Eine Auszeit vom Schulalltag – Hand aufs Herz: Haben Sie nicht auch schon einmal darüber nachgedacht? Eine Auszeit, um sich mehr um private Dinge kümmern zu können oder ferne Länder in einer Lebensphase zu bereisen, in der Sie gesundheitlich und geistig noch vollständig fit sind. Es gibt viele Gründe für eine organisierte Auszeit. Worauf Sie achten sollten, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Alexandra Becker leitet eine kleine Grundschule im Westerwald. Ihr Mann ist als Professor für Geografie an der Universität Mainz tätig. Er wird sich im Rahmen eines Studienprojekts ab Januar 2018 vorwiegend in Vietnam, Kambodscha und Myanmar aufhalten. Die endgültige Entscheidung trifft die Universität Mainz voraussichtlich Mitte Juli 2017. Dies vor Augen, überlegt Alexandra Becker, ihren Mann zu begleiten und hierfür ein Sabbatjahr in Anspruch zu nehmen.
Alle Lehrkräfte haben grundsätzlich die Möglichkeit, ein Jahr Freistellung als Sabbatjahr in Anspruch zu nehmen (vgl. § 64 Landesbeamtengesetz NRW bzw. § 11 TVL). Gleichlautende Regelungen finden sich in den übrigen Bundesländern. Dabei geht es meistens um einen Zeitraum für Anspar- und Freistellungsphasen insgesamt zwischen 2 und 7 Jahren, die Sie für die Umsetzung eines Sabbatjahrs einzuplanen sind. In einem dieser Jahre findet dann die Freistellung als Sabbatjahr statt. Wichtig ist, dass dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Dies ist von besonderer Bedeutung für Schulleiter. Nach der Rechtsprechung ist für Schulleiter kleiner Schulen die Inanspruchnahme eines Sabbatjahres nur eingeschränkt möglich.
Orientieren Sie sich an den rechtlichen Rahmenbedingungen. Hierzu nachfolgende Tipps.
Die Vorbereitung eines Sabbatjahres ist das A und O. Wenn Sie wie im Praxisbeispiel wenigstens 9 Monate lang eine Auszeit nehmen wollen, können Sie dies nicht sofort in Anspruch nehmen. Sie müssen mindestens 2 Jahre Vorlauf haben. Entschließen Sie sich also wie im Praxisbeispiel, im Januar 2018 ein Sabbatjahr zu beginnen, müssen Sie dies spätestens Anfang 2016 beantragt haben.
In der sogenannten Ansparphase müssen Sie auf einen Teil Ihres Gehalts verzichten. Dabei bleibt allerdings ansonsten Ihre volle Unterrichts- und Verwaltungstätigkeit als Schulleiter bestehen. Das bedeutet für diese Vorlaufzeit von mindestens 2 Jahren finanzielle Einbußen für Sie. Diese müssen Sie sorgfältig planen, um nicht in Probleme mit Ihren laufenden Fixkosten zu kommen.
Wenn Sie kurzfristig, also innerhalb von 2 Jahren ein Sabbatjahr in Anspruch nehmen wollen, müssen Sie 2 Jahre lang in Vollzeit tätig sein. Dabei verzichten Sie auf wenigstens 1/3 Ihres Gehalts. Das sieht dann so aus, dass Sie bei voller Tätigkeit als Schulleiter lediglich 66,6 % Ihres aktuellen Gehalts beziehen. Dies gilt 2 Jahre lang. Im 3. Jahr ist dann die Freistellung möglich. Auch in diesem 3. Jahr beziehen Sie weiterhin 66,6 % Ihres Gehalts.
Als Schulleiter ein Sabbatjahr zu nehmen ist nicht so einfach. Gerade wenn es sich bei Ihrer Schule um eine kleine Schule handelt, in der Sie eigentlich unentbehrlich sind, kann es zu Problemen mit Ihrem Dienstherrn kommen. So hat das Oberverwaltungsgericht in Rheinland-Pfalz im Jahr 2015 entschieden, dass der Leiter einer kleinen Grundschule dann kein Sabbatjahr nehmen kann, wenn eine Vertretung nicht verfügbar ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.06.2015, Aktenzeichen 2 A 11033/14.OVG). Zwar haben die Richter bestätigt, dass auch Schulleitern grundsätzlich das Sabbatjahr ermöglicht werden muss. Es kann aber ausnahmsweise entgegenstehende Gründe geben. Dies ist insbesondere bei umfangreichen Führungs- und Leitungsaufgaben von Schulleitern der Fall.
Spontaneität und Sabbatjahr schließen sich aus. Im Praxisbeispiel könnte deshalb Alexandra Becker lediglich eine unbezahlte Beurlaubung ab Januar 2018 in Anspruch nehmen, wenn sie ihren Mann nach Südostasien begleiten will. Sie hätte spätestens im Januar 2016 mit der Ansparphase beginnen müssen.
Vorausschauend wäre es, wenn Sie nicht nur Ihr eigenes Ziel vor Augen haben, sondern auch bei der Planung des Sabbatjahres überlegen, wen Sie aus dem Kollegium in die erweiterte Schulleitung nehmen können.
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