Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) führt eher ein „Mauerblümchendasein“. Aber viele Vorgesetzte und Arbeitgeber wissen gar nicht, dass bereits seit 2004 dieses Verfahren vorgeschrieben ist! Worauf Sie als Schulleiter achten müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Ralf Hoffmann unterrichtet Mathematik und Englisch an der Neustädter Gesamtschule. Zu Beginn der Herbstferien 2016 erlitt er einen psychischen Zusammenbruch. Diagnose: Burn-out. Seitdem ist er nicht mehr in der Schule erschienen. Schulleiter Paul Sorgsam konnte 80 % seiner Ausfallzeiten durch Vertretungen kompensieren. Nach einem Telefonat mit Ralf Hoffmann erfährt der Schulleiter, dass er am 12. Dezember 2016 wieder zum Dienst erscheinen will. Flugs plant Schulleiter Paul Sorgsam ihn wieder voll mit seinen Stunden ein. Schließlich erhält er von der personalführenden Dienststelle ein Schreiben, dass mit der Lehrkraft ein BEM-Verfahren durchgeführt werden soll.
Mitarbeiter, die längerfristig erkrankt sind, müssen wieder in den Arbeitsprozess integriert werden. Aus diesem Grund sieht § 84 Sozialgesetzbuch (SGB) IX ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) vor. Egal, wie groß Ihre Schule ist und wie viele Lehrkräfte Sie beschäftigen: Jede Schule ist in solchen Situationen hierzu verpflichtet. Sinn und Zweck des BEM ist es, längere Erkrankungen zukünftig zu vermeiden (Prävention). Darüber hinaus steht der Erhalt des Arbeitsplatzes im Vordergrund.
Vor Ort sind Sie als Schulleiter verpflichtet, ein BEM-Verfahren mit der betroffenen Lehrkraft durchzuführen. Orientieren Sie sich an diesen 3 Tipps.
1. Tipp: Fragen Sie nach, was genau auf Sie zukommt
Grundsätzlich ist ein BEM-Verfahren Aufgabe des Arbeitgebers, also der personalführenden Dienststelle. Da die betroffenen Lehrkräfte aber an Ihrer Schule tätig sind, sind auch Sie als Schulleitung unmittelbar hiervon betroffen. Glauben Sie also nicht, dass Sie mit einem solchen BEM-Verfahren nichts zu tun haben. Es geht um die konkrete Eingliederung Ihrer Lehrkraft an dem Arbeitsplatz, in den Unterrichtsablauf und den Schulalltag. Sie müssen also gemeinsam mit der Lehrkraft ein bestimmtes Verfahren verabreden.
2. Tipp: Wann ein BEM erfolgen muss
Der Arbeitgeber, also die personalführende Dienststelle, ist in der gesetzlichen Verpflichtung, der betroffenen Lehrkraft ein BEM-Verfahren anzubieten. Dies ist immer dann der Fall, wenn Ihre Lehrkraft entweder
3. Tipp: Ohne die Zustimmung Ihrer Lehrkraft geht nichts
Die Teilnahme ist freiwillig und bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Betroffenen. Wenn Ihre Lehrkraft also kein BEM-Verfahren durchlaufen möchte, dürfen ihr hierdurch keine Nachteile entstehen.
Ein BEM-Verfahren ist immer anzubieten. Sie sind als Schulleiter vor Ort in der Pflicht, dieses umzusetzen. Prüfen Sie deshalb genau, ob die Voraussetzungen in jedem Einzelfall vorliegen. Stimmen Sie mit der betroffenen Lehrkraft den Umfang der Stunden zum Wiedereinstieg ab und steigern Sie sich schrittweise.
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