlich kracht das Handy gegen die Wand und zerbricht, als Tom es nicht wieder auffangen kann.

Wegen der großen Unruhe kommt Sportlehrer Jan Winter in die Jungen-Umkleide. Leon berichtet, was geschehen ist. 2 Stunden später klingelt das Telefon bei Schulleiterin Stefanie Unger. Leons Mutter ist verärgert und wirft Jan Winter eine Aufsichtspflichtverletzung vor. Sie will das teure iPhone von der Schule ersetzt haben.

Rechtlicher Hintergrund zur Haftung wegen  Aufsichtspflichtverletzung

Grundsätzlich ist es die Pflicht von Lehrkräften im Sportunterricht, sowohl Schüler vor Schäden zu bewahren als auch Schäden durch Schüler zu verhindern. Dies stellt eine Amtspflicht dar, die gegenüber Schülern und Dritten besteht.

Die Beaufsichtigung der Schüler durch das Lehrpersonal und die Organisation dieser Maßnahme erfolgen in Ausübung öffentlicher Gewalt. Aus diesem Grund ist bei Verletzung dieser Pflicht eine Haftung des jeweiligen Bundeslands aus dem Aspekt der Amtspflichtverletzung möglich. Ein Haftungsregress gegenüber der Lehrkraft ist nicht ausgeschlossen (vgl. § 839 BGB, Art. 34 GG).

Das ist zu tun: Informieren Sie Ihre Lehrkräfte über Aufsichtspflichten und deren Grenzen

Weisen Sie auch auf das Grundsatzurteil des OLG Frankfurt/Main vom 18.01.2010 hin (OLG Frankfurt, Urteil vom 18.01.2010, Az.: I U 185/08).  Orientieren Sie sich für ein besseres Verständnis der Haftungssituation auch in Umkleiden an nachfolgenden Tipps.

1. Tipp: Organisieren Sie die Aufsicht sorgfältig

Die besonderen Umstände des Sportunterrichts, dass die Verletzungsgefahr höher ist als anderswo und die Schüler nicht so leicht kontrollierbar sind, müssen Sie durch klare Vorgaben für die Aufsicht klären. Zu beachten sind dabei sowohl die baulichen Gegebenheiten der Sportanlage und Nebengebäude sowie Anzahl und Alter der Schüler.

2. Tipp: Die Schüler müssen sich beaufsichtigt fühlen

Wenn die Instruktionen zum Sportunterricht den Schülern bekannt sind oder auch immer wieder erläutert werden, genügt es zur Wahrnehmung einer ordnungsgemäßen Aufsicht, dass sich die Schüler beaufsichtigt fühlen.

Im Praxisbeispiel wäre evtl. auch in Anwesenheit des Lehrers das Handy durch die Gegend geflogen. In der konkreten Situation hätte er deshalb vermutlich nicht verhindern können, dass das Handy gegen die Wand fliegt.

3. Tipp: Setzen Sie Eigenverantwortung von Schülern voraus

Machen Sie Ihren Sportlehrern klar, dass sie aus rechtlicher Sicht eine bestimmte Eigenverantwortung ihrer Schüler voraussetzen dürfen. Eine engmaschige Kontrolle der Schüler wird auch von der obergerichtlichen Rechtsprechung klar abgelehnt.

Das zitierte Urteil des OLG Frankfurt/M. hat deutlich gemacht, dass Lehrkräfte sich auf eine positive Erziehung im Elternhaus zur Einhaltung von Regeln, z. B. während des Sportunterrichts, verlassen dürfen.

Mein Fazit zur Aufsichtspflicht in Umkleiden

Prinzipiell gilt die Aufsichtspflicht auch im Umkleidebereich von Sportanlagen in Schulen. Eine engmaschige Sichtkontrolle kann jedoch nicht verlangt werden. Wichtig ist, dass die Schüler die Regeln kennen und sich beaufsichtigt fühlen. Im Praxisbeispiel hat Jan Winter nichts falsch gemacht. Er muss sich somit keine Sorgen machen: Er haftet nicht für das beschädigte Handy.


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